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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2008 D-2939/2008

8 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,211 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2939/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2939/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus der Ethnie der (...) mit letztem Wohnsitz im Dorf Z._______ (... State) sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2008 von Z._______ aus per Schiff verliess und am 9. März 2008 in ein ihm unbekanntes Land an einen unbekannten Ort gelangte, von wo aus er in einem Personenwagen von einer unbekannten Person zu einem Bahnhof gebracht wurde, wo er einen Zug bestieg, mit welchem er in die Schweiz gelangte, wo er ausstieg und erneut von einer unbekannten Person bis zur Empfangsstelle E._______ gefahren wurde, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 19. März 2008 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. März 2008 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland verlassen, da er von der Polizei und vom Orakel gesucht werde, dass er im Auftrag des Politikers O.E. den Sohn eines Polizisten hätte entführen sollen, wofür ihm O.E. 20'000 Naira bezahlt habe, dass er mit drei Kollegen den Sohn des Politikers am 18. Dezember 2007 an der (...) University habe entführen wollen, was jedoch nicht gelungen sei, dass sich der Junge nämlich mit einer zerbrochenen Flasche gewehrt habe, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls eine Flasche ergriffen hätte und den jungen Mann niedergestochen habe, dass der Vorfall von Freunden des jungen Mannes beobachtet und von einer Überwachungskamera auf dem Unigelände gefilmt worden sei, dass er unmittelbar nach der Tat die Flucht ergriffen und sich bis zu seiner Ausreise bei Freunden und deren Bekannten versteckt habe, D-2939/2008 dass er nun von der Polizei und vom Orakel im ganzen Land gesucht werde, dass er vor diesem Hintergrund am 18. Februar 2008 von Z._______ aus per Schiff aus Nigeria ausgereist sei, dass er die Schweizer Behörden um Unterstützung bei der Arbeitssuche bitte, dass hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, das zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. Mai 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 25. April 2008 Beschwerde erheben und dabei unter anderem beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, dass eventualiter die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, D-2939/2008 dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-2939/2008 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerderdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem Gesagten auf den Beschwerdeantrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, D-2939/2008 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift nicht Stellung nimmt, dass im Weiteren das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf Erwägung I Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass in der Beschwerde nichts Substanziertes vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen könnte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sich auf generelle Verweise über nicht spezifizierte Probleme im (...) State sowie den Umstand, beim Getöteten habe es sich um den Sohn eines Polizisten gehandelt, beschränkt, dass zudem ohne weitere Begründungen pauschal festgestellt wird, der Beschwerdeführer könne nicht mit einem fairen Prozess rechnen, dass dem Beschwerdeführer schliesslich die Todesstrafe drohe, dass entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin - sollte man den Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt Glauben schenken - allfällige gegen den Beschwerdeführer eingeleitete staatliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem missglückten Entführungsversuch und dessen Folgen dem rechtsstaatlich legitimen Zweck an der Aufklärung einer Straftat, an welcher der Beschwerdeführer als Täter massgeblich beteiligt gewesen sein soll, zuzuschreiben wären, woraus kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang ferner auch keine konkreten Indizien vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismäs- D-2939/2008 sig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu rechnen hätte, dass nach dem Gesagten das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft somit ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-2939/2008 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der gemäss eigenen Angaben knapp (...)-jährige und gestützt auf die Aktenlage gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zur Ausreise Mitte Februar 2008 in Nigeria gelebt hat, wo er über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte und wo er auch in beruflicher Hinsicht bereits mehrere Jahre Erfahrung als Mechaniker im eigenen Betrieb gesammelt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-2939/2008 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2939/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 10

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