Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2939/2014
Urteil v o m 2 5 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._________ geboren (…), und dessen Tochter B._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N_________
D-2939/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 4. Januar 2010 (Eingang 19. März 2010) reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 22. März 2010 und 12. Mai 2010 ersuchte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Die Antwortschreiben der Beschwerdeführenden vom 21. April 2010 und 3. Juni 2010 gingen am 26. April 2010 beziehungsweise am 8. Juni 2010 bei der schweizerischen Vertretung ein. C. Mit Schreiben vom 19. August 2010, 30. Mai 2011, 31. Oktober 2011, 24. Februar 2012, 30. Juli 2012, 9. Juli 2013 und 12. Februar 2014 an die Schweizerische Vertretung in Colombo schilderten die Beschwerdeführenden ihre aktuelle Gefährdungssituation und baten um Beschleunigung des Asylverfahrens. D. Am 20. März 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung der Beschwerdeführenden statt. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, während des Bürgerkrieges sei er im Vanni-Gebiet als Fischer und Bauer tätig gewesen und gegen Kriegsende im Jahre 2009 verletzt worden. Als sein Sohn ihn im Spital besucht habe, sei dieses unter Bombenbeschuss geraten und sein Sohn sei dabei getötet und er schwer verletzt worden. Aufgrund seines kritischen Gesundheitszustandes sei er zuerst nach B._______ und danach nach Colombo verlegt worden, während seine Ehefrau und seine Tochter in C._______ untergebracht worden seien. Nach seiner Genesung sei er zu seiner Familie nach D._______ zurückgekehrt. Er habe bei den Behörden um Ausstellung eines Todesscheins für seinen Sohn ersucht, was ihm mit der Begründung verweigert worden sei, sein Sohn sei ein Kadermitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
D-2939/2014 Eelam) gewesen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er diesen Entscheid gerichtlich anfechten könne, was er nicht getan habe. Mehrmals hätten Unbekannte seine Familie aufgesucht und seinen Sohn der LTTE- Mitgliedschaft bezichtigt, weshalb er und seine Familie aus Furcht vor weiteren Behelligungen nach E._______ gezogen seien. Dort hätten sie regelmässig Drohanrufe erhalten. Seit dem Bombenanschlag im Jahre 2009 sei sein rechter Arm gelähmt und er hinke. Es steckten immer noch Splitter in seinem Körper, die von den hiesigen Ärzten nicht entfernt werden könnten. Aufgrund seiner Behinderung könne er keiner Beschäftigung mehr nachgehen. Um den Lebensunterhalt der Familie zu decken, habe er Teile seiner Landes verkauft oder verpachtet und seine Ehefrau habe ihren Schmuck verpfändet. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Vaters und machte ihrerseits geltend, mit Entführung bedroht worden zu sein, weshalb sie nicht mehr zur Schule gegangen sei. E. Mit am 22. April 2014 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 4. April 2014 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. F. Mit undatierter, am 22. Mai 2014 bei der Schweizerischen Vertretung, am 30. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. April 2014. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 überwies die Schweizerische Vertretung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die obengenannte Eingabe zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
D-2939/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 4. April 2014 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 22. April 2014 versandt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die am 22. Mai 2014 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist.
D-2939/2014 1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
D-2939/2014 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Beendigung des Bürgerkrieges – bei dem er bei einem Bombenanschlag im Jahre 2009 schwer verletzt und sein Sohn getötet worden sei – seien er und seine Familie unter dem Vorwurf, dass sein Sohn Mitglied der LTTE gewesen sei, von Unbekannten bedroht worden, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe. 5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden auch nach Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden standen, indessen waren sie keinen behördlichen Behelligungen erforderlicher Intensität ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates schliessen lässt. Es gibt somit keine konkreten An-
D-2939/2014 haltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel, welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdeführenden stützen, noch die Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, etwas zu ändern. 6. Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-2939/2014 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2939/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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