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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2020 D-2951/2020

22 settembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,899 parole·~24 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2951/2020

Urteil v o m 2 2 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (…).

D-2951/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2017. Auf dem Luftweg sowie mit dem Auto reiste er zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester über die C._______ und D._______ nach Deutschland, wo die Familie um Asyl nachsuchte. Da der Beschwerdeführer über ein von der Schweizer Botschaft in Aserbaidschan ausgestelltes Schengen-Visum verfügte, wurde er von den deutschen Behörden gestützt auf das Dublin-Übereinkommen am 25. April 2018 an die Schweiz überstellt. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 11. Mai 2018 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 7. Januar 2020. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, habe einen Universitätsabschluss in (…) und habe zuletzt für ein staatliches (…) Unternehmen (…) gearbeitet. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit habe er unter anderem erfahren, dass einer der (…) in B._______ – ein (…) Bauwerk – verrutscht sei und dass eine neu entdeckte (…) in F._______ vor der Öffentlichkeit geheim gehalten worden sei. Eines Tages habe er mit einem Freund darüber geredet, wobei auch ein Freund von diesem – der Journalist G._______ – anwesend gewesen sei. Letzterer habe diese Informationen auf seiner Website veröffentlicht und sei danach festgenommen worden. Er selbst sei am (…) Juli 2017 von Mitarbeitern des Sicherheitsministeriums verhaftet und drei Tage lang festgehalten worden. Dabei hätten sie ihn stundenlang befragt und ihm vorgeworfen, geheime Informationen an die Medien weitergeleitet zu haben. Zudem hätten sie ihn beschimpft und geschlagen. Bei seiner Entlassung habe er ein Dokument unterschreiben müssen und ihm sei gesagt worden, er müsse sich für weitere Befragungen zur Verfügung halten. In der Folge sei er zweimal auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Er habe jedoch nichts zugegeben und sie hätten keine Beweise gegen ihn gehabt. Über einen Bekannten, der bei der Polizeiabteilung gearbeitet habe, habe er erfahren, dass ihm dennoch eine Verhaftung drohe. Die Behörden in Aserbaidschan würden – wenn sie keine richtigen Gründe für eine Festnahme hätten – die

D-2951/2020 betroffene Person einfach wegen eines Drogendelikts, Diebstahls oder anderen Vorwürfen verhaften. Er habe sich daher entschieden, das Land zu verlassen. Mithilfe eines Vermittlers habe er von der Schweizer Botschaft ein Schengen-Visum erhalten und sei aus Aserbaidschan ausgereist. Im Jahr 2019 habe eine Frau behauptet, er und seine Schwester hätten sie um 20'000 Dollar betrogen. Sie habe deswegen Anzeige erstattet und es laufe ein Strafverfahren gegen ihn. Zudem seien Medienberichte veröffentlicht worden, in welchen er als Agent von H._______ – dem ehemaligen (…) – dargestellt worden sei. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund dieser konstruierten Vorwürfe umgehend verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und seinen Führerschein im Original zu den Akten. Zudem gab er bei der Vorinstanz folgende Unterlagen ab: - Bericht der Zeitung (…) vom 22. Juni 2018 - Empfehlungsschreiben vom 18. Dezember 2019 - Vorladung vom (…) Oktober 2017 und vom (…) September 2017 (in Kopie) mit Übersetzung - Beschluss der Polizeibehörde der Stadt B._______, Oktober 2017, mit Übersetzung - Internetartikel von (…) vom 21. Juni 2018 mit Übersetzung - Strafanzeige vom (…) 2019 mit Übersetzung - Vorladung durch die Polizei der Stadt B._______ vom (…) 2019 mit Übersetzung - Beschluss betreffend zwangsweise Vorführung durch die Polizei der Stadt B._______ vom (…) 2019 mit Übersetzung - Zusammenstellung der Rechtsvertreterin über Verfolgungsmassnahmen in Aserbaidschan - Schreiben eines Anwalts aus B._______ vom 2. September 2019 mit Übersetzung - Schreiben der Staatsanwaltschaft der Stadt B._______ vom 14. August 2019 mit Übersetzung - Auszug eines Chatverlaufs zwischen den Polizeibehörden von B._______ und der Schwester des Beschwerdeführers mit Übersetzung - Schreiben der Polizei der Stadt B._______ vom 18. Juli 2019

