Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2963/2025
Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. März 2025.
D-2963/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Dezember 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Am 9. Januar 2025 wurde sie schriftlich zu ihrem Gesuch befragt; gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Ablehnung des Gesuchs sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Polen gewährt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der B._______ gehabt. Am (…) sei sie aus der Ukraine ausgereist und nach Polen gelangt, wo sie am (…) Schutz erhalten habe. Im Dezember (…) sei sie sodann in die Schweiz eingereist, um mit ihrem Freund, einem belgischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, zusammenzuleben. Ihren polnischen Schutzstatus habe sie im Oktober (…) annullieren lassen. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass sowie ihren polnischen UKR-PESEL vom (…) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. März 2025 (eröffnet am 31. März 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Polen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 24. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung.
D-2963/2025 E. Mit Schreiben vom 25. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung – namentlich angesichts des damals noch nicht ergangenen Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 – allenfalls nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren gewesen wäre, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass
D-2963/2025 eine Beschwerde, welche sich aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist, im einzelrichterlichen Verfahren erledigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2 m.w.H.). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.). 4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und ihr dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erneut Schutz gewährt würde (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, von den polnischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 6.3). Es liegt somit weder eine
D-2963/2025 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal es der Beschwerdeführerin – wie die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zeigen – ohne Weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2 f.). 4.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBl 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
D-2963/2025 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). 6.2 Die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der gesuchstellenden Person – wie vorliegend – bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.). Da die Beschwerdeführerin in Polen seit dem (…) über einen Schutzstatus verfügte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, sie habe ihren polnischen Schutzstatus im Oktober (…) annullieren lassen beziehungsweise dieser sei aufgrund einer mehr als 120 Tage dauernden Abwesenheit erloschen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung korrekt festhielt, greift das Subsidiaritätsprinzip auch dann, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 – dessen Geltung mittlerweile bis zum 4. März 2027 verlängert wurde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025) – ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Polen jederzeit wieder vorübergehenden Schutz erhalten kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Polen ihr unter Missachtung der einschlägigen EU-Bestimmungen erneuten Schutz verweigern würde, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht; solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3).
D-2963/2025 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die zu Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ergangene Rechtsprechung sowie das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) die Auffassung vertritt, die Vorinstanz hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden einholen müssen, dringen ihre Rügen nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz die Einholung einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids gerade nicht erforderlich ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Dies gilt namentlich dann, wenn die betroffene Person – wie vorliegend – über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und damit visumsfrei in den Schengenraum ein- und weiterreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 6.3.2). Anders als in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG geht es vorliegend zudem nicht um eine Person, die im Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern um eine Schutzsuchende im Sinne von Art. 4 AsylG, die selbständig und legal in den Drittstaat zurückkehren kann. Aus dem Rückübernahmeabkommen mit Polen lässt sich in dieser Konstellation ebenfalls keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuchs ableiten (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). 6.4 Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, in Analogie zum Dublin-Verfahren sei die Zuständigkeit Polens durch ihren über 120-tägigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets entfallen, verkennt sie die Rechtsnatur des vorübergehenden Schutzes. Beim Status S handelt es sich um ein nationales Instrument der Schweiz, dessen Gewährung die Schutzbedürftigkeit voraussetzt. Besteht eine Schutzalternative in einem anderen Staat, fehlt es an dieser Schutzbedürftigkeit (Subsidiarität). Es bedarf hierfür keines formellen Wiederaufnahmeverfahrens wie im Dublin-System, sondern lediglich der Feststellung, dass eine zumutbare Schutzalternative besteht. Diese ist – wie aufgezeigt – vorliegend gegeben. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Polen eine valable Schutzalternative besitzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
D-2963/2025 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Lebensabschnittspartner hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass kein gefestigtes Konkubinat vorliegt, das einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV zu begründen vermöchte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 f. sowie BGE 135 I 143; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über eine (reaktivierbare) Schutzalternative. Polen ist ein Rechtsstaat und Mitglied der EMRK; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich somit als zulässig.
D-2963/2025 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Polen in der Regel zumutbar ist. Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung sowie den Lebensunterhalt der Geflüchteten zu sorgen; gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG ist überdies die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen sein kann, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). Polen verfügt darüber hinaus über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gut ausgebildete und gesunde Frau, die bereits über (…) Jahre in Polen gelebt, dort die polnische Sprache erlernt und ein Studium aufgenommen hat. Bei einer Rückkehr ist daher von einer erleichterten (Re-)integration auszugehen. 8.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Wunsch geltend macht, ihr Studium in der Schweiz fortzusetzen und mit ihrem Partner zusammenzuleben, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, steht es ihr offen, das in Polen begonnene Studium dort fortzusetzen oder – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen – um ein Studierendenvisum für die Schweiz zu ersuchen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist – mangels gefestigten Konkubinats (vgl. E. 7.2) – ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-2963/2025 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines bis am (…) gültigen biometrischen ukrainischen Reisepasses und kann damit visumsfrei in den Schengenraum und insbesondere nach Polen ein- und weiterreisen. Damit ist es ihr ohne Weiteres möglich, selbständig und legal nach Polen zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D- 4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 8.4.2). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (vgl. vorstehend E. 3.2) und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen. Es sind dementsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-1288/2025 vom 26. März 2026 E. 9.1). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
D-2963/2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Aufwand des Rechtsvertreters erstreckte sich auf die Beschwerdeerhebung. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar somit auf Fr. 750.– (inkl. allfälliger Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2963/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Ronny Fischer
Versand: