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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 D-2955/2009

11 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,289 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Apri...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2955/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2955/2009 Sachverhalt: A. Der gemäss eigenen Angaben aus B._______ (Provinz C._______) stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, der zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise in D._______ (Provinz C._______) im Nordirak lebte, verliess seinen Heimatstaat am 14. Juli 2008 und gelangte auf dem Landweg E._______, wo er sich zunächst während mehrerer Monate in F._______ aufhielt, von dort mit Hilfe eines Schleppers am 19. November 2008 ausreiste und über ihm unbekannte Länder am 25. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im G._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 19. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz in Bern-Wabern direkt angehört. Zu seinen Fluchtgründen führte er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, er habe am Y._______ zusammen mit Freunden einen Ausflug nach I._______, das in der Nähe der Berge liege und auch von Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) besucht werde, gemacht. Als sie sich in I._______ an einem kleinen Gewässer aufgehalten hätten, seien ungefähr zehn PKK-Mitglieder in der Nähe gewesen und sie hätten in der Folge zusammen gekocht, gegessen und Fotos gemacht. Auch hätten die PKK-Leute über ihre politischen Ziele gesprochen und gesagt, dass sie die Kurden in E._______ befreien würden. Am gleichen Abend seien sie nach D._______ zurückgekehrt. Am folgenden Tag sei J._______, ein Freund, der ebenfalls am Ausflug teilgenommen habe, festgenommen und durch Mitarbeiter des L._______ (Asayesh) verhört worden. Man habe von J._______ wissen wollen, ob er zu Hause Handy, Computer und Fotos besitze, was J._______ bejaht habe. Daraufhin seien diese Sachen bei J._______ zu Hause beschlagnahmt worden. Auf dem Computer seien die Fotos mit den PKK-Angehörigen gewesen, weshalb man alle sechs Personen, so auch ihn, welche am Ausflug teilgenommen hätten, habe festnehmen wollen. In der Folge habe er zwei Vorladungen erhalten, erstmals am 13. Juli 2008, was ihm seine Mutter bei der Rückkehr am D-2955/2009 Abend dieses Tages gesagt habe. Er habe die Vorladung persönlich zwar gesehen, aber nicht gelesen. Die Sicherheitsleute hätten seiner Mutter gesagt, dass er sich beim Asayesh melden müsse. Die zweite Vorladung, welche er nicht gesehen habe – da ihm klar gewesen sei, was die Behörden von ihm gewollt hätten – habe er entweder am 12. oder am 14. Juli 2008 erhalten. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich nach F._______ begeben. Dort habe er telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt, der ihm mitgeteilt habe, dass zwei weitere Kollegen von den Sicherheitsleuten festgenommen worden seien. Er wisse nicht, ob er von den Leuten des Asayesh zu Hause gesucht worden sei. Diese hätten jedoch gewusst, dass er das Land verlassen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 27. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine am 13. Juli 2008 ausgestellte Vorladung des L._______ des Bezirks D._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. April 2009 – frühestens eröffnet am 7. April 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung, ausgestellt am 13. Juli 2008, eingezogen. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, und es sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in formeller Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- D-2955/2009 tenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über die Beschwerdebegehren nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten befunden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-2955/2009 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er an der einen Stelle erklärt, er habe eine Vorladung erhalten, um dann auszusagen, es seien ihm deren zwei zugestellt worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einerseits geschildert, er und seine Freunde hätten insgesamt 20 bis 30 Minuten mit den betreffenden PKK-Angehörigen verbracht, um andererseits zu Protokoll zu geben, sie hätten D._______ am betreffenden Tag um 10:00 Uhr verlassen, seien bis 18:00 oder 19:00 Uhr in I._______ geblieben und hätten in dieser Zeit mit den PKK-Angehörigen gekocht, gegessen, Fotos gemacht und ihren Ausführungen zugehört. Weiter habe der Beschwerdeführer geschildert, die betreffenden PKK- Mitglieder hätten über ihre Organisation gesprochen und ihm und seinen Kollegen ihre politischen Ziele erläutert. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung des Parteinamens PKK nicht habe angeben können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer – wie dies aber zu erwarten wäre – keine Angaben zu jenem Kollegen machen können, der im vorgebrachten Zusammen- D-2955/2009 hang angeblich verhaftet worden sei. Auch bezüglich einer allfälligen Gefährdung der anderen Kollegen sei er Auskünfte schuldig geblieben. Sodann habe der Beschwerdeführer auch nicht gewusst, ob er selber gesucht worden sei, was umso mehr erstaune, als er behördlichen Vorladungen keine Folge geleistet haben wolle. Der Beschwerdeführer habe zudem geschildert, dass ihm zwei Vorladungen zugestellt worden seien. Zu erwarten wäre gewesen, dass er zu diesen behördlichen Aufgeboten entsprechend Auskunft hätte geben können. Demgegenüber habe er erklärt, er habe die Vorladung vom 13. Juli 2008 gesehen, diese aber nicht gelesen; diejenige vom 12. oder 14. Juli 2008 habe er nicht gesehen. Überdies sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vorerst rund vier Monate in E._______ aufgehalten habe, bevor er sich entschlossen habe, in der Schweiz um asylrechtlichen Schutz nachzusuchen. Aufgrund dieser sich widersprechenden, unsubstanziierten und nicht nachvollziehbaren Aussagen sei die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 27. März 2009 eine auf den 13. Juli 2008 ausgestellte Vorladung vom L._______ des Bezirks D._______ zu den Akten gereicht. Angesichts der vorangehenden Erwägungen erstaune es nicht, dass dieses Dokument im Rahmen der freien Beweiswürdigung prima facie als Fälschung erkennbar werde. Die Vorladung sei dem Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung am 13. Juli 2008 zugestellt worden, womit nicht zu vereinbaren sei, dass er bereits am selben Tage um 10:00 Uhr hätte behördlich vorstellig werden müssen. Im Weiteren weise der angebrachte Stempel nicht die entsprechenden Echtheitsmerkmale auf. Das eingereichte und als gefälscht erkannte Dokument werde daher vom BFM eingezogen. 3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, dem Vorhalt widersprüchlicher Aussagen sei entgegenzuhalten, dass sich die als Widersprüche bezeichneten Angaben bei einer genauen Betrachtung nicht als solche erweisen würden. So habe er anlässlich der Anhörung zur Sache (vgl. A9/13, S. 5) erwähnt, dass er eine Vorladung erhalten habe. Seine zwei Fragen später gegebene Aussage, wonach er zwei Vorladungen bekommen habe, stelle lediglich eine Ergänzung zum kurz vorher geschilderten asylrelevanten Sachverhalt und keinen Widerspruch dar. D-2955/2009 Auch bei der weiteren vom BFM als widersprüchlich bezeichneten Schilderung des Ausfluges vom 10. Juli 2008 handle es sich um keinen Widerspruch, sondern um eine vom BFM zu wenig differenziert betrachtete Sachlage. So treffe es zu, dass er mit seinen Freunden um 10:00 Uhr D._______ verlassen habe und bis 18:00 oder 19:00 Uhr in I._______ geblieben sei. Aus seinen diesbezüglichen Aussagen gehe aber auch hervor, dass sich die Angehörigen der PKK die ganze Zeit bloss in ihrer Nähe aufgehalten hätten. Auch habe er im Verlaufe der direkten Anhörung wiederholt darauf hingewiesen, dass er und seine Freunde sich mit den Leuten der PKK nur während kurzer Zeit unterhalten hätten (vgl. A9/13, S. 7 und 9). Demgegenüber gehe – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – aus den Anhörungsprotokollen nirgends hervor, dass er und seine Freunde mit den PKK-Angehörigen gekocht und gegessen hätten. Weiter könne dem vorinstanzlichen Vorhalt, wonach seine Aussagen zu wenig konkret und detailliert ausgefallen seien, nicht gefolgt werden. So erstaune es nicht, dass er die Bedeutung des Parteinamens PKK nicht habe angeben können, da es sich bei der Begegnung mit den PKK-Angehörigen um ein Zufallsereignis gehandelt habe und er mehr an den Mitgliedern selber als an ihren politischen Tätigkeiten interessiert gewesen sei. Ferner habe er entgegen der Auffassung des BFM durchaus Angaben zu seinem verhafteten Kollegen machen können, zumal er auf sämtliche Fragen des Bundesamtes plausible Antworten gegeben habe. Auch wenn er diesbezüglich nicht alles im Detail geschildert habe sei festzuhalten, dass es auch das BFM unterlassen habe, ihn zur Angabe einer detaillierten Schilderung aufzufordern. Zudem würden die diesbezüglichen Informationen nicht auf eigenen Beobachtungen beruhen, sondern er habe diese von seinem Vater erhalten, so dass eine detaillierte Wiedergabe nicht erwartet werden könne. Zudem erscheine es angesichts des Umstandes, dass er nicht mehr im Irak