D-2951/2020 C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 – eröffnet am 6. Mai 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Asylgesuch zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan unzulässig und unzumutbar sei, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht – ein Bericht von Amnesty International vom 23. Mai 2018, ein Artikel der NZZ vom 13. Juni 2015, ein fremdsprachiger Bericht von Meydan TV vom (…) 2015, der Ausdruck einer E-Mail-Anfrage der Rechtsvertreterin an G._______ und dessen Antwort, die Originale der Vorladungen vom (…) Oktober 2017 und vom (…) September 2019 sowie eines Schreiben der Polizeibehörde vom 2. Oktober 2017 und zwei Internetberichte eingereicht. E. Am 8. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Schreiben von I._______ zu den Akten. Bei diesem handle es sich um einen regierungskritischen Journalisten und Filmemacher aus Aserbaidschan, welcher als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Er äussere sich in diesem Schreiben zu den vom SEM im Rahmen eines Consultings abgeklärten Fragen. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin

D-2951/2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Am 7. Juli 2020 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um fünf aus dem Internet ausgedruckte Artikel, ein Diplom des Beschwerdeführers (in Kopie) sowie verschiedene ausgedruckte Fotos.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1

D-2951/2020 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

D-2951/2020 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, öffentlich zugänglichen Berichten lasse sich entnehmen, dass G._______ im (…) 2017 nicht wegen der Veröffentlichung von vertraulichen Informationen verhaftet worden sei, sondern weil er (…) haben soll. Im (…) 2017 sei er der (…) schuldig gesprochen worden. Zudem weise die familiäre Herkunft von G._______ darauf hin, dass er zu Kreisen gehöre, welche loyal zur Regierung seien. Die Medien, deren Chefredaktor er gewesen sei, seien nicht als regierungskritisch bekannt. Vor diesem Hintergrund sei es wenig wahrscheinlich, dass er staatsschädigende Informationen auf seiner Webseite verbreiten würde. Nachdem der Beschwerdeführer seine Verfolgung von der Verhaftung G._______ ableite, sei seinen Vorbringen folglich jegliche Grundlage entzogen. Es könne nicht geglaubt werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen Probleme mit dem aserbaidschanischen Staat gehabt habe und deshalb verhaftet worden sei. Es sei nicht Aufgabe des SEM, sich in hypothetischer Weise zu allfälligen anderen Gründen für seine Verhaftung, sofern eine solche überhaupt stattgefunden habe, zu äussern. Diesbezüglich sei anzumerken, dass er anlässlich der BzP angegeben habe, er sei am (…) Juni 2017 verhaftet worden, während er bei der Anhörung vom (…) Juli 2017 gesprochen habe. Ohnehin erstaune das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher einem Journalisten, mit dem er nichts zu tun gehabt habe und den er an jenem Tag zum ersten Mal gesehen habe, Einblick in interne Angelegenheiten seiner Firma gewährt haben wolle. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, ihm sei nach der Ausreise unterstellt worden, er habe eine Frau um 20'000 Dollar betrogen und sei ein Agent H._______ gewesen. Da sich diese Vorbringen auf seine angebliche Vorverfolgung beziehen würden, welche sich als unglaubhaft erwiesen habe, könne auch nicht geglaubt werden, dass er deswegen mit unzutreffenden Vorwürfen konfrontiert gewesen sei. Abgesehen davon seien seine Ausführungen zu dem Betrugsfall auch für sich betrachtet nicht glaubhaft und es frage sich, wie er überhaupt an die von ihm vorgelegten Dokumente – ein Schreiben des Betrugsopfers an die Staatsanwaltschaft sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an dieses – gekommen sei. Sodann werde der Beschwerdeführer zwar in einem Zeitungsartikel als Agent von H._______ dargestellt. Da nicht glaubhaft sei, dass er aufgrund der Weitergabe vertraulicher Informationen von den Behörden verfolgt und mit falschen Anschuldigungen belastet worden sei, müsse die Nennung seines Namens in diesem Artikel in einem anderen Zusammenhang stehen. Allein der Umstand, dass er als Agent H._______ bezeichnet werde,

