Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2970/2016
Urteil v o m 2 9 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N________
D-2970/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige BFM mit Entscheid vom 14. März 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2013 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2013 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, womit der Nichteintretensentscheid vom 14. März 2013 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juli 2015 an das SEM um Wiedererwägung des Asylentscheides im Vollzugspunkt ersuchte, dass das SEM mit Wiedererwägungsentscheid vom 11. April 2016 das Wiedererwägungsgesuch abwies, seine Verfügung vom 14. März 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– mit Zahlungsfrist bis zum 6. Juni 2016 erhob, dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging,
D-2970/2016 und zieht in Erwägung: dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass sie sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Mai 2016 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-2970/2016 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner ursprünglichsten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass der Rechtsvertreter in seinem Wiedererwägungsgesuch unter Einreichung mehrerer Dokumente erstmals geltend machte, der Beschwerdeführer habe sich als freiwilliger Helfer für die schiitischen Bewegungen B.______ und C._______ eingesetzt, was in Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageanalyse hinsichtlich der verschärften Sicherheitssituation der Hazara in Pakistan (BVGE 2014/32) neu zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers führe und damit eine wesentlich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn darstelle, dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 festgehalten, das vom Beschwerdeführer erstmals geltend gemachte Engagement für die B.______ oder die C.______ unglaubhaft erscheint, gab er doch im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens vielmehr an, bei keiner der Organisationen schiitischen oder der sunnitischen Hintergrunds mitgemacht zu haben (vgl. BFM-Protokoll A12 S. 9) und machte er auch auf Beschwerdeebene kein entsprechendes Engagement geltend, dass im Weiteren die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten sind, dass an dieser Einschätzung die nicht überzeugende Entgegnung in der Beschwerde, wonach es erst nach Ergehen des genannten Referenzurteils
D-2970/2016 des Bundesverwaltungsgerichts angezeigt gewesen sei, auf das Engagement des Beschwerdeführers hinzuweisen, nichts zu ändern vermag, dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit die geltend gemachte blosse Hilfstätigkeit des Beschwerdeführers für die genannten Organisationen ohnehin – hinsichtlich der schwierigen generellen Lage der Minderheit der Hazara – kein zusätzliches Gefährdungsindiz im Sinne von BVGE 2014/32 E.9.4 darstellt, dass somit die Notwendigkeit der Anpassung der ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage zu verneinen ist, dass somit die angefochtene Verfügung, da diese Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2970/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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