gewesen sei und die irakischen Behörden darüber Kenntnis gehabt hätten, plausibel, wenn er nicht mehr mit einer behördlichen Suche nach seiner Person zu Hause gerechnet habe. Auch überzeuge der Vorhalt hinsichtlich unlogischer Angaben nicht. So habe für ihn kein Anlass bestanden, die gegen ihn gestellten Vorladungen genauer anzuschauen, zumal es für ihn klar gewesen sei, was die Behörden von ihm gewollt hätten. Ferner habe ihm seine Mutter mitgeteilt, die Behörden hätten ihr gesagt, er müsse bei ihnen vorsprechen. Zudem sei sein mehrmonatiger Aufenthalt in E._______ vor der D-2955/2009 Weiterreise angesichts fehlender finanzieller Mittel als plausibel zu erachten. Überdies hätten er und seine Familie zunächst auf eine Freilassung seiner Freunde und damit auf die Behebung der Gefährdungslage gehofft. Auch in diesem Punkt entspreche sein Verhalten der allgemeinen Logik. Schliesslich sei die eingereichte Vorladung des L._______ des Bezirks D._______ vom 13. Juli 2008 ohne rechtsgenügliche Begründung als gefälscht erachtet worden. So habe die Vorinstanz zunächst seine Erwägungen als Grund für die angebliche Fälschung genommen. Da er die Argumente des BFM habe widerlegen können, sei die Argumentationsweise der Vorinstanz nicht geeignet, um an der Echtheit der Vorladung zu zweifeln. Abgesehen davon dürfe nicht von als unglaubhaft eingestuften Vorbringen auf die Unechtheit von Beweismitteln geschlossen werden. Ferner sei es in kleinen irakischen Dörfern üblich, dass die vorgeladenen Personen aufgefordert werden, jeweils am gleichen Tag vorstellig zu werden. Schliesslich handle es sich beim letzten Vorhalt des BFM, wonach der auf der Vorladung angebrachte Stempel nicht die entsprechenden Echtheitsmerkmale aufweise, um eine nicht weiter begründete blosse Behauptung der Vorinstanz. Aus all diesen Gründen würden seine Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen und er habe demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr durch die heimatlichen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu werden. 3.3 Den in E. 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers in Abwägung sämtlicher Aspekte vorliegend nicht zu genügen. So erscheinen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend erheblich gewichtiger als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sprechen könnten. Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen anführt, dass sich seine spätere Aussage zum Erhalt zweier Vorladungen lediglich als Ergänzung zum kurz vorher geschilderten asylrelevanten Sachverhalt darstelle, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung zunächst lediglich von einer Vorladung erzählte und auch auf Nachfrage nach dem Aufenthaltsort dieser Vorladung lediglich vom Erhalt eines einzigen solchen Dokumentes sprach (vgl. A 9/13, S. 5). Zudem erstaunt in diesem Zusam- D-2955/2009 menhang, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BFM-Befragung den Erhalt der ersten Vorladung auf den 13. Juli 2008 datiert, um danach anzugeben, die zweite habe er am 12. oder 14. Juli 2008 erhalten; somit datiert der Beschwerdeführer den möglichen Erhalt der angeblich zweiten Vorladung noch vor dem Erhalt der ersten, was als unlogisch zu erachten ist. Wäre diese zweite Vorladung effektiv vor der ersten Vorladung im Hause des Beschwerdeführers eingetroffen, so hätte die Nennung dieses Umstandes vom Beschwerdeführer zweifellos erwartet werden dürfen. Ausserdem stehen die Schilderungen zum Erhalt der Vorladung(en) im Widerspruch zu den Ausführungen anlässlich der Befragung im Empfangszentrum, wo der Beschwerdeführer vom Erhalt solcher Vorladungen nichts erwähnte. Zwar kommt dem Protokoll des Empfangszentrums angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Der Beschwerdeführer muss sich daher diese Unterlassung anlässlich der Kurzbefragung zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Auch gab er im Empfangszentrum zum Zeitpunkt des Erhalts der behördlichen Vorsprachen in seinem Elternhaus an, die Sicherheitskräfte seien am 12. und am 13. Juli 2008 erschienen, um bei der anschliessenden direkten Anhörung dann nicht mehr genau zu wissen, wann diese erschienen seien, um die Vorladungen abzugeben (vgl. A1/9, S. 5; A9/13, S. 5). Des Weiteren ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bei der in freier Erzählform geschilderten Asylbegründung – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – unmissverständlich festhielt, seine Gruppe habe mit PKK-Angehörigen zusammen gekocht, gegessen und Fotos gemacht. Die Korrektheit dieser Angabe hat der Beschwerdeführer zudem nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Wenn nun