Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2945/2019
Urteil v o m 2 5 . Juni 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (…).
D-2945/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Personalienaufnahme am 21. März 2019 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats am 2. April 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 11. April 2019 mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. C.a Am 23. April 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person und seinen Asylgründen befragt und am 22. Mai 2019 vertieft angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Seiner Familie gehe es finanziell sehr gut und er habe mit seinen Eltern in deren Wohnung zusammengelebt. Seine Schwester sei verheiratet und wohne ebenfalls in B._______. Nach dem (…) habe er als (...) gearbeitet. Die letzten (…) bis (…) Jahre habe er ein eigenes (…) betrieben. Mit Politik habe er an sich nie etwas zu tun haben wollen, aber im Rahmen der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 habe er bei der sogenannten "Grünen Bewegung" insofern mitgemacht, als er Flugblätter mit Wahlwerbung für den Kandidaten Mussawi verteilt habe. Nach der Wiederwahl von Ahmadinejad sei er, wie viele andere auch, verhaftet, befragt und misshandelt worden. Nach sieben bis zehn Tagen sei er freigelassen worden. Danach seien Angehörige der Sicherheitspolizei zunächst einmal pro Woche zu ihm gekommen und hätten sich unterschriftlich bestätigen lassen, dass er sich nicht mehr politisch betätige. Später seien die Beamten nur noch sporadisch, vielleicht alle vier bis fünf Monate gekommen; letztmals etwa drei bis vier Monate vor der Ende 2016 erfolgten Ausreise. Etwas Anderes als seine Unterschrift hätten die Behörden nie von ihm verlangt. Seit 2009 habe er sich nie mehr politisch betätigt und wieder ein normales Leben geführt. Ab (…) habe er rund ein Jahr lang eine Beziehung mit einer Frau namens C._______ – respektive er könne sich nur an deren Vornamen D._______ erinnern – geführt. Sie habe ihm gesagt, sie sei geschieden. Sie hätten manchmal den Alltag zusammenverbracht und sich immer, wenn seine Familie ausserhaus gewesen sei, bei ihm getroffen und Geschlechtsverkehr gehabt. Eines Tages habe ihm D._______ ein Treffen im Haus einer nicht anwesenden Freundin
D-2945/2019 vorgeschlagen. Während dieses Treffens sei plötzlich ein Mann aufgetaucht, habe sie beschimpft und ihn mit einem Messer angegriffen und an mehreren Körperstellen verletzt. Da habe er realisiert, dass es sich um den Ehemann der offenbar noch verheirateten D._______ und um dessen Wohnung handeln müsse. Es sei ihm gelungen, den Mann wegzuschubsen und aus der Wohnung zu rennen. Er habe sich zu einem Freund begeben, der ihn nach notdürftiger Versorgung in eine entfernt liegende Klinik, an deren Namen er sich nicht erinnern könne, gebracht habe. Dort seien seine Wunden am (…) und der (…) genäht worden. Der Klinikaufenthalt habe nur fünf bis zehn Minuten gedauert. Aus Angst vor einer Anzeige habe er sich noch gleichentags zur Ausreise entschieden und den Iran Ende 2016 illegal in Richtung E._______ verlassen. Von dort sei er nach fünf bis sechs Monaten in einem (…) nach F._______ gelangt, wo er etwa zwei Jahre gelebt habe. Schliesslich sei er mit gefälschten Identitätsdokumenten per Flugzeug über G._______ in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise aus dem Iran habe er erfahren, dass der Ehemann von D._______ ihn angeklagt habe. Es seien in diesem Zusammenhang viele Dokumente vom (…) respektive einem (…) an seine Adresse geschickt worden (u. a. Haftbefehl, Urteil). Seine (Verwandte) habe ihm Fotos davon auf sein Mobiltelefon geschickt. Er habe die Dokumente nur oberflächlich angeschaut und könne weder deren Datierung noch den genauen Inhalt benennen; eine eingehende Lektüre habe er nicht als nötig erachtet respektive nicht gewollt, da ihn die Sache schon genug nerve. Jedenfalls sei gesagt worden, er sei ein "(…)" und man könne jederzeit nach ihm suchen und auf ihn schiessen. Sein Handy sei in seiner Unterkunft und er werde die besagten Dokumente umgehend einreichen. Beziehungsweise aufgrund eines Wasserschadens an seinem Handy sei dies nicht möglich. Der Schaden