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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2023 D-2953/2023

31 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,649 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2953/2023

Urteil v o m 3 1 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023 / N (…).

D-2953/2023 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 23. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 28. März 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 20. März 2023 in Kroatien registriert worden waren und dort gleichentags Asylgesuche gestellt hatten. A.c Im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche vom 13. April 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien. Die Beschwerdeführenden brachten dazu vor, sie seien am (…) in Kroatien aufgegriffen und danach ungefähr vier Tage lang inhaftiert worden. Die Fingerabdrücke seien ihnen unter Zwang abgenommen worden. Zudem hätten sie ein Papier erhalten, wonach sie das Land innert sieben Tagen verlassen müssten. Nach der Entlassung aus der Haft seien sie am (…) aus Kroatien ausgereist und in die Schweiz gekommen. Infolge der unmenschlichen Behandlung in Kroatien wollten sie nicht dorthin zurückkehren. Als sie aufgegriffen worden seien, sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Medizinische Behandlung sei ihnen verwehrt worden. Sie seien in beengten Verhältnissen mit vielen anderen Personen zusammen eingesperrt gewesen und hätten fast nichts zu Essen und zu Trinken erhalten. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, gaben sie an, es gehe ihnen gut. A.d Am 14. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Gesuch blieb unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 – eröffnet am 15. Mai 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus

D-2953/2023 der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung beziehungsweise subeventuell zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, zumindest aber um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 29. März 2023 bei (Kopien). D. Am 24. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-2953/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt und geprüft, indem es den Hinweis auf die von den kroatischen Behörden ausgesprochene Landesverweisung nicht näher abgeklärt und dieses Sachverhaltselement in den Erwägungen nicht berücksichtigt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend, sie hätten von den kroatischen Behörden ein «Papier» erhalten, worin sie zum Verlassen des Landes innert sieben Tagen aufgefordert worden seien (vgl. A23 S. 2). Er reichte dieses Dokument indessen nicht zu den

D-2953/2023 Akten. Aufgrund der Aktenlage erscheint es allerdings naheliegend, dass es sich bei diesem Dokument – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung – nicht um eine eigentliche (strafrechtliche) Landesverweisung, sondern um eine blosse (ausländerrechtliche) Wegweisungsverfügung – mutmasslich gestützt auf Art. 6 ff. der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) – handelte. Eine solche wird gegen Personen ausgesprochen, welche sich illegal im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates aufhalten (vgl. für die Schweiz: Art. 64 ff. AIG). Die Beschwerdeführenden hatten offensichtlich nicht die Absicht, in Kroatien zu bleiben; es ist daher davon auszugehen, dass sie den kroatischen Behörden ausdrücklich oder konkludent mitgeteilt hatten, sie verzichteten auf die Durchführung des Asylverfahrens in Kroatien. Damit fehlte es ihnen an einem legalen Aufenthaltsstatus, was zum Erlass der Wegweisungsverfügung geführt haben dürfte. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Landesverweisung bestehen dagegen keine. Auch die Tatsache, dass die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des SEM unbeantwortet liessen, spricht gegen die Annahme einer Landesverweisung; denn eine solche geht regelmässig mit einer Einreisesperre einher, weshalb davon auszugehen ist, dass Kroatien die Wiederaufnahme diesfalls ausdrücklich verweigert hätte. Da nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer eigentlichen Landesverweisung bestanden und die Existenz einer Wegweisungsverfügung weder auf eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (vgl. dazu die Bemerkung auf S. 7 der Beschwerde) hinweist noch der Überstellung nach Kroatien entgegensteht, konnte das SEM ohne weiteres darauf verzichten, sich dazu explizit zu äussern oder diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung der Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich; die entsprechenden Rügen erweisen sich damit als unbegründet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der

D-2953/2023 betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Aufgrund des EURODAC-Hits vom 28. März 2023 ist davon auszugehen, dass in Kroatien am (…) ein Verfahren auf internationalen Schutz zugunsten der Beschwerdeführenden eingeleitet worden ist; dies wird zumindest vom Beschwerdeführer grundsätzlich bestätigt (vgl. A23 S. 1). Die Frage der erfolgten Asylgesuchstellung ist indes ohnehin insoweit irrelevant, als dass bereits der illegale Grenzübertritt die Zuständigkeit Kroatiens begründen würde. Die kroatischen Behörden beantworteten das Wiederaufnahmegesuch des SEM nicht; sie anerkannten damit stillschweigend ihre Zuständigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden gegeben. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zurzeit bestehen weder im

D-2953/2023 Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») noch im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das kürzlich ergangene Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 6.2.2 Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offensteht (a.a.O., E. 9.3 ff.). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 6.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK – welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste – zutage. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung steht die Wegweisungsverfügung, welche die Beschwerdeführenden von den kroatischen Behörden angeblich erhalten haben, der Überstellung nicht entgegen, da die kroatischen Behörden ungeachtet dessen verpflichtet sind, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden entgegenzunehmen respektive ihre Verfahren wiederaufzunehmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien (im Anschluss an ihre irreguläre Einreise nach Kroatien) während vier Tage auf kleinstem Raum eingesperrt und in dieser Zeit

D-2953/2023 mangelhaft verpflegt worden, seien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden und hätten keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, lassen sodann ebenfalls nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihnen in Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (inklusive der notwendigen medizinischen Versorgung) vorenthalten würden; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befinden sie sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei ihrer ersten, irregulären Einreise nach Kroatien und ihrem lediglich vier Tage dauernden dortigen Aufenthalt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls ist es ihnen zudem zuzumuten, fehlbare Beamte anzuzeigen und die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei sie bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen können. Demnach erscheint es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des uneingeschränkten Zugangs der Beschwerdeführenden zum Asylverfahren in Kroatien einzuholen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). 6.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

D-2953/2023 8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 24. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2953/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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