der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der direkten Anhörung ausführt, sie hätten lediglich Fotos gemacht, jedoch nicht zusammen mit den PKK-Leuten gekocht und gegessen (vgl. A9/13, S. 5 und 11), dann stellt dies letztlich nicht eine bloss zu wenig differenziert betrachtete Sachlage durch das BFM oder eine Konkretisierung eines vorher angeführten Sachverhaltselementes, sondern D-2955/2009 vielmehr eine als wesentlich zu erachtende Abweichung im Sachverhaltsvortrag dar. Zum vorinstanzlichen Vorhalt bezüglich wenig konkreter und detaillierter Angaben zur PKK bringt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht erstaunen, dass er die Bedeutung des Parteinamens nicht habe angeben können. So habe es sich bei der Begegnung mit den PKK-Angehörigen um ein Zufallsereignis gehandelt und er sei mehr an den Mitgliedern selber als an ihren politischen Tätigkeiten interessiert gewesen. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass die PKK-Angehörigen ihm und seinen Freunden ihre politischen Ziele erklärt hätten. Daher wäre es auch überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass jemand aus seiner Gruppe nach der Bedeutung des Parteinamens gefragt hätte oder dieser ungefragt erklärt worden wäre. Ausserdem will der Beschwerdeführer schon früher PKK-Leute am Fernsehen gesehen haben, weshalb ihm diese Partei im Moment des Zusammentreffens mit den Anhängern derselben in I._______ nicht völlig unbekannt gewesen sein kann (vgl. A9/13, S. 5 und 7). Ausserdem gab der Beschwerdeführer ebenfalls anlässlich der direkten Anhörung seiner Freude über das Zusammentreffen mit PKK-Angehörigen explizit Ausdruck, was als starkes Indiz dafür gewertet werden kann, dass er sich auch tatsächlich für die PKK interessierte, weshalb der entsprechende Einwand, er sei mehr an den Mitgliedern der PKK als an deren politischen Tätigkeiten interessiert gewesen, als unbehelflich zu werten ist. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er habe auf sämtliche Fragen des Bundesamtes plausible Antworten gegeben; auch wenn er diesbezüglich nicht alles im Detail geschildert habe, sei festzuhalten, dass es gerade das BFM unterlassen habe, ihn zur Angabe einer detaillierten Schilderung aufzufordern. Dieser Auffassung kann jedoch in casu nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass er im Rahmen der Begrüssung zur direkten Anhörung sowie mit Bezug auf die Wahrheitspflicht darauf hingewiesen wurde, dass es bei dieser Anhörung um eine vertiefte Befragung zu den Gründen des Asylgesuchs gehe, die Anhörung für den Asylentscheid wichtig sei und er alle Ereignisse, die ihn veranlasst hätten, das Asylgesuch einzureichen, genau so schildern müsse, wie sich diese zugetragen hätten, d.h. nichts dazu erfinden und nichts Wesentliches weglassen solle (vgl. A9/13, S. 1 f.); mithin wurde der Beschwerdeführer in offensichtlicher Weise auf eine möglichst detaillierte Schilderung des Sachverhaltsvor- D-2955/2009 trags aufmerksam gemacht. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen – wie vorliegend – zudem auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zum verhafteten Kollegen, einer allfälligen Gefährdung weiterer Kollegen und insbesondere zu einer behördlichen Suche nach seiner eigenen Person hat geben können. Der Einwand, wonach die diesbezüglichen Informationen nicht auf eigenen Beobachtungen beruhen würden, sondern der Beschwerdeführer diese von seinem Vater erhalten habe, so dass eine detaillierte Wiedergabe nicht erwartet werden könne, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. So entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass sich Personen über eine allenfalls bestehende behördliche Suche nach ihnen genauestens erkundigen, um entsprechende Massnahmen vorkehren zu können. Weiter gab der Beschwerdeführer, obwohl er mehrmals telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt haben soll, zum Inhalt dieser Gespräche anlässlich der direkten Anhörung lediglich zu Protokoll, dass zwei seiner Freunde verhaftet worden seien. Zudem will der Beschwerdeführer seinen Vater noch nicht einmal gefragt haben, ob die Behörden zu Hause nach ihm gesucht beziehungsweise sich nach ihm erkundigt hätten (vgl. A9/13, S. 8). Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, woher die heimatlichen Behörden von seiner Flucht aus dem Irak überhaupt hätten erfahren sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen – sofern sie nicht widersprüchlich sind – erweisen sich mithin als blosse Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. A9/13, S. 8 unten und S. 9 oben). Zu den Einwänden hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts unlogischer Angaben bringt der Beschwerdeführer vor, es habe für ihn kein Anlass bestanden, die gegen ihn gestellten Vorladungen genauer anzuschauen, zumal klar gewesen sei, was die Behörden von ihm gewollt hätten. Ferner habe ihm seine Mutter mitgeteilt, die Behörden hätten ihr gesagt, er müsse bei ihnen vorsprechen. Diese Argumentation vermag jedoch deshalb nicht zu überzeugen, weil es für den Beschwerdeführer zweifellos wichtig gewesen wäre zu erfahren und auch dem natürlichen Interesse einer jeder vorgeladenen Person entspricht, D-2955/2009 aus welchem Grund er denn bei den Behörden hätte vorstellig werden sollen. Anlässlich der direkten Anhörung führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage diesbezüglich lediglich aus, die Behörden hätten gewollt, dass er bei ihnen vorbei gehe (vgl. A9/13, S. 6 oben). In diesem Zusammenhang spielt es jedoch für die vorgeladene Person respektive in casu den Beschwerdeführer eine entscheidende Rolle, ob er lediglich als Auskunftsperson, als Zeuge oder als – allenfalls zu Unrecht – Angeschuldigter einvernommen werden soll und ob er im Anschluss sogar mit einer späteren Festnahme und Inhaftierung rechnen muss. Sodann ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch an keiner Stelle in den Befragungen dargelegt, weshalb gerade sein Kollege J._______ nach der Rückkehr der Gruppe aus I._______ ins Visier der Behörden geraten sei, da die Gruppe bloss einen Ausflug in die erwähnte Ortschaft gemacht habe, dieser Ort nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers von vielen Leuten für solche Ausflüge frequentiert werde (vgl. A9/13, S. 5 oben) und aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, dass er oder die anderen Mitglieder seiner Gruppe vor oder während des Ausflugs in irgendeiner Weise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation ist schliesslich auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil sich das zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichte Dokument (Vorladung des L._______ des Bezirks D._______ vom 13. Juli 2008) als offensichtlich gefälschtes Beweismittel herausgestellt hat. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Mängel offengelegt, welche das Dokument aufweist. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe dazu vernehmen lassen (vgl. vorstehend E. 3.2 S. 8). Seine Vorbringen sind jedoch nicht stichhaltig. So hat der Beschwerdeführer – wie aus obigen Erwägungen ersichtlich – die Argumente des BFM in der angefochtenen Verfügung gerade nicht widerlegen können. Die Vorinstanz hat überdies das eingereichte Beweismittel und den darauf befindlichen Stempel aufgrund zuverlässiger Vergleichsmöglichkeiten mit Originaldokumenten einwandfrei als Fälschung erkennen können. Der Beschwerdeführer muss sich die Dokumentenfälschung als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einreichung des gefälschten Dokumentes ergebenden Konsequenzen insofern tragen, als dadurch seine Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert wird. Hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bleibt es zudem unerheb- D-2955/2009 lich, auf welchem Weg er das später eingereichte Dokument erhalten hat. Jedenfalls erhellt nach dem Gesagten, dass das BFM die Vorladung vom 13. Juli 2008 zu Recht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen hat. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-2955/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-2955/2009 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz C._______, wo er die Schule besuchte. Die letzten zehn Jahre vor der Ausreise war die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) in D._______, ebenfalls Provinz C._______, wohnhaft, wo er seit dem Jahre Z._______ als K._______ gearbeitet habe (vgl. A1/9, S.2; A9/13, S. 3f.). Der Beschwerdeführer verbrachte somit sein ganzes bisheriges Leben in der Provinz C._______, wo er über ein be- D-2955/2009 stehendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz C._______, des familiären Rückhalts und der Berufserfahrungen des noch jungen Beschwerdeführers kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich dieser aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen und – teilweise auch in der Schweiz wohnhaften – Verwandten die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- D-2955/2009 ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als im Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweist sich schliesslich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-2955/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand: Seite 18

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