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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2026 D-2950/2022

30 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,270 parole·~21 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2950/2022

Urteil v o m 3 0 . März 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw El Uali Said, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2022.

D-2950/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. August 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2021 fand ein Dublingespräch statt. Am 12. Oktober 2021 wurde er eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz Sirnak und habe zunächst in Mersin und später in Istanbul (…) studiert, wobei er Ende 2018 abgeschlossen habe. In der Folge sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Seit der Grundschule habe man ihm als Kurde vorgeben wollen, dass er Türke sei und sich zu assimilieren habe. Verschiedene Verwandte seien politisch aktiv, ein Cousin väterlicherseits sei im Gefängnis. Seine Kernfamilie sei aber politisch nicht aktiv. Nachdem sein Dorf nach 2014 stärker unterdrückt worden sei – es gelte in den Augen des türkischen Staates als «Terrornest» –, sei ein Cousin väterlicherseits getötet und zum Märtyrer geworden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge belästigt und bedroht worden, er werde enden wie sein Cousin. Von Januar 2020 bis Januar 2021 habe er ein inoffizielles Praktikum als Abgeordneten-Berater für das Gebiet Sirnak gemacht. Er sei nicht Parteimitglied, sondern Sympathisant der HDP (Demokratische Partei der Völker). Er habe an Anlässen der Partei teilgenommen und sei auch in den sozialen Medien aktiv. Die Praktikumsstelle habe er erhalten, weil seine Familie in der Partei bekannt sei. Im August 2021 habe er erfahren, dass gegen ihn Ermittlungen laufen würden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei bei seinem Vater über seinen Aufenthaltsort erkundigt. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Dokumente im Zusammenhang mit gegen ihn laufenden Verfahren zu den Akten. Schliesslich brachte er vor, der türkische Staat beachte auch die Religionsfreiheit nicht. B. Mit Verfügung 8. Juni 2022 – eröffnet am 9. Juni 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs unter

D-2950/2022 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 11. Juli 2022 reichte er ergänzend das begründete Urteil des Strafgerichts Sirnak betreffend seinen Cousin zu den Akten mit dem Hinweis, dieses sei unter dem Gesichtspunkt der Reflexverfolgung zu würdigen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. Am 14. September 2022 replizierte der Beschwerdeführer. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung und Einsetzung eines neuen Rechtsbeistandes aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2023 wurde diesen Anträgen entsprochen. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, in der Zwischenzeit erhaltene Beweismittel einzureichen oder neue Tatsachen geltend zu machen. H. Am 4. September 2025 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er demnächst heiraten werde. Er werde die Heiratsurkunde nach der Eheschliessung umgehend einreichen und bitte deshalb um Erstreckung der Frist. Mangels Zugriffs auf UYAP sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, den Stand des Verfahrens in der Türkei zu prüfen und Beweismittel zu beschaffen. Am 25. September 2025 informiert er über den Trautermin und reichte eine entsprechende Bestätigung ein.

D-2950/2022 I. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: einen Open-source Recherchebericht vom 13. August 2021; ein Protokoll des Gesprächs zwischen TEM (Dezernat für Terrorbekämpfung) und Staatsanwaltschaft vom 17. August 2021 betreffend Verdacht auf Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung; ein Haftbefehlsantrag wegen Terrorpropaganda vom 1. September 2021; den Entscheid in sonstiger Sache vom 2. September 2021 betreffend Genehmigung eines Haftbefehls; einen Haftbefehl vom 2. September 2021 wegen Verdacht auf Terrorpropaganda; drei Zusammenführungen von Ermittlungsakten; einen Unzuständigkeitsbeschluss von Sirnak vom 23. Februar 2022; einen Recherchebericht des TEM vom 14. März 2022; ein Ermittlungsprotokoll des TEM vom 14. März 2022 mit einer Auflistung der Strafanzeigen; einen Auftrag zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022; ein Protokoll der TEM zur Ermittlung des Aufenthaltsortes vom 8. August 2022 mit der Feststellung, der Beschwerdeführer befinde sich in der Schweiz; ein Protokoll des Gesprächs zwischen dem TEM und der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2022 betreffend Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten und der staatlichen Organisationen der Türkei. J. Am 23. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (Familienausweis) zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass er am (…) eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet hat. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 wurde das SEM zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen. Diese wurde am 3. November 2025 eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Gleichzeitig wurde um Mitteilung gebeten, ob er an der Beschwerde hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten wolle. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. November 2025 und hielt an seiner Beschwerde fest. M. Am 9. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des

D-2950/2022 Migrationsamtes Solothurn vom 3. Dezember 2025 betreffend Familiennachzug zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 wurde das SEM zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. Am 19. Dezember 2025 reichte dieses die Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Januar 2026. O. Am 16. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Aufenthaltstitels (B-Bewilligung) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2950/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die von ihm eingereichten Dokumente lediglich summarisch übersetzt habe, weshalb der Sachverhalt nicht eindeutig dargestellt werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente einer eingehenden Prüfung unterzogen und in diesem Rahmen auch übersetzt hat. Das Gericht kommt zum Schluss, dass dem Untersuchungsgrundsatz mit der eingehenden Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln durch die Vorinstanz Genüge getan wurde. Das Eventualbegehren um Rückweisung des Verfahrens ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, welchen er als Kurde und Bewohner seines Heimatdorfes in Sirnak ausgesetzt gewesen sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des

D-2950/2022 Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zu den gegen ihn laufenden Verfahren sei festzuhalten, dass er sich bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe in der Türkei und damit als strafrechtlich unbescholten gelte. Trotz des bestehenden Vorführbefehls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Personen mit Festnahmebefehlen würden bei der Einreise zwar angehalten und befragt, jedoch in der Regel wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Dies sei auch im Vorführbefehl vom 3. Februar 2022 so vermerkt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, an Kundgebungen und Wahlveranstaltungen teilgenommen und mitgeholfen zu haben und während eines Jahres für den Abgeordneten gearbeitet zu haben, jedoch nicht Parteimitglied zu sein. Aus diesen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die Partei HDP tätig gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Weiter mache er geltend, aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie zu stammen, wobei ein Cousin als Märtyrer gestorben und ein anderer in Haft sei. Gemäss Praxis würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Ausserdem gebe es weder in seinen Aussagen noch in den Akten Hinweise, dass er aufgrund von Tätigkeiten seiner Verwandten vor seiner Ausreise ernsthafte asylbeachtliche Nachteile erlitten habe. Seinen Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Aussage des SEM, auf dem Vorführbefehl sei vermerkt, er solle nach erfolgter Befragung wieder freigelassen werden, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dort sei festgehalten, er solle der Generalstaatsanwaltschaft zugeführt werden. Auch hier komme es vor, dass jemand aus einer Haft entlassen und nahtlos einer anderen Haft zugeführt werde. In der bloss summarischen und daher missverständlichen Übersetzung, welcher der Sachverhalt nicht eindeutig entnommen werden könne, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, die mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einhergehe. Ferner sei die

D-2950/2022 Begründung des SEM, wonach Personen, denen dieselben Taten wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden, «in der Regel» wieder freigelassen würden, bei Ersttätern «häufig» bedingte Haftsprachen ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben werden und eine Verurteilung «wenig wahrscheinlich» sei, spekulativ und lasse jegliche Berücksichtigung politischer Implikationen ausser Acht. Wenn das SEM davon spreche, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe könnten sich im Hauptverfahren als rechtmässig erweisen, verkenne es zudem die politischen Hintergründe des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens. So habe der EGMR im Oktober 2021 festgestellt, Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches, welcher die Beleidigung des Präsidenten unter Strafe stelle, sei mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung unvereinbar. Der Beschwerdeführer sei für den HDP-Politiker B._______ tätig gewesen und habe diesen auch persönlich unterstützt. Mit der Aussage, der Beschwerdeführer sei nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, verkenne die Vorinstanz die Situation. Der Beschwerdeführer sei eine in politisch bedeutender Position für die HDP tätige Person, wobei die Verfahren gegen ihn über die allgemein bekannten, gegen die kurdische Bevölkerung gerichteten «Schikanen und Benachteiligungen» deutlich hinausgehen würden. Es bestehe, entgegen der Einschätzung des SEM, begründeter Anlass zur Annahme, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Formulierung im Vorführbefehl des Friedensrichteramtes in Strafsachen könne auf zwei verschiedene Arten übersetzt werden. Jedoch sei damit erfahrungsgemäss gemeint, dass die Oberstaatsanwaltschaft Sirnak auf jeden Fall auf dem Laufenden zu halten sei. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe asylbeachtliche Nachteile zu befürchten. 5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass mit der Begründung der Vorinstanz keinesfalls belegt sei, dass er nach erfolgter Befragung wieder freigelassen werde. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz überzeuge nicht. 5.5 In seiner Eingabe vom 4. September 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, mangels Zugriffs auf UYAP sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, den Stand des gegen ihn in der Türkei laufenden Verfahrens zu prüfen und Beweismittel zu beschaffen. Jedoch wolle er über das laufende Ehevorbereitungsverfahren informieren, welches im Rahmen des Wegweisungs-

