Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2943/2025
Urteil v o m 2 0 . M a i 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.
Parteien
A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (...), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. April 2025.
D-2943/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Mai 2025 für sich und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 23. Januar 2025 brachten die Beschwerdeführerinnen vor, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar (...) ihren Wohnsitz in E._______ gehabt. Von April (...) bis Oktober (...) hätten sie in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. B. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zum beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Deutschland mit Frist bis am 6. Februar 2025. C. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, ihr Heimatort sei nach Kriegsausbruch unter Besatzung geraten, weshalb sie im April (...) nach Deutschland geflohen seien; die Mutter der Beschwerdeführerin habe damals dort gelebt. Im Oktober (...) sei der Heimatort bereits befreit gewesen und die Lage habe sich stabilisiert, weshalb sie auf den Schutz und die Sozialhilfe in Deutschland verzichtet hätten und in die Ukraine zurückgekehrt seien. Nachdem die Region F._______ erneut unter massivem Beschuss geraten und eine Rakete in das Nachbarhaus eingeschlagen sei, hätten sie die Ukraine erneut verlassen müssen. Eine Rückkehr nach Deutschland sei nicht möglich, da ihr Schutzstatus dort bereits (...) erloschen sei und sie keine Verwandten mehr in Deutschland hätten. In der Schweiz lebten zwei weitere, volljährige Kinder der Beschwerdeführerin mit Schutzstatus. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 reichte die damals mandatierte Rechtsvertretung eine zusätzliche Stellungnahme ein. Darin machte sie geltend, die Beschwerdeführerinnen verfügten in Deutschland seit Oktober (...) über keinen Schutztitel mehr; auch die Mutter der Beschwerdeführerin lebe nicht mehr in Deutschland, weshalb sie dort über keine Verwandten mehr verfügten. Im Übrigen sei die Vorinstanz gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt – namentlich, ob Deutschland den Beschwerdeführerinnen die Einreise tatsächlich gewähren und einen Aufenthaltstitel ausstellen würde – vollständig von Amtes wegen abzuklären.
D-2943/2025 E. Mit Verfügung vom 2. April 2025 (gleichentags eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Deutschland an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 24. April 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 25. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2943/2025 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung – namentlich angesichts des damals noch nicht ergangenen Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 – allenfalls nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren gewesen wäre, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Beschwerde, welche sich aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist, im einzelrichterlichen Verfahren erledigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2 m.w.H.). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
D-2943/2025 Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.). 4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem für die vorliegende Konstellation einschlägigen Koordinationsentscheid klargestellt hat, ist in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz die Einholung einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids nicht notwendig. Dies gilt namentlich dann, wenn die schutzsuchende Person – wie vorliegend – über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und damit visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Analogie zu den Drittstaaten-Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfängt nicht. Anders als in jenen Konstellationen geht es vorliegend nicht um eine im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgte Person, sondern um Personen, die einzig Schutz vor der im Herkunftsstaat herrschenden Kriegssituation suchen (Art. 4 AsylG) und überdies dank ihrer gültigen ukrainischen Reisepässe selbständig nach Deutschland einreisen können (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1). Aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ergibt sich in dieser Konstellation ebenfalls keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches, zumal sich solche Abkommen einzig auf Personen beziehen, welche vom Vertragsstaat herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten – was auf die Beschwerdeführerinnen nicht zutrifft (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, vor Erlass ihres Entscheids weitergehende Abklärungen hinsichtlich einer formellen Rückübernahmezusicherung zu treffen. 4.2.3 Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht in nachvollziehbarer Weise hervor,
D-2943/2025 dass und weshalb die Vorinstanz das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und – auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – vom Bestehen einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgeht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 ff.). Die Vorinstanz hat sich überdies konkret mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt, namentlich mit dem geltend gemachten Wegfall der familiären Anknüpfung in Deutschland sowie mit dem Aufenthalt der beiden volljährigen Kinder in der Schweiz (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 f.). Dass die Vorinstanz dabei auf in vergleichbaren Fällen bewährte Argumentationslinien zurückgreift, vermag für sich allein keine Gehörsverletzung zu begründen. Wie die ausführliche Beschwerdeschrift im Übrigen zeigt, war es den Beschwerdeführerinnen denn auch ohne weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.3). 4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich rügen, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthalte entgegen Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG keine Androhung von Zwangsmitteln für den Unterlassungsfall, ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nur dann angeordnet beziehungsweise angedroht werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist. Steht die Durchführbarkeit – mangels eingeholter Rückübernahmezusicherung – noch nicht abschliessend fest, fehlt es zugleich an einer ausreichenden Grundlage für eine entsprechende Androhung (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2). Die diesbezügliche Unterlassung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBl 2022
D-2943/2025 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). 6.2 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt nach der einschlägigen Rechtsprechung kumulativ voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des
D-2943/2025 BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. 6.2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben unbestrittenermassen im April (...) in Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser EU-Schutztitel ist dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Der erforderliche Anknüpfungspunkt in Deutschland ist demnach gegeben. 6.2.2 Zwar trifft zu, dass der deutsche Schutztitel der Beschwerdeführerinnen aktuell nicht mehr besteht, zumal sie bereits im Oktober (...) freiwillig aus Deutschland ausgereist sind und dort ihr Schutzstatus sechs Monate nach der Ausreise erloschen ist. Gleichzeitig ist mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass Deutschland den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr erneut vorübergehenden Schutz gewähren wird, zumal der Rat der Europäischen Union den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine zwischenzeitlich zweimal verlängert hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025). Deutschland ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2; Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt sind, ändert daran nichts (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Auch die blosse Antragsstellung in der Schweiz steht der erneuten Schutzgewährung in Deutschland nicht entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Die gegenteilige, im Wesentlichen pauschal gehaltene Befürchtung der Beschwerdeführerinnen (vgl. Beschwerde S. 5 f.) erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet, zumal sie keinerlei konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür vorgebracht haben oder solche anderweitig ersichtlich sind, dass Deutschland ihnen den Schutz unter Missachtung der EU-Richtlinien verweigern würde. Als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführerinnen schliesslich visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen, weshalb sie ohne weiteres selbständig nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen können (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4).