sei am Tag der Befragung vom 23. April 2019 eingetreten respektive schon vier oder fünf Tage vorher; er habe dies bei der Befragung nicht gesagt, da er angenommen habe, man könne die Daten retten. Dass dies nicht der Fall sei, sei einfach Pech. Der (…) habe den Wasserschaden am 2. Mai 2019 schriftlich bestätigt. Er habe seine (Verwandten), mit denen er etwa wöchentlich in telefonischem Kontakt gestanden habe, zirka zehn Tage nach der Befragung vom 23. April 2019 gebeten, ihm die Dokumente zu schicken. Sie hätten sich aber geweigert und gesagt, er habe ihre Ehre verletzt und ihren Ruf beschädigt und er solle sie in Ruhe lassen. In F._______ habe er sich zudem taufen lassen. Im Iran sei er überhaupt nicht religiös gewesen. Er habe es aber interessant gefunden, dass Christen heimliche Sitzungen veranstalten würden, und aus Neugier einmal teilgenommen. In F._______ sei er dann auf Einladung eines Freundes hin in die Kirche gegangen und
D-2945/2019 habe sich taufen lassen. Er wisse aber noch sehr wenig über das Christentum, habe das heilige Buch noch nicht gelesen und in der Schweiz bisher kaum Zeit gehabt, in die Kirche zu gehen. Er erachte die Religion als etwas Privates. Er habe auch niemanden über seinen Glaubenswechsel informiert. Dennoch befürchte er, deswegen im Iran hingerichtet zu werden. Des Weiteren habe er in F._______ seine jetzige Freundin, (…), kennengelernt. Sie hätten sich noch in F._______ verlobt. Die Freundin habe hierzulande ebenfalls ein Asylgesuch gestellt; dieses sei noch hängig. Nebst der Identitätskarte und der Militärkarte, die er sich in die E._______ habe schicken lassen, habe er auch über einen iranischen Reisepass verfügt. Dieser befinde sich im Iran. Er sei damit oft ferienhalber ins Ausland gereist (H._______, I._______, J._______, K._______); letztmals zwei Monate vor dem fluchtauslösenden Vorfall Ende 2016. Er habe Probleme mit der (…). Diese seien bereits im Iran mittels (…) behandelt worden. Zudem leide er an psychischen Beschwerden. Er sei vergesslich und nehme Tabletten gegen (…) und (…). Wegen (…) müsse er zudem viel Wasser trinken. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). D. Am 3. Juni 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Darin wandte er ein: Er habe das Vorgefallene wahrheitsgetreu geschildert. Zudem hätte er im Iran nach dem Kontaktabbruch mit seiner Familie und der vor der Ausreise erfolgten Übergabe seiner (…) an einen Freund weder eine Arbeitsstelle noch einen Wohnort. Auch befürchte er, dass seine Verlobte ohne seine mentale Unterstützung aufgrund einer Depression Suizid begehen könnte. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
D-2945/2019 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Am 6. Juni 2019 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung ist – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Am 14. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-2945/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2945/2019 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM erachtete das fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Iran Ende 2016 verlassen habe, da seine Beziehung zu einer verheirateten Frau aufgedeckt worden sei, was in der Folge zu einer Anzeige des Ehemannes und dem Erlass diverser Verfügungen gegen ihn geführt habe, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. In der Tat vermögen die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen. Mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2019, die im Wesentlichen eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen darstellen, vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine in diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Dem Einwand, seine Narben seien Beweis
