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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2008 D-2971/2008

14 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,807 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2971/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ Elfenbeinküste, vertreten durch David Ventura, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (ES-BAS), Freiburgerstrasse 66, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom B.___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2971/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 12. März 2008 unter Einreichung einer Identitätsbescheinigung in Kopie und eines Geburtsregisterauszugs im Original in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 28. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 22. April 2008 unter anderem angab, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein, der Ethnie der Ebrie anzugehören und seit der Geburt bis zur Ausreise in Abidjan als gelebt und dort seinen Lebensunterhalt als Musiker bestritten zu haben, dass er vor Kriegsausbruch Sympathisant der Front Populaire Ivoirien (FPI), der Partei des heutigen Staatspräsidenten, gewesen sei, sich ansonsten nicht politisch betätigt habe und nie festgenommen worden sei (vgl. A1, S. 7), dass sich sein Halbbruder väterlicherseits namens Paul den bewaffneten Rebellen der FASN in Vavua um Koné Zakaria angeschlossen habe und nach diesem in der Organisation der wichtigste Mann sei, weshalb er und die anderen Angehörigen der Familie als Verräter betrachtet werden würden (vgl. A1, S. 5 und 6), dass er am 26. Februar 2008 von einem anderen Halbbruder väterlicherseits namens Jonas angerufen und aufgefordert worden sei, 'alles mitzunehmen, was er könne, und sofort das Haus zu verlassen' (vgl. A1, S. 6), dass er auf der Strasse von einem Bekannten erfahren habe, dass Männer in Zivil, vermutungsweise Angehörige des Militärs, in den Strassenbars nach ihm und Jonas gefragt hätten (vgl. A1, S. 6), dass er zu seinem Cousin geflüchtet sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, dass er, nachdem er mit Jonas nicht habe sprechen können, von Paul erfahren habe, dass es sich bei den Männern, die nach ihm gesucht hätten, um Angehörige einer Todesschwadron gehandelt habe (vgl. A1, S. 6), D-2971/2008 dass er sich, da er weder in den Norden noch in einen Nachbarstaat habe fliehen können, zur Ausreise nach Europa entschlossen habe und am 12. März 2008 mit dem Flugzeug über Paris illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er seinen Reisepass, welcher abgelaufen sei, zu Hause zurückgelassen und das Original seiner Identitätsbescheinigung dem Schlepper überlassen habe (vgl. A1, S. 5), dass er auf dem Flughafen Charles de Gaulle mit einem französischen Reisepass, welchen ihm der Schlepper besorgt habe, durch die Flughafenkontrolle gelangt und am Flughafen Genf ohne Kontrolle in die Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 7; A11, S. 4), dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel schriftlich dazu aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere (Reisepass oder Identitätskarte) einzureichen und anlässlich der Erstbefragung vom 28. März 2008, erneut auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere hingewiesen, angab, er werde versuchen, seiner Mutter oder seinem Bruder zu schreiben (vgl. A1, S. 5), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 22. April 2008 auf die Frage, ob er nun Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben habe, angab, er habe bereits eine Kopie seiner Identitätskarte abgegeben und das Original seiner Geburtsurkunde (vgl. A11, S. 3), dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 28. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, D-2971/2008 dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2008 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung der - im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich in Kopie eingereichten - Identitätsbescheinigung im Original eine Beschwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 28. April 2008 aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er im Weiteren eine Faxkopie eines Bestätigungsschreibens der C.___ vom 6. Mai 2008 einreichte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, dass er im Weiteren beantragte, das BFM sei vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass er zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit auf den 6. Mai 2008 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 7. Mai 2008 aufgegebener Eingabe das Original des Bestätigungsschreibens der D.___vom 6. Mai 2008 eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-2971/2008 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-2971/2008 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 28. April 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von D-2971/2008 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene das Original der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich in Kopie eingereichten Identitätsbescheinigung nachreichte, dass indessen nach weiterhin geltender Rechtsprechung (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) ein Nichteintretensentscheid wegen Unterlassen des Einreichens von Identitätspapieren auch dann nicht aufgehoben wird, wenn die Papiere ohne genügende Entschuldigung (erst) auf Beschwerdeebene vorgelegt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 28. März 2008 angab, er habe das Original der Identitätsbescheinigung seinem Cousin gegeben (vgl. A1, S. 5), indessen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, obwohl verschiedentlich ausdrücklich zur Abgabe seiner Identitätspapiere aufgefordert, offensichtlich keine ernsthaften Anstrengungen unternahm, mit seinem Cousin, allenfalls über seine Mutter oder seinen Bruder, in Kontakt zu treten und diesen zu bitten, ihm das Original der Identitätsbescheinigung zuzustellen, D-2971/2008 dass in der Beschwerdeschrift keinerlei Angaben gemacht werden, warum der Beschwerdeführer nicht früher in den Besitz der Identitätsbescheinigung im Original habe gelangen können, sondern lediglich darauf hingewiesen wird, 'der Beschwerdeführer habe sich zum Nachweis seiner Identität von seinem Cousin das Original der Identitätsbescheinigung aus der Heimat schicken lassen', dass damit keine entschuldbaren Gründe für die erst nachträgliche Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätspapieres vorliegen, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, von Todesschwadronen verfolgt zu werden, weil sich sein Halbbruder Paul den bewaffneten Rebellen der FAFN angeschlossen habe, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, als nicht glaubhaft zu erachten sind, dass insbesondere die Angaben des politisch nicht aktiven Beschwerdeführers zur Motivation der Verfolger und auch seine Schilderungen bezüglich der Begleitumstände der Kenntnisnahme der Verfolgung auffallend unbestimmt und unrealistisch ausgefallen sind, dass bezüglich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), D-2971/2008 dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG regelt, dass, da die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, die völkerrechtliche Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur Anwendung kommt, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) standhält, da sich die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März vergangenen Jahres schrittweise verbessert hat und der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint, dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass nach Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind und, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der D-2971/2008 Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden kann (D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3), dass das Gericht dort, von einer positiven Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ausgehend, zum Schluss kam, in der Elfenbeinküste herrsche keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt, dass es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtete, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten am 24. März 2008 wegen Bauchschmerzen in medizinische Behandlung begeben musste (vgl. A10/2), jedoch weder anlässlich der einen Monat später stattfindenden Anhörung noch in der Beschwerde irgendwelche Gesundheitsbeschwerden oder Behandlungs- respektive Abklärungsbedürftigkeit geltend macht, dass der junge Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Abidjan gelebt und als Musiker seinen Lebensunterhalt bestritten hat, und im Weiteren in Abidjan in Gestalt seiner Mutter und mehreren Halbbrüdern und Halbschwestern über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr nach Abidjan dort sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht nicht wieder Fuss fassen, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass sich angesichts des vorliegenden Direktentscheids in der Sache und des Wortlauts von Art. 97 Abs. 2 AsylG die beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht als erforderlich erweisen und auch D-2971/2008 für die in Rechtsbegehren Nummer 4 beantragte Anweisung der Vorinstanz keine Veranlassung besteht, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2971/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am: D-2971/2008 Seite 13

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