D-2950/2022 vollzugs zu berücksichtigen sei. Mit Eingabe vom 25. September 2025 wurde das Hochzeitsdatum mitgeteilt. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten und machte geltend, es würden in der Türkei verschiedene Verfahren gegen ihn laufen und er werde durch das TEM gesucht. Er befürchte deshalb, bei einer Rückkehr in Untersuchungs- sowie Strafhaft überführt zu werden. Am 23. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer seinen Schweizer Familienausweis ein. 5.6 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich nicht, wie vom Beschwerdeführer erklärt, um Ermittlungsakten wegen des Verdachts auf die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, sondern um einen Festnahmebefehl zwecks Vernehmung betreffend Propaganda für eine Terrororganisation. Es werde auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 verwiesen, gemäss welchem solche Verfahren oft eingestellt und gar nicht zur Anklage geführt würden. Da die eingereichten Dokumente bereits mehrere Jahre alt seien, sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Verfahren in der Zwischenzeit eingestellt worden seien, da der Beschwerdeführer andernfalls Zugang zur Anklageschrift hätte. Sollte es wider Erwarten dennoch zu einer Anklage kommen, wäre nicht damit zu rechnen, dass er eine Haftstrafe antreten müsste. 5.7 Darauf entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz verkenne, dass in der Beilage 4 ein Entscheid in sonstiger Sache vom 2. September 2021 wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terroristischen Organisation eingereicht worden sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich in jüngerer Vergangenheit Berichte von abgelehnten Asylsuchenden häufen würden, welche nach ihrer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet worden seien, selbst wenn sie kein geschärftes Profil aufweisen würden. Aufgrund dieser dokumentierten Fälle werde um einstweilige Aussetzung der Entscheidtätigkeit in den Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger ersucht. Vor diesem Hintergrund sei zu prüfen, ob die mit dem Urteil E-4103/2024 aufgestellte Praxis weiterhin standhalte. Sodann gehe die Vorinstanz ohne fundierte Begründung davon aus, dass das Verfahren mittlerweile eingestellt worden sei, widerspreche sich dann aber umgehend, indem festgehalten werde, falls doch noch Anklage erhoben werde, würde diese nicht zu einer Haftstrafe führen. Die oben gemachten Ausführungen würden eine Haftstrafe jedoch keineswegs ausschliessen lassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Be-

D-2950/2022 schwerdeführer eine Stellungnahme seines türkischen Rechtsanwaltes zu den Akten. 5.8 Anlässlich seiner dritten Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, wie bereits festgehalten, würden die eingereichten Beweismittel darauf hinweisen, dass ein allfällig eröffnetes Verfahren wegen Terrorpropaganda und nicht wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation drohe beziehungsweise vor einigen Jahren gedroht habe. Den Akten sei zu entnehmen, dass das Verfahren aufgrund von Posts in den sozialen Medien eröffnet worden sei. Bei derartigen Konstellationen werde üblicherweise wegen Terrorpropaganda ermittelt, nicht wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Entsprechend werde an der bisherigen Argumentation festgehalten. Ferner sei festzustellen, dass das SEM als erstinstanzliche Asylbehörde an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden sei, dem Einzelfall aber Rechnung zu tragen habe. Es überprüfe die Entwicklungen in den Herkunftsländern asylsuchender Personen laufend und passe diese gegebenenfalls an. Die jüngsten Meldungen, auf welche sich der Beschwerdeführer bezogen habe, habe die Vorinstanz sehr ernst genommen und jeden der vier Einzelfälle eingehend geprüft. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass in keinem dieser vier Fälle von politisch motivierter Verfolgung ausgegangen werden könne und damit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliege. Drei der vier betroffenen Personen seien zudem aktuell nicht (mehr) in Haft. 5.9 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, wie bereits festgehalten, gehe aus einem der eingereichten Beweismittel hervor, dass gegen ihn wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation ermittelt werde. Daran würden die Ausführungen der Vorinstanz, welche sich in reinen Behauptungen erschöpfen würden, nichts ändern. Im Weiteren gehe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom Vorliegen weiterer, ähnlich gelagerter Fälle aus, welche noch verifiziert werden müssten. An den Ausführungen betreffend Notwendigkeit der Überprüfung der aktuellen Praxis werde deshalb festgehalten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz in vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und hinreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs zutreffend zur Feststellung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von