D-2945/2019 genug für die tätliche Auseinandersetzung mit dem Ehemann von D._______, kann nicht gefolgt werden. Die Narben lassen per se keine Rückschlüsse auf die Umstände des Zustandekommens zu. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zur ärztlichen Versorgung der Stichwunden an (…) und (…), wonach der Aufenthalt in der Klinik, die er nicht namentlich benennen konnte, nur gerade einmal fünf bis zehn Minuten gedauert habe, unrealistisch. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer zu seiner Freundin D._______ nur vage Angaben zu machen. Dies erstaunt, habe die Beziehung doch rund ein Jahr gedauert. Bei der Anhörung vom 22. Mai 2019 konnte der Beschwerdeführer nicht einmal mehr den Nachnamen der Freundin nennen. Mit dem Verweis auf die damalige Einnahme von Medikamenten gegen (…) vermag er die frappante Erinnerungslücke nicht zu erklären, nahm er laut dem aktenkundigen Arztbericht vom 16. April 2019 doch auch im Zeitpunkt der Befragung vom 23. April 2019 schon entsprechende Medikamente ein. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich vornehmlich um eine sexuelle Beziehung gehandelt, vermag seine spärlichen Angaben nicht zu erklären, hätten sie doch auch den Alltag zusammen verbracht, seien zusammengesessen, hätten Tee getrunken und geplaudert. Im Übrigen erscheint es mehr als befremdlich, dass die verheiratete D._______ ein Treffen in der eigenen Wohnung initiiert haben soll, hätte sie sich dadurch doch in erster Linie selbst als Ehebrecherin in grosse Gefahr gebracht. Ein solches Verhalten ist schlicht nicht nachvollziehbar, zumal sie sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge jeweils problemlos bei ihm zuhause hätten treffen können. Eine strafrechtliche Verfolgung durch die iranischen Behörden vermochte der Beschwerdeführer denn auch nicht glaubhaft darzulegen. Zwar machte er geltend, es würden entsprechende Dokumente existieren, jedoch blieben seine diesbezüglichen Angaben äusserst vage und die Einreichung der fraglichen Dokumente blieb trotz der Zusicherung bei der Befragung vom 23. April 2019 aus. Im Übrigen ist kaum davon auszugehen, die iranischen Behörden würden einer Drittperson das Original eines nicht sie betreffenden Haftbefehls aushändigen, weshalb die Angabe des Beschwerdeführers, bei dem einen Dokument im Besitz seiner (Verwandten) handle es sich um einen Originalhaftbefehl gegen ihn, unglaubhaft erscheint. Der Umgang des Beschwerdeführers mit den besagten Dokumenten, wonach er sie nur oberflächlich angeschaut und eine eingehende Lektüre nicht als nötig erachtet habe, ist befremdlich. Seine Erklärung, von der ganzen Sache schon genug genervt gewesen zu sein, vermag sein Verhalten nicht verständlich zu machen. Wäre er tatsächlich im Besitz solcher Dokumente gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sie vollständig
D-2945/2019 gelesen hätte und somit in der Lage wäre, dazu nähere Angaben zu machen, zumal es sich beim Erhalt solcher Dokumente um ein einschneidendes Ereignis handeln dürfte. Auch seine Erklärung für die ausbleibende Einreichung, wonach ein Wasserschaden an seinem Handy die Einreichung verunmöglicht habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal er sich zum besagten Schadenseintritt widersprüchlich äusserte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2019: Schadenseintritt am Tag der Befragung [d. h. 23. April 2019]; Anhörung vom 22. Mai 2019: Schadenseintritt schon vier oder fünf Tage vor der Befragung vom 23. April 2019). Ebenso wenig vermag die Aussage zu überzeugen, ein Kontaktabbruch mit den (Verwandten) verunmögliche ihm die Nachreichung der Dokumente. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die (Verwandten) den Kontakt plötzlich mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten im Iran ihre Ehre verletzt, hätten abbrechen sollen, nachdem sie den Kontakt die Jahre zuvor trotz des besagten Verhaltens des Beschwerdeführers immer aufrechterhalten hätten. Selbst wenn die (Verwandten) den Versand der Originaldokumente als zu riskant erachten sollten, ist nicht ersichtlich, weshalb sie den nochmaligen Versand von Fotokopien verweigern sollten. Aufgrund des Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er im Iran wegen einer Beziehung zu einer verheirateten Frau verfolgt wird. 4.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festhaltung im Jahr 2009 wegen des Verteilens von Flugblättern im Rahmen der damaligen Präsidentschaftswahlen vermag angesichts fehlenden Kausalzusammenhangs zur erst Ende 2016 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 3.