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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2010 D-2932/2008

4 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,373 parole·~17 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2932/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2932/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2004 und gelangte nach jeweils längeren Aufenthalten in der C._______ und im D._______ am 1. April 2006 in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangszentrum (...) um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 19. April 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz jedoch – anstelle des Wegweisungsvollzugs – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Dabei erkannte das Bundesamt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Deshalb könne die Frage, ob seine Schilderungen glaubhaft erschienen (Art. 7 AsylG), offen bleiben. Auf der anderen Seite hielt das BFM fest, aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Die Verfügung vom 19. April 2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 28. August 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund einer Analyse der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In seinem Fall sei festzustellen, dass er in B._______ geboren und aufgewachsen sei und sich noch Familienangehörige von D-2932/2008 ihm dort aufhielten. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. D. In seiner Stellungnahme vom 10. September 2007 führte der Beschwerdeführer bezüglich der Sicherheitslage im Nordirak im Wesentli chen aus, die Choleraepidemie habe dort die Lage dramatisch verschlimmert. Das Innenministerium wie auch das Gebäude der Generaldirektion für die Sicherheit der Region Kurdistan in Erbil seien durch Terroranschläge fast vollkommen zerstört worden. Durch die Explosionen seien Hunderte von Menschen getötet und verletzt worden. Die weiteren durch Terroranschläge ausgelösten Detonationen in Tala'fer und Shingal (Provinz Dohuk) seien noch gefährlicher gewesen, als was in Erbil geschehen sei. In der Provinz Suleimaniya bombardiere der Iran seit Wochen täglich die Grenzdörfer, weshalb Zehntausende Einwohner dieser kalten Bergregion geflüchtet seien. Darüber hinaus schicke der Iran mörderische islamische Banditen zur Grenze von Kurdistan, um dort Terrorakte auszuführen und das Leben sowohl auf dem Land wie auch in der Stadt (beispielsweise in B._______) unsicher zu machen. In Khaneqin, Kalar, Kifir und Doskhurmatu sei die Lage nicht besser. Ein Teil der arabischen Flüchtlinge aus Bagdad, Diala und dem Mittelirak seien Anhänger der Al Adir Mahdi-Armee und mit Geheimaufträgen dorthin geschickt worden. Täglich würden Terroristen festgenommen, die vorgehabt hätten, in kurdischen Provinzen Terrorakte durchzuführen. Die türkische Armee sei mit über 100'000 ausgerüsteten Soldaten an der Grenze zum Nordirak stationiert und könne jederzeit bis Kirkuk einmarschieren. Syrien sei als Transitland für die nach Irak geschickten Terroristen sehr aktiv. Zudem stellte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. September 2007 sinngemäss die Begehren, die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben und ihm sei ein langfristiger Aufenthalt zu gewähren, da seine Wegweisung in den Irak, einschliesslich der kurdischen Provinz, seine Liquidation zur Folge haben würde. Er habe auch keine Angehörigen in einem Drittstaat, die ihn unterstützen könnten. Zur Begründung seiner Gefährdungslage brachte der Beschwerdeführer im Weiteren vor, er sei beschuldigt worden, im Jahre 1995 an der Ermordung von vier Angehörigen der Familie H. beteiligt gewesen zu sein, obwohl er sich während dieser Zeit im D._______ aufgehalten habe. Er habe sich nach seiner Rückkehr in den Irak bei der Polizei gemeldet. Unter Auflagen und mit Hilfe von Bürgen sei er freigelassen D-2932/2008 und während der folgenden vier Monate beschattet worden. Als er nach ein paar Jahren mit dem Auto seines Bruders gefahren sei, sei er aus einem entgegenkommenden Auto beschossen worden. Auf Anraten eines Anwaltes sei keine Anzeige gegen die Familie H. eingereicht worden. Seine Familie habe entschieden, ihn aus dem Irak zu bringen. In Bezug auf diese Ausführungen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm Asyl zu gewähren, und reichte dem BFM am 6. Dezember 2007 Beweismittel ein, die seine Vorbringen stützen sollen. E. Mit Verfügung vom 7. April 2008 – eröffnet am 9. April 2008 – hob das BFM die am 19. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 3. Juni 2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im kurdischen Nordirak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das BFM auf grund der dortigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, wobei es unter anderem auf die entsprechende Lageeinschätzung anderer europäischer Staaten sowie auf die Rückkehrbewegung in den Nordirak verwies. Die erfolgten Offensivaktionen der türkischen Armee gegen die PKK im Nordirak seien dem BFM bekannt. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die Zivilbevölkerung beziehungsweise die nordirakischen Kurden. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei in B._______ aufgewachsen und verfüge dort eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz. Er sei erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gekommen und habe somit seine prägenden Jahre im Heimatland verbracht. Die dortige Sprache, Kultur, Lebensund Arbeitsweise seien ihm bekannt. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer sollte somit in der Lage sein, sich im Hei matland reintegrieren zu können und sich eine wirtschaftliche Exis- D-2932/2008 tenzgrundlage zu schaffen. Ihm stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in seinem Heimatland noch immer gefährdet, seien seine Vorbringen – insbesondere der Vorfall, er sei im Auto von einem anderen Auto aus beschossen worden – bereits Gegenstand des Asylverfahrens gewesen. Die nachträglich und umfassender geschilderten Ereignisse und Umstände sowie die nachgereichten Beweismittel könnten an dieser Sachlage nichts ändern. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als möglich. Es bestünden Flugverbindungen von Europa via Amman in den Nordirak und es obliege dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. F. Am 5. Mai 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 7. April 2008 sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass seine vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben werde, weil ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 5. Juni 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-zu überweisen. H. Am 30. Mai 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. D-2932/2008 I. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 17. Juni 2008 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen seiner Eingabe vom 10. September 2007, machte ergänzend geltend, seine Familie sei im Jahre 1989 nach E._______ umgezogen, wo er die Schule besucht und wo sein Vater im Rahmen staatlicher Projekte zwei Fabriken geleitet habe, und ersuchte erneut um Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formgerecht, weshalb auf die Beschwerdesache – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist, weshalb vorliegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-2932/2008 3. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Davon ausgehend, dass Streitgegenstand das Rechtsverhältnis ist, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26 Rz. 2.8), ist auf den während des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 17. Juni 2008 erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten. 3.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 11. November 2005 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen. 3.3 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. D-2932/2008 3.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhält nisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 19. April 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nach dem das BFM in seiner Verfügung vom 19. April 2006 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-2932/2008 vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich der Beschwerdeführer alleine auf die im Nordirak herrschende, angeblich unzumutbare Lage beruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sodann die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste D-2932/2008 (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8). 5.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils – entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen – nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich schlechte Lage, besonders in der Provinz B._______, vermögen im Resultat nicht zu überzeugen. 5.4 Der gemäss den Akten nunmehr knapp (...)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und hat, wird seinen Aussagen im Empfangszentrum gefolgt, seit seiner Geburt bis Anfang 2004 – mithin seine prägenden Kinder- und Jugendjahre – ununterbrochen in B._______ verbracht, wo heute noch seine Eltern und Geschwister leben (vgl. A1, S. 3). Er verfügt somit in B._______ über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Der junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer sammelte zudem in der Schweiz Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt. Diese Erfahrungen dürften ihm den Einstieg ins Berufsleben in seiner Heimat erleichtern. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, sich selbstständig oder mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen eine tragfähige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er zudem – wie vom BFM zu Recht erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach B._______ aus individuellen Gründen, wirtschaftlicher, sozialer D-2932/2008 oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 5.5 In seiner Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer zudem ein, dass ständige Drohungen und militärische Interventionen der Nachbarländer Türkei und Iran eine ernsthafte Gefahr für die drei Nordprovinzen (Dohuk, Suleimaniya und Erbil) seien. Durch den Einmarsch von türkischen Bodentruppen in den Nordirak sehe er deshalb eine ernste Gefährdung seines Lebens. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, richten sich die türkischen (beziehungsweise iranischen) Offensivaktionen nicht gegen die im Nordirak lebende Zivilbevölkerung, weshalb diese keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen. 5.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 6. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. D-2932/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

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