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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 D-2957/2026

9 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,438 parole·~17 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2957/2026

Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Togo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2026 / N (…).

D-2957/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein togolesischer Staatsangehöriger – suchte am 7. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 12. Januar 2024 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 24. Januar 2024 vertieft sowie am 8. August 2024 ergänzend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe ab dem Jahr 2018 für die Direction Générale de la Police Nationale (DGPN) als Informant (Menschen ausspähen) gearbeitet. Nachdem sein Arbeitskollege getötet worden sei, habe er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben wollen und sei daher ab dem Jahr 2021 als persönlicher Chauffeur des Chefs tätig gewesen. Am 14. Februar 2023 habe er an einem geschäftlichen Meeting ein Getränk erhalten und das Bewusstsein verloren. Als er wieder aufgewacht sei, habe er am After geblutet, weil er Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Danach sei er nicht mehr arbeiten gegangen. Ungefähr eine Woche später sei er von einem Freund vor einer Vorladung gewarnt worden, der er keine Folge leisten, sondern stattdessen das Land verlassen solle. Am 26. Februar 2023 sei er illegal nach Benin gereist und habe ungefähr zehn Monate bei seiner Tante gelebt. Seine Mutter habe die Tante immer wieder angerufen, um von der Suche nach ihm zu berichten, weshalb er am 19. Dezember 2023 mit einem gefälschten Pass nach Frankreich geflogen sei. Dort sei er am After operiert worden. Am 7. Januar 2024 sei er in die Schweiz gereist, weil seine Schwester hier lebe. Bei einer Rückkehr nach Togo befürchte er, von seinem ehemaligen Chef festgenommen oder getötet zu werden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine togolesische Identitätskarte (Kopie und Original) und einen Führerausweis sowie zur Stützung seiner Vorbringen eine polizeiliche Vorladung vom 23. Februar 2023, diverse Sprechstunden- und Arztberichte, Terminkarten, Patienteninformationen und einen Operationsbericht vom 12. August 2024 ein (vgl. Beweismittelverzeichnis [BMV], Beweismittel [BM] 1 bis 11). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 26. Januar 2024 ins

D-2957/2026 erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2024 dem Kanton Solothurn zugeteilt. D. Mit am 30. März 2026 eröffnetem Entscheid vom 25. März 2026 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. April 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 28. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 8. Mai 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgereicht bezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als

D-2957/2026 Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach erfolgter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2957/2026 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Vergewaltigung durch seinen Chef sowie zur erhaltenen Vorladung, um ihn zum Schweigen zu bringen, seien sowohl im freien Bericht als auch in der ergänzenden Anhörung auf entsprechende Nachfragen hin kurz und knapp beziehungsweise stereotyp, oberflächlich, detailarm und praktisch ohne Realkennzeichen ausgefallen. Trotz Aufforderung zur ausführlichen Schilderung habe er eine chronologische Ereignisabfolge (Warten im Auto, zum Meeting gerufen, Erhalt Getränk, Bewusstseinsverlust, Feststellung einer Blutung) knapp wiedergegeben, welche für sich allein keine erlebnisbasierte Erzählung darstelle. Auf konkrete Nachfragen habe er die Aussagen kaum zu präzisieren vermocht sowie repetitiv und oberflächlich geantwortet (beispielsweise: er habe viele Leute gesehen; es habe wie eine Feier gewirkt). Die Erzählungen zur Situation nach dem Aufwachen seien substanzlos gewesen (Feststellung einer Blutung; Wunsch nach Hause zu gehen) und auf Nachfragen einzig um die Information ergänzt worden, sein Chef habe ihm Geld gegeben, damit niemand davon erfahre. Zu Gefühlen und Gedanken habe er nur vorgebracht, sich geschämt zu haben und durcheinander gewesen zu sein. Die Gefährdungslage beziehungsweise seine Angst um sein Leben sei anhand seiner Angaben wenig nachvollziehbar. Er habe angegeben, bei seiner Arbeitstätigkeit viel gesehen und hohe Persönlichkeiten erkannt zu haben, sei jedoch auf Nachfrage dazu vage und ausweichend geblieben. Er habe einzig den Namen eines Sängers nennen können. Die verschiedenen Ausführungen zum Tod seines Arbeitskollegen stünden zu einander im Widerspruch und der diesbezügliche Erklärungsversuch, er sei vergesslich und könne sich nicht an alle Details erinnern, sei angesichts des zentralen Ereignisses nicht überzeugend. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck einer auf eigenem Erleben beruhenden Schilderung. Daran vermöge die eingereichte Vorladung mangels Überprüfbarkeit von deren Echtheit und aufgrund deren geringen Beweiswerts nichts zu ändern, zumal dieser keine Begründung zu entnehmen und daraus kein direkter Zusammenhang zum geltend gemachten Vorfall ersichtlich sei. Der Operationsbericht vom 12. August 2024 vermöge keine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu

D-2957/2026 rechtfertigen. Eine Analvergewaltigung sei nur eine von vielen möglichen Ursachen für Analfisteln. Die beigezogenen Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers vermöchten keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründet erscheinen zu lassen, zumal kein direkter Zusammenhang mit ihren Vorbringen vorliege.

5.2 In der Beschwerde wurde dem in Wiederholung der bisherigen Vorbringen hauptsächlich entgegnet, der Beschwerdeführer habe glaubhaft erklärt, in Togo vergewaltigt worden zu sein und anschliessend eine Vorladung erhalten zu haben. Er tendiere allgemein zu knappen Erzählungen persönlicher Dinge, weshalb seine kurzen Angaben trotzdem glaubhaft seien. In den Anhörungen habe er alles erzählt, woran er sich noch erinnere. Er denke nicht, jemand könne so etwas Peinliches, wie Tolettenpapier in der Unterhose zu verstecken, ohne eigenes Erleben beschreiben. Nachdem er die Vorladung erhalten habe, sei er aus Angst vor einer Entführung zu seiner Tante nach Benin gegangen. Als er von der Blutung am After berichtet habe, sei ihm vorgeworfen worden, gegen das Gesetz verstossen zu haben. Er sei erstmals in Frankreich und alsdann in der Schweiz medizinisch behandelt worden. Aufgrund des Geschehenen sei er traumatisiert und habe nebst den physischen Operations-Schmerzen auch psychische Probleme, indem er vergesslich geworden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Togo würde ihm der Tod drohen, weil ihm aufgrund der Vergewaltigung vorgeworfen werden könne, homosexuell zu sein. Homosexualität sei in Togo verboten und ein Tabu. Sein ehemaliger Chef habe viel Macht und wolle nicht, dass die Sache an die Öffentlichkeit gelange, weshalb er ihn nach seiner Rückkehr töten lassen würde. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