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen asylrechtlich relevanten Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden wegen der politischen Aktivität im Jahr 2009 vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Seinen Angaben zufolge war er seit 2009 nie mehr politisch tätig und nebst der Unterschriftenleistung habe er keine weiteren Einschränkungen zu gewärtigen gehabt. Auch habe er über einen iranischen Reisepass verfügt und sei damit öfters ferienhalber ins Ausland gereist, ohne dass ihm bei der Aus- oder Wiedereinreise Probleme seitens der iranischen Behörden entstanden wären. Dies zeigt, dass er keinem Ausreiseverbot unterlag und es ist angesichts der Ausführungen unter E. 4.1 auch nicht davon auszugehen, er hätte bei einer heutigen Rückkehr Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrelevanter Intensität zu befürchten.
D-2945/2019 4.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Konversion zum Christentum, die während seines Aufenthalts in F._______ erfolgt sei, bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 4.3.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3).
D-2945/2019 4.3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in F._______ im (…) taufen lassen, wisse aber bis heute noch sehr wenig über den christlichen Glauben, habe die Bibel noch nicht gelesen, in der Schweiz bisher kaum Zeit für Kirchenbesuche gehabt und niemanden über seinen Glaubenswechsel informiert. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Konversion handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um ein exponiertes Mitglied der christlichen Gemeinschaft. Seinen Angaben zufolge hat er noch kaum ein persönliches Engagement im Rahmen einer Kirchgemeinde entfaltet. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, seine Glaubensausübung könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken. Hinweise darauf, die iranischen Behörden hätten Kenntnis von seinem Glaubenswechsel respektive von der christlichen Glaubensausübung des Beschwerdeführers erhalten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D- 4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner vorgebrachten Konversion zum Christentum ist somit nicht anzunehmen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-2945/2019 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-2945/2019 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Auch aus der Anwesenheit der Freundin des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt sich kein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) oder Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) ableiten, zumal die Freundin (gegenwärtig) nicht über einen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz verfügt, sie ihren Zivilstand (…) mit "(…)" angab und auch kein Ehevorbereitungsverfahren hierzulande aktenkundig ist. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 8.4.1, D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1). 6.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seineExistenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über eine gute Schulbildung (…) und langjährige Arbeitserfahrung als (...), sowohl als Angestellter als auch als Inhaber eines eigenen (…). Es darf somit davon ausgegangen werden,
D-2945/2019 dass er auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, auch wenn er sein (…) vor der Ausreise einem Freund überlassen habe. Zudem bestehen im Heimatstaat auch soziale Kontakte ([Aufzählung]). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Strukturen möglich und zumutbar, sich dort bei Bedarf weiterbehandeln zu lassen. Zudem kann seinen Bedürfnissen – wie vom SEM bereits aufgezeigt – bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2945/2019 8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs erübrigen sich Ausführungen zu Dispositiv-Ziffer 6 (Entzug aufschiebende Wirkung) der angefochtenen Verfügung. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist hingegen abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift eingereicht hat und hierfür auch mangels Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. E. 2.2) keine Veranlassung besteht.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2945/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Susanne Burgherr
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