D-2951/2020 genüge nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation herzuleiten. Falls er in dieser Hinsicht zu Unrecht beschuldigt werden sollte, könne er sich mithilfe seines Anwalts in Aserbaidschan dagegen wehren, zumal keine Gründe ersichtlich seien, welche die heimatlichen Behörden veranlassen könnten, ihn mithilfe eines konstruierten Verfahrens zu belangen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Arbeitstätigkeit Kenntnis von unlauteren Machenschaften der aserbaidschanischen Regierungsbehörden erlangt. Im Jahr 2017 habe er zufällig seinen Freund und den Journalisten G._______ getroffen. Sie hätten geredet und seien auf die Arbeit zu sprechen gekommen, wobei er von den Problemen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit mitbekommen habe, erzählt habe. Er habe nicht geahnt, dass diese Informationen in der Folge veröffentlicht würden. Zahlreiche Medien hätten über die Verhaftung von G._______ im (…) 2017 berichtet, wobei auch angedeutet worden sei, dass der gegen ihn gerichtete Vorwurf – er habe (…) – nicht richtig sein könnte. Das SEM stütze sich bei der Ablehnung des Asylgesuchs auf ein Consulting, welches seinerseits allein auf im Internet veröffentlichten Artikeln basiere. Nachvollziehbare Quellen, welche die Richtigkeit der im Consulting dargelegten Informationen bestätigen könnten, gebe es nicht. Es sei bekannt, dass in Aserbaidschan zahlreiche Journalisten aufgrund von Vorwürfen wie Bestechung, Geldwäscherei oder Erpressung verhaftet worden seien. Politisch aktive Personen würden oft wegen konstruierten Anschuldigungen in Haft genommen und angeklagt, um den Anschein zu vermeiden, dass eine politische Verfolgung vorliege. Es sei nicht ersichtlich, wie das SEM zum Schluss komme, dass es sich bei G._______ nicht um einen regimekritischen Journalisten handle. Viele seiner Artikel seien im Internet nicht mehr abrufbar und in einem der wenigen, die noch auffindbar seien, äussere er sich kritisch über die Regierenden. Jedenfalls stehe fest, dass es in Aserbaidschan fast keine unabhängigen Medien mehr gebe und auch keine Menschenrechtsorganisationen vorhanden seien, welche objektiv Bericht erstatten würden. Es sei gut möglich, dass die Behörden versucht hätten, G._______ aufgrund der Veröffentlichung der Informationen des Beschwerdeführers mundtot zu machen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Verhaftungsdatum sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anhörung, mithin zwei Jahre nach dem Ereignis, nicht mehr richtig daran erinnern könne. Das Strafverfahren gegen ihn und seine Schwester wegen Betrugs sei offensichtlich konstruiert, da die Wohnung, um die es dabei gehe, gar nicht

D-2951/2020 ihnen gehöre und es dem Anwalt nicht gelungen sei, das angebliche Betrugsopfer ausfindig zu machen. Die eingereichten Dokumente habe der Beschwerdeführer durch den Rechtsanwalt seiner Familie erhalten. Da es sich um einen absurden Vorwurf handle, könne er zu diesem Verfahren nicht mehr sagen. Das SEM habe die ganzen Umstände seiner Verfolgung falsch verstanden und behaupte, es sei unglaubhaft, dass er aufgrund der Weitergabe von Informationen falschen Anschuldigungen ausgesetzt gewesen sei. Es könne jedoch nicht erklären, weshalb er in der Zeitung mit Name und Foto als Gefolgsmann von H._______ dargestellt werde, obwohl er diesen weder kenne noch mit ihm zusammengearbeitet habe. Die bekannten Verfolgungsmethoden der aserbaidschanischen Regierung – mit konstruierten Strafverfahren unliebsame Personen auszuschalten – würden von der Vorinstanz ignoriert und es werde offengelassen, was bei einer Rückkehr mit ihm geschehen würde. Er könne sich gegen die Vorwürfe aber nicht zur Wehr zu setzen, da er zu Unrecht beschuldigt werde und es darum gehe, ihn zum Schweigen zu bringen sowie sich an ihm wegen der Weitergabe von Informationen zu rächen. 5.3 In der Eingabe vom 22. Juli 2020 wurde bekräftigt, dass der Beschwerdeführer mit dem Journalisten G._______ über Machenschaften der Regierung gesprochen habe und Letzterer mit grosser Wahrscheinlichkeit durch ein konstruiertes Strafverfahren mundtot gemacht werde. Sodann sei es nicht möglich, weitere Abklärungen in Bezug auf die Verfahren in Aserbaidschan zu tätigen. Sogar sein Anwalt habe sich geweigert, im Zusammenhang mit dem Fall von H._______ als Vertreter zu arbeiten, da er Angst um sein Anwaltspatent habe. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass er in Aserbaidschan ein faires Strafverfahren erhalten würde. Es bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr festgenommen werde, wobei ihm eine jahrelange Gefängnisstrafe und Folter drohe. Das SEM habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend abgeklärt. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Auffassung der Vorinstanz, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung durch die aserbaidschanischen Behörden aufgrund der Weitergabe von internen Informationen glaubhaft zu machen, zu bestätigen ist. 6.1.1 So weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise verschiedene Widersprüche auf. Bei der BzP erklärte er, dass er Informationen über (…) an die Presse weitergeleitet

