Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.05.2015 D-2962/2015

19 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,995 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2962/2015

Urteil v o m 1 9 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N _______.

D-2962/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ukrainischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2015 verliess und am 23. März 2015 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2015 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 25. März 2015 die Mitarbeiter/innen der E._______ mandatierte, dass am 27. März 2015 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 15. April 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2015, A14; Anhörungsprotokoll vom 15. April 2015, A16), dass der Beschwerdeführer dem SEM als Beweismittel einen Einberufungsbefehl der ukrainischen Behörden einreichte, dass das SEM der Rechtsvertreterin am 23. April 2015 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 24. April 2015 übergeben wurde, dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, das Polizei- und Justizsystem in der Ukraine sei äusserst korrupt und die Schutzfähigkeit beziehungsweise –willigkeit des ukrainischen Staats sei deshalb zu bezweifeln, dass die vom SEM vorgebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen vermöchten,

D-2962/2015 dass es dem Beschwerdeführer – nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – vielmehr gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er wegen des Vorfalls in F._______ einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sei, dass es angesichts der Abklärungsergebnisse der SFH (vgl. Beilage zur Stellungnahme [Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 23. April 2015 zu Ukraine: Zuverlässigkeit der Polizei]) nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer Angst habe, den Vorfall der Polizei zu melden, dass ihm Verfolgung durch die Polizei drohe, dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2015 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 23. März 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Schilderung der betreffenden Ereignisse sei insbesondere in der Anhörung sehr ausführlich und mit vielen Details versehen ausgefallen, trotzdem blieben Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemacht habe, er habe den Rang des Polizeiobersten, der eine Person erschossen habe, aufgrund dessen Uniform erkannt, dass er aber weder ihn noch die anderen zwei Männer gekannt habe, dass am 11. März 2015 zwei Personen zu Hause nach dem Beschwerdeführer gefragt und sich als Polizisten ausgegeben hätten, sein Vater jedoch aufgrund deren Verhaltens gemerkt habe, dass es keine echten Polizisten gewesen seien, dass somit weder die Identität des Schützen oder der andern beteiligten Personen noch deren Funktion feststehe, zumal die Uniform eines Polizeiobersten allein noch nicht beweise, dass die betreffende Person tatsächlich als Polizist und auch im Range eines Obersten aktiv sei, dass daher grundsätzlich bei der Beurteilung des Vorbringens von einer Bedrohung durch Drittpersonen auszugehen sei, wobei eine solche nur asylrelevant sei, wenn ein Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder wenn er keinen Schutz gewähren könne,

D-2962/2015 dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, falls sich der Vorfall tatsächlich wie von ihm geschildert zugetragen habe, sich an einen Polizeiposten in F._______ oder in einer anderen Ortschaft zu wenden, den Vorfall zu schildern und um Schutz zu ersuchen, allenfalls mithilfe von Freunden oder geeigneter Fachpersonen, dass demnach nicht davon ausgegangen werden könne, die Polizei hätte in dieser Angelegenheit nichts zum Schutz des Beschwerdeführers oder zur Abklärung des Vorfalles unternommen, sondern vielmehr davon auszugehen sei, der ukrainische Staat komme mittels der zuständigen Organe seiner Schutzpflicht nach, stelle die notwendigen Ermittlungen an, ahnde Straftaten und gewährleiste so Schutz, dass vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz des von Verfolgung Bedrohten verlangt werden könne, sondern vielmehr erforderlich sei, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse, und dass die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch individuell zumutbar sein müsse, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers demnach weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalte, dass zum weiteren Vorbringen, er sei am 9. März 2015 als Reservist eingezogen worden, habe aber dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet, zu sagen sei, dass es das legitime Recht eines Staates sei, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, dass den Akten nicht entnommen werden könne, die allfällige militärische Inpflichtnahme des Beschwerdeführers würde aus asylrelevanten Motiven erfolgen, dass allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten wären, dass es auch in keiner Weise offenkundig wäre, dass der Beschwerdeführer bei einem Kampfeinsatz im Osten an der Front eingesetzt würde (vgl.

D-2962/2015 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5153/3014 vom 10. Oktober 2014), dass an diesen Erwägungen auch das von ihm eingereichte Beweismittel nichts zu ändern vermöge, stütze es doch – unabhängig von der Frage der Authentizität – den geltend gemachten Sachverhalt, der vorliegend jedoch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werde, dass dieses Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass in der Stellungnahme insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, dass das SEM an seiner Einschätzung festhalte, wonach am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, Zeuge eines Mordes geworden zu sein, aufgrund nicht kohärenter Schilderungen der Ereignisse grundsätzlich Zweifel angebracht seien, dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens jedoch wesentlich sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten sei, im Falle von Drohungen oder Übergriffen auf seine Person die Behörden seines Heimatlandes um Schutz zu ersuchen, dass daran auch der Hinweis darauf, dass ihm eben dies aufgrund der Korruption, unter welcher das ukrainische Polizei- und Justizsystem leide, nicht zugemutet werden könne, nichts zu ändern vermöge, dass es sich dabei nämlich lediglich um eine Vermutung handle, die nicht zu belegen vermöge, dass ihm die Behörden seines Heimatlandes den notwendigen Schutz von vornherein verweigern würden, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei

D-2962/2015 beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Mai 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Mai 2015 beim Gericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vorliegend eingehalten wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-2962/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-2962/2015 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe den Polizeiobersten zweifelsfrei als Polizisten erkannt, weshalb davon ausgegangen werde, es habe sich bei diesem um einen Repräsentanten des ukrainischen Staates gehandelt, dass die begründete Furcht des Beschwerdeführers, von der Polizei respektive von Beamten verfolgt und zum Schweigen gebracht zu werden, basierend auf der Korrumpierbarkeit und Straflosigkeit von ukrainischen Polizisten, nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer aus dieser Furcht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er mit dem generellen Hinweis auf korrupte Polizisten nicht zu belegen vermag, dass ihm die ukrainischen Behörden den erforderlichen Schutz von vornherein verweigern würden, dass es ihm selbst unter Berücksichtigung der Korruption in seinem Heimatland und bei Annahme einer von einigen staatlichen Vertretern ausgehenden Bedrohung zuzumuten ist, sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden, um den notwendigen Schutz zu erhalten, dass bei dieser Sachlage die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offenbleiben kann und es sich ebenso erübrigt, die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch aus einer allfälligen militärischen Rekrutierung nichts für sich ableiten kann, zumal es – wie bereits die Vorinstanz festhielt – das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das Staatssekretariat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-2962/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Ukraine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

D-2962/2015 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass selbst in Berücksichtigung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und der ukrainischen Armee im Osten des Landes nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Ukraine gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus G._______ (Oblast H._______) stammt, mithin nicht aus dem Osten des Landes, wo erneut Kampfhandlungen stattfinden, dass sein mehrjähriger Schulbesuch, seine Ausbildung zum Matrosen und seine Arbeitserfahrung als I._______ und Verkäufer (vgl. A14 S. 4, A16 S. 2) ihm die Existenzsicherung in der Heimat erleichtern werden, dass ausserdem davon auszugehen ist, sein Vater, der sich in der Ukraine aufhält und mit dem er dort zusammengelebt hat (vgl. A14 S. 4, A16 S. 4 F21), werde ihm bei der Wiedereingliederung eine Stütze sein, dass sich der Wegweisungsvollzug in Anbetracht aller Umstände auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-2962/2015 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der am 11. Mai 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.─ (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2962/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-2962/2015 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2015 D-2962/2015 — Swissrulings