D-2943/2025 6.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, das Subsidiaritätsprinzip könne nur dann zur Anwendung gelangen, wenn entweder ein aktuell gültiger Schutztitel in einem EU-Staat bestehe oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung des betreffenden Staates vorliege, verkennen sie die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass auch ein beendeter beziehungsweise erloschener Schutztitel im Drittstaat eine valable Schutzalternative zu begründen vermag, sofern hinreichende Gewissheit besteht, dass dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1 und E. 6.2.3; vgl. ferner Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Diese Voraussetzungen sind – wie soeben dargelegt (E. 6.2) – erfüllt. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen in Deutschland eine valable Schutzalternative besitzen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des
D-2943/2025 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und es liegen keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vor. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Beschwerdeführerinnen dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen würde. Insofern erweist sich die Wegweisung als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist. Diese Vermutung vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung sowie den Lebensunterhalt der Geflüchteten zu sorgen; gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG ist überdies die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen sein kann, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). Sollten die Aufnahmebedingungen im Einzelfall ungenügend sein, obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich
D-2943/2025 bei den zuständigen deutschen Behörden um Abhilfe zu bemühen, anstatt in einen anderen Staat weiterzuwandern. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um eine arbeitsfähige Frau mit bereits in Deutschland gewonnener Aufenthaltserfahrung, weshalb von einer erleichterten (Re- )Integration auszugehen ist. 8.3.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) geltend machen und auf die beiden in der Schweiz lebenden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin verweisen, dringen ihre Rügen nicht durch. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst primär die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern; anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen – namentlich diejenigen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern – sind nur geschützt, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausgeht und etwa durch eine Behinderung oder eine erhebliche Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit gekennzeichnet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4850/2025 vom 3. März 2026 E. 7.2 m.w.H.). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich; die beiden volljährigen Kinder leben seit Anfang beziehungsweise Mitte (...) ohne die Mutter in der Schweiz. Im Übrigen verfügen sie ebenfalls lediglich über den vorübergehenden Schutzstatus «S» und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK von vornherein nicht verletzt ist (vgl. Urteil des BVGer D-8235/2024 vom 16. April 2026 E. 7.2.3) Die Kernfamilie – die Beschwerdeführerin mit ihren drei minderjährigen Töchtern – wird durch den Vollzug der Wegweisung ohnehin nicht getrennt, da sie gemeinsam nach Deutschland weggewiesen werden. 8.3.4 Aus dem geltend gemachten Aufenthalt der beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz vermögen die Beschwerdeführerinnen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie dargelegt (vgl. E. 6.4), liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor und auch die beiden volljährigen Kinder verfügen lediglich über den Schutzstatus «S». 8.3.5 Hinsichtlich der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ist sodann zu prüfen, ob den Anforderungen an das Kindeswohl (Art. 3 KRK; SR 0.107) Genüge getan wird. Aus der KRK ergibt sich kein Anspruch auf
D-2943/2025 Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen; vielmehr steht das grundlegende Bedürfnis des Kindes im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit den Eltern aufwachsen zu können. Da die minderjährigen Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter nach Deutschland weggewiesen werden, ist dieses Bedürfnis gewahrt. Deutschland ist Vertragsstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nach; insbesondere haben Personen mit vorübergehendem Schutzstatus gestützt auf Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG Zugang zum Bildungssystem. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Kinder in der Schweiz kann von einer hiesigen Verwurzelung im Übrigen nicht ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Die Beschwerdeführerinnen sind im Besitz gültiger ukrainischer Reisepässe, mit welchen sie visumsfrei in den Schengenraum ein- und weiterreisen können. Damit ist es ihnen möglich, ohne weiteres selbständig und legal nach Deutschland zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (vgl. vorstehend E. 3.2) und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen belegt wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche
D-2943/2025 Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-1288/2025 vom 26. März 2026 E. 9.1). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 10.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist für seinen sachlich notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 24. April 2025 werden ein Arbeitsaufwand von 5.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 7.– ausgewiesen. Da seit der Einreichung der Kostennote keine weiteren prozessualen Handlungen des rubrizierten Rechtsvertreters aktenkundig geworden sind und die Kostennote unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) angemessen erscheint, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 795.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2943/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 795.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Ronny Fischer
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