D-2951/2020 habe, wobei er nicht gewusst habe, dass dies verboten gewesen sei. Zudem habe er die Presse darüber informiert, dass die (…) in B._______ verrutscht seien (vgl. A6, Ziff. 7.01). Dies würde darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer bewusst Informationen an die Medien weitergegeben hat, im Unwissen über mögliche Konsequenzen dieses Handelns. Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er habe während eines Gesprächs über die Arbeit einem Freund erzählt, dass es in seiner Firma Veruntreuungen und Verbrechen gebe; der ebenfalls anwesende Journalist habe dies in der Folge einfach veröffentlicht (vgl. A24, F100). Er selbst habe gar nicht gewollt, dass diese Informationen veröffentlicht werden, da er gewusst habe, dass er in diesem Fall "drankommen" und verhaftet werden würde (vgl. A24, F102). Gemäss dieser Darstellung der Ereignisse hätte der Beschwerdeführer somit unwissentlich Informationen an die Presse gegeben, da er sich darüber im Klaren war, dass dies für ihn schwerwiegende Konsequenzen haben könnte. 6.1.2 Weiter gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, dass die Weitergabe der Informationen an die Presse im Jahr 2016 stattgefunden habe. Nach deren Veröffentlichung sei der Journalist verhaftet worden und dessen Anwalt habe sich an ihn gewandt, um ihn zu warnen (vgl. A6, Ziff. 7.01 f.). Die Verhaftung G._______ fand jedoch erst im Juni 2017 statt, mithin mehrere Monate nach der angeblichen Weitergabe der Informationen. Zudem führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus, dass der Anwalt von G._______ nicht ihn, sondern seinen Freund kontaktiert habe, da er selbst mit diesem Journalisten nichts zu tun gehabt habe (vgl. A24, F105). 6.1.3 Des Weiteren war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei der (…) als Einkäufer für Spezialmaterial tätig (vgl. A24, F65). Seine Aufgaben in dieser Funktion sollen die Verwaltung von Dokumenten des Labors, die Verarbeitung von Informationen über Forschungen nach wertvollen Mineralien, den Transport von Proben der Grabungen nach (…) sowie die Auszahlung von Löhnen an die Mitarbeiter der (…) umfasst haben (vgl. A24, F85 und F128). Selbst wenn der Beschwerdeführer ein sehr breites Aufgabengebiet hatte und über eine Ausbildung im wirtschaftlichen Bereich verfügt (vgl. A24, F71), erscheint dieses Tätigkeitsprofil für einen Einkäufer von Spezialmaterial äusserst unüblich. Es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche durch den Beschrieb seiner angeblichen Aufgaben zu rechtfertigen, wie er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit an Informationen gelangt ist, deren Veröffentlichung die Regierung möglicherweise hätte verhindern wollen.