D-2957/2026 In der Beschwerde werden die Vorbringen des Beschwerdeführers mit blossen Gegenbehauptungen beziehungsweise Hinweisen auf seine Aussagen im Anhörungsprotokoll als glaubhaft dargestellt, was unbehelflich ist. Der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer tendiere allgemein zu knappen Erzählungen persönlicher Dinge, weshalb seine kurzen Angaben trotzdem glaubhaft seien, vermag nicht zu überzeugen. Er setzt sich nur marginal mit den detaillierten und plausiblen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II) auseinander. Insbesondere handelt es sich beim Tod seines Arbeitskollegen um ein wohl einschneidendes Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers, zumal er gemäss seinen Angaben deswegen seine Arbeitsstelle kündigen wollte. Angebliche Vergesslichkeit vermag den Widerspruch, den Tod des Arbeitskollegen in der ersten Anhörung als Ermordung durch eine Messerattacke und in der ergänzenden Anhörung – auf explizite Frage nach den diesbezüglichen Umständen – als eine Verfolgung auf einem Motorrad, bei welcher er «gezogen, gestossen» worden sei, zu schildern, nicht aufzulösen (Beschwerde, Bst. B Ziff. II/1; A15/12 F63; A32/17 F21, F30). In der Beschwerde wird zu diesem Widerspruch denn auch keine Stellung genommen. Die Angaben zu den Kernvorbringen (Vergewaltigung, Gefährdung aufgrund der Tätigkeit als Chauffeur) sind knapp, unsubstantiiert und repetitiv. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend aufgezeigt, weshalb die Schilderungen unglaubhaft sind und bei eigens Erlebtem nicht nur das Aufzählen einer Ereignisabfolge zu erwarten gewesen wäre. Aus der Beschwerde geht nichts Stichhaltiges hervor, das die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermag. Die fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterstreicht insgesamt die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Vor diesem Hintergrund ist das neue Vorbringen in der Beschwerde, aufgrund der Analvergewaltigung fälschlicherweise der Homosexualität verdächtigt zu werden und dafür in Togo schwer bestraft werden zu können, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu erachten und damit unbehelflich. Infolge des fehlenden Glaubhaftmachens der Vorbringen wird einem Verfolgungsmotiv bei einer Rückkehr nach Togo die Grundlage entzogen, weshalb sich weitergehende Erwägungen zu solchen (Furcht vor Inhaftierung, Tötung, Verfolgung aufgrund Homosexualität) erübrigen. Im Übrigen ist in Bezug auf eine behauptungsweise Traumatisierung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Arztberichtes ein solcher eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2, m.w.H.), weshalb ein solcher als Nachweis für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen unbehelflich ist.

D-2957/2026 In Bezug auf die Beweismittel vermögen die eingereichten medizinischen Dokumente (insbesondere BM 8 und 9) keine Analvergewaltigung nachzuweisen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass persönliche Schilderungen der Patienten – wie sexuelle Gewalt – als blosse Wiedergabe im Sinne der Aufnahme der Anamnese in Arztberichte einfliessen. Von Analfisteln ist nicht ohne Weiteres auf eine Analvergewaltigung zu schliessen. Sie können beispielsweise auch bei Darmerkrankungen, durch Darmbakterien, Analfissuren und Hämorrhoiden entstehen (vgl. beispielsweise htttp://www.usz.ch/krankheit/analfisteln/, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2026). Aus der eingereichten Vorladung ist mangels darin enthaltener Begründung kein direkter Zusammenhang mit dem Vorfall ersichtlich. Somit ist aus den Beweismitteln insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten.

6.2 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-2957/2026 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer E-1410/2021 vom 5. Februar 2024 E. 9.2.3). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2957/2026 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

8.3.2 Die allgemeine Lage in Togo ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E-1410/2021 E. 9.3.2 m.w.H.). Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung (Schulbesuch bis zum Abitur) und über mehrjährige Arbeitserfahrung. Zudem leben in Togo die Eltern, seine Partnerin und das Kind des Beschwerdeführers (A15/12, F13 ff., F19 f., F24 f., F28 f., F35 ff.). Selbst bei Annahme der Unkenntnis von deren Aufenthaltsort ist es ihm zuzutrauen, diesen über seine weiteren familiären Kontakte in Erfahrung zu bringen, zumal seine Tante und deren Ehemann in Benin den Beschwerdeführer bereits einmal aufgenommen und unterstützt haben sowie auch ständigen Kontakt zu seiner Mutter hielten (A15/12, F39). Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Togo sind als gut zu bezeichnen und es ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten.

8.3.3 Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer medizinisch behandelten Analfistel litt, die Wunde zwischenzeitlich abgeheilt ist und die Behandlung abgeschlossen wurde (BM 8 ff., insbesondere BM 11). Im Sinne der Rechtsprechung stehen damit dem Vollzug seiner Wegweisung nach Togo weder physische noch – ohnehin unbelegte – psychische Gründe entgegen. Im Übrigen ist von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit gesundheitlicher

D-2957/2026 Beeinträchtigungen in Togo auszugehen (vgl. auch a.a.O. E-1410/2021 E. 9.3.3 m.w.H). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8.6 Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) blieb gänzlich unbegründet, wobei den Akten auch keine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb er abzuweisen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 19. Mai 2026 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten in derselben Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2957/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-2957/2026 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 D-2957/2026 — Swissrulings