D-2950/2022 Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die drei Vernehmlassungen verwiesen werden. In der Beschwerde werden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 6.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4103/2024 vom 8. November 2024 ergibt sich aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation (auch kombiniert) noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG, zumal keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Politmalus ersichtlich sind (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 sowie E. 8.8). Ob sich im jeweiligen konkreten Fall Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ergeben, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren hierfür stellen insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 6.3 Im vorliegenden Verfahren wurde vom Beschwerdeführer insbesondere wiederholt vorgebracht, gegen ihn werde nicht nur wie von der Vorinstanz festgehalten wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Präsidentenbeleidigung ermittelt, sondern auch wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Dabei beruft er sich auf das von ihm eingereichte Beweismittel 4: Entscheid in sonstiger Sache vom 2. September 2021, Genehmigung des am 1. September 2021 beantragten Haftbefehls. Hierzu ist folgendes festzuhalten: Der sich ebenfalls in den Akten befindende Antrag an das Amtsgericht C._______ (vgl. Beweismittel 3) vom 1. September 2021 bezieht sich auf den Straftatbestand der Propaganda für eine Terroristische Organisation gemäss Art. 7 des Anti-Terror-Gesetzes. Das genannte Beweismittel 4 bezieht sich sodann ausdrücklich auf diesen Antrag. Jedoch ist in diesem Dokument tatsächlich vom Verdacht, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer terroristischen Organisation, die Rede. Dies ist das einzige Dokument, in welchem der Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation erwähnt wird. Das erwähnte Beweismittel passt somit nicht zur übrigen Aktenlage. Deshalb ist dem SEM darin zuzustimmen, dass nicht von einer Ermittlung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation auszugehen ist. Aufgrund der gesamten Akten drängt sich der Eindruck auf, dass es sich dabei um einen Fehler handeln muss. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ist ferner den Akten zu entnehmen, dass das Verfahren aufgrund von Posts in den

D-2950/2022 sozialen Medien eröffnet wurde und dass in solchen Fällen üblicherweise wegen Terrorpropaganda ermittelt wird. Die Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer als strafrechtlich unbescholten gelte und trotz des bestehenden Vorführbefehls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten hat, ist deshalb mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Ferner vermag ihm seine einjährige Tätigkeit für einen Abgeordneten kein politisches Profil zu verschaffen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Auch ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Gründe, aufgrund welcher von einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung auszugehen wäre. Von einer solchen ist gemäss Praxis nur bei Vorliegen besonderer Umstände auszugehen. Der Beschwerdeführer gab jedoch gar nicht an, vor seiner Ausreise aufgrund der Tätigkeiten seiner Verwandten ernsthafte asylbeachtliche Nachteile erlitten zu haben. 6.4 Das SEM hat sich sodann mit den von der SFH gemeldeten Verfahren eingehend auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass sich daraus nicht auf eine Gefährdung für den Beschwerdeführer schliessen lasse. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. 6.5 Betreffend die geltend gemachten Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers sowie der politischen Situation in der Türkei kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden asylrechtlichen Relevanz in diesem Zusammenhang verwiesen werden (vgl. hierzu auch das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom

D-2950/2022 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a). 7.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete er nun aber eine Schweizer Bürgerin und erlangte dadurch eine Aufenthaltsbewilligung. Damit sind die vom SEM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und ihr Vollzug ohne Weiteres dahingefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen, weshalb ihm grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges aus einem ausserhalb des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund dahingefallen ist, mithin alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat einer Schweizer Bürgerin. Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen. Unter diesen Umständen wären dem Beschwerdeführer auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen gewesen. Eine

D-2950/2022 Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). 9.3 Da mit Verfügung vom 27. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen worden ist, ist dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. Am 23. Oktober 2025 reichte dieser eine aktualisierte Kostennote ein, worin er einen zeitlichen Aufwand von 1130 Minuten geltend machte. Dieser erscheint angemessen und ist aufgrund der weiteren Eingaben vom 25. November 2025, 9. Dezember 2025, 13. Januar 2026 und 16. März 2026 auf 1200 Minuten zu erhöhen. Die Auslagen sind ebenfalls zu erhöhen, auf Fr. 50.–. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.– festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), womit sich ein auszurichtendes amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3’050.– ergibt. (Dispositiv nächste Seite)

D-2950/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’050.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-2950/2022 Seite 16

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