D-2951/2020 6.1.4 Sodann führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, er sei ab dem (…) Juni 2017 für drei Tage in Haft gewesen (vgl. A6, Ziff. 7.02). Bei der Anhörung antwortete er auf die Frage hin, wann er in Haft gewesen sei, mit "Juli…wie gesagt, ich kann die Daten nicht so gut. Am (…) Juli 2017" (vgl. A24, F88). Beide Male gab er präzise Daten an, die sich aber wesentlich voneinander unterscheiden. Die Festnahme dürfte für den Beschwerdeführer – der eigenen Angaben zufolge vorher nie Probleme mit der Polizei gehabt habe (vgl. A24, F131) – ein äusserst einschneidendes Erlebnis gewesen sein, zumal er dabei nicht nur über mehrere Stunden befragt, sondern auch geschlagen und eingeschüchtert worden sein soll (vgl. A24, F86). Daher erstaunen die unterschiedlichen Angaben zum Verhaftungszeitpunkt, auch wenn dieser bei den Befragungen bereits mehr als zwei Jahre zurücklag. Weiter soll der Beschwerdeführer nach der Entlassung noch zweimal für Befragungen auf den Polizeiposten vorgeladen worden sein. Bei der BzP gab er an, er könne sich an deren genauen Zeitpunkt zwar nicht erinnern; sie hätten aber etwa innerhalb eines Monats nach der Freilassung stattgefunden (vgl. A6, Ziff. 7.02). Die eingereichten Vorladungen, welche diese Befragungen betreffen, datieren jedoch vom (…) September respektive (…) Oktober 2017 (vgl. A24, F95 sowie A7, Beweismittel 5) und ergingen damit offensichtlich nicht innerhalb eines Monats nach der Festnahme. 6.1.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) bereits am (…) Juli 2017 um ein Visum für die Schweiz ersucht hatte, welches jedoch nicht bewilligt worden war (vgl. A5). Diesbezüglich merkte er bei der BzP an, er habe das Visum über einen Vermittler beantragt, wobei das erste Gesuch im Juli 2017 abgelehnt worden sei (vgl. A6, Ziff. 2.05). Ausgehend von der Vermisstmeldung seines Vaters, welche als Beweismittel für die Festnahme vorgelegt wurde, fand die Verhaftung des Beschwerdeführers am (…) Juli 2017 statt (vgl. A7, Beweismittel 5). Das erste Visumsgesuch wurde somit bereits vor der geltend gemachten Verhaftung durch die Polizei gestellt, mithin bevor der Beschwerdeführer überhaupt Probleme mit den Behörden erhalten haben will. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass er nicht aus den von ihm dargelegten Gründen aus Aserbaidschan ausgereist ist. 6.1.6 Insgesamt erscheint es angesichts der verschiedenen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass er aufgrund der Weitergabe von internen Informationen aus seiner Arbeitstätigkeit von den aserbaidschanischen Behörden verfolgt worden ist. Entsprechend sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die

D-2951/2020 heimatlichen Behörden veranlassen könnten, dem Beschwerdeführer Delikte unterzuschieben und ihn mit konstruierten Vorwürfen zu konfrontieren. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird unter Verweis auf allgemeine Berichte zur Lage in Aserbaidschan geltend gemacht, dass es sich bei konstruierten Strafverfahren um eine gängige Methode der aserbaidschanischen Behörden handle, gegen kritische Medienschaffende oder politische Gegner vorzugehen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch nicht über ein politisches Profil, da er lediglich Mitglied einer Partei war, ohne sich aktiv für diese zu engagieren (vgl. A6, Ziff. 7.02). Ebenso wenig war er bei den Medien tätig oder äusserte sich kritisch gegen die Regierung. Nachdem seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind, ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ihn mit einem fingierten Prozess belangen sollten. Weder die als Beweismittel vorgelegten Berichte zu Verfolgungsmassnahmen in Aserbaidschan noch die Medienberichterstattung zu G._______ und H._______ weisen – mit Ausnahme desjenigen Artikels, in welchem er als Agent des Letzteren dargestellt wird – einen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Nachdem es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine unrechtmässige Strafverfolgung droht. Sein Profil entspricht gerade nicht demjenigen eines Regierungsgegners oder kritischen Medienschaffenden. An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben von I._______ nichts zu ändern, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern sich damit ein Interesse der aserbaidschanischen Behörden an einer Verfolgung des Beschwerdeführers belegen lassen könnte. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführers nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sollte er bei einer Rückkehr tatsächlich mit einem Strafverfahren gegen seine Person konfrontiert sein, ist davon auszugehen, dass er die Möglichkeit hat, sich mit rechtlichen Mitteln dagegen zu wehren. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitergehende Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche

D-2951/2020 Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-2951/2020 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. 8.3.3 Ferner führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, es seien vorliegend weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei Hochschulabgänger und habe verschiedene Berufserfahrungen gesammelt. Zudem sei er jung, habe keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme und verfüge im Heimatstaat sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz. Diesen Erwägungen werden auf Beschwerdeebene keine wesentlichen Einwände entgegengehalten. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, es sei ihm in der Heimat finanziell gut gegangen und er sowie sein Vater hätten über eigene Häuser und ein Stück Land verfügt (vgl. A6, Ziff. 7.02

D-2951/2020 und A24, F49). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer Existenzbedrohung ausgesetzt werden könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu qualifizieren. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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D-2951/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

D-2951/2020 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2020 D-2951/2020 — Swissrulings