Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2931/2009 law/bah
Urteil v o m 1 0 . April 2012 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (…).
D-2931/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 16. Oktober 2007 und gelangte am 5. März 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Anlässlich der Kurzbefragung vom 20. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei seit dem Jahr 2004 als selbständiger Chauffeur tätig gewesen. Da seine Eltern wenig Geld gehabt hätten, habe er sie nach B._______ geholt. Am 17. Januar 2007 seien dort seine beiden Schwestern und er festgenommen und vier Tage festgehalten worden. Im Oktober 2007 habe er Personen nach C._______ gefahren. Ein Freund habe ihn angerufen und ihm gesagt, er habe Probleme mit seinem Fahrzeug. Da er dessen Fahrgäste habe übernehmen wollen, sei er losgefahren. Unterwegs habe er gehört, dass in einiger Entfernung eine Bombe explodiert sei. Er habe angehalten und eine Panne vorgetäuscht. Nach zehn Minuten seien zwei Personen über ein Feld zu ihm gerannt und hätten ihn gefragt, ob er sie nach C._______ fahre. Sie hätten sich ausgewiesen und gesagt, sie gehörten zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE). Unter Waffendrohung hätten sie ihm die Wagenschlüssel abgenommen und ihm gesagt, er könne sein Fahrzeug am Abend abholen. Am Abend und am folgenden Morgen sei er zum Bahnhof von C._______ gegangen, aber man habe ihm seinen Wagen nicht gebracht. In der folgenden Nacht habe er einen Anruf erhalten, Nachbarn hätten ihm mitgeteilt, dass seine Mutter von Soldaten mitgenommen worden sei. Von seinem in B._______ lebenden Onkel habe er erfahren, dass die Soldaten gesagt hätten, er habe eine Bombe geworfen. Seiner Mutter sei vorgehalten worden, er gehöre zur LTTE und chauffiere LTTE-Leute. Im Jahr 1999 sei er von der Armee einmal festgenommen und geschlagen worden. Diese Angelegenheit sei als abgeschlossen zu betrachten. Der Beschwerdeführer gab drei Dokumente ab (vgl. act. A1 Ziffn. 1 - 3). A.c. Am 21. April 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuches geltend, seine Angehörigen hätten seinetwegen Probleme mit der Armee gehabt und seien deshalb nach D._______ zurückgekehrt. Er habe von seiner Familie erfahren, dass die Armee bei den Nachbarn Nachforschungen über ihn vorgenommen habe. Er habe seit 2004 mit einem Van
D-2931/2009 Leute gefahren. Im Jahr 2006 sei die Grenze zugemacht worden und er habe nur noch die Strecke C._______-B._______ fahren können. Am 30. September 2007 sei er nach C._______ gefahren und habe bei seinem Onkel übernachtet. Am 1. Oktober 2007 sei in E._______ eine Bombe explodiert. Da er die Armee erwartet habe, habe er seinen Wagen angehalten, eine Reifenpanne vorgetäuscht und gewartet. Etwa fünf Minuten später seien zwei Leute gekommen, die ihn gebeten hätten, sie nach C._______ zu bringen. Als er sich geweigert habe, hätten sie sein Fahrzeug entwendet und ihm gesagt, er solle dieses um 18 Uhr beim Bahnhof von C._______ abholen. Er sei hingegangen, aber der Van sei nicht dort gewesen. Am folgenden Tag sei er wieder zum Bahnhof gegangen, wo er von 6 Uhr morgens bis 18 Uhr abends gewartet habe. Danach sei er wieder zu seinem Onkel gegangen. Ein Nachbar aus B._______ habe angerufen und ihm gesagt, seine Mutter sei mitgenommen worden. Er habe seinen in B._______ lebenden Onkel gebeten, sich darum zu kümmern. Am folgenden Tag um 16 Uhr habe der Onkel angerufen und gesagt, das "Criminal Investigation Department" (CID) habe seine Mutter mitgenommen und in ein Camp gebracht. Sie werde freigelassen, falls er sich stelle. Nachdem der Onkel seine Mutter besucht habe, habe er mitgeteilt, die Armee habe ihr gesagt, sein Van sei für einen Bombenanschlag und mehrere Entführungen gebraucht worden. seine Mutter sei gefoltert worden. Drei Tage später habe ihm sein Onkel mitgeteilt, seine Mutter habe ein Papier unterschreiben müssen, in dem stehe, dass er zu den LTTE gehöre. Am 17. Januar 2007 habe die Polizei seine beiden Schwestern, die nach B._______ gekommen seien, und ihn mitgenommen. Sie seien befragt und am gleichen Abend freigelassen worden. B. Mit Verfügung vom 1. April 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 1. April 2009 sei aufzuheben, das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als unent-
D-2931/2009 geltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Zur Stützung der Anträge liess er zahlreiche Beweismittel einreichen (vgl. Beschwerde S. 10). D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ein. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel einreichen (vgl. die Auflistung auf S. 4). F. F.a. Der Beschwerdeführer liess am 2. und 12. Juni 2009 um die Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung nachsuchen. F.b. Nachdem der Instruktionsrichter dem ersten Gesuch am 4. Juni 2009 stattgab, wies er ein weiteres Gesuch um Erstreckung der Frist mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2009 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschusses von Fr. 600.– zu überweisen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F.c. Mit Eingabe vom 17. Juni 2009 wurden die Originale der mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Beweismittel nachgereicht. F.d. Der Beschwerdeführer zahlte am 19. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- ein. G. G.a. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 24. Juni 2009 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. G.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
D-2931/2009 G.c. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2009 an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
D-2931/2009 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Entwendung seines Fahrzeugs seien zwar kohärent, sie wirkten jedoch konstruiert. Seine Aussagen zeugten vom Aussageverhalten her emotional nicht von selbst Erlebtem. Widersprüchlich habe er sich zum Aufenthalt seiner Schwestern und seiner Mutter in B._______ geäussert. Die Schwestern hätten B._______ kurz nach ihrer Inhaftierung im Januar 2007 verlassen, da sie Angst bekommen hätten. Im März 2007 seien sie zusammen mit der Mutter wieder nach B._______ gereist und hätten sich dort im April 2007 registrieren lassen. Im November 2007 seien sie aufgrund der Probleme mit der srilankischen Armee nach D._______ zurückgekehrt, wo ihnen jegliche Lebensgrundlage gefehlt habe. Was diesem Umstand zuwider spreche, sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, seine Schwester habe im August 2007 an der (…) ihren A-Level absolviert. Die genauen Aufenthalte seiner Familienmitglieder in B._______ und ihrem Herkunftsort im Norden Sri Lankas hätten nicht schlüssig eruiert werden können. Des Weiteren habe er gesagt, er spreche zu fast 70 Prozent Singhalesisch. Die Bürokratie in B._______ gehe grösstenteils in dieser Sprache über die Bühne und Polizeirapporte würden in Singhalesisch abgegeben, ausser wenn man diese Sprache nicht sprechen könne. Die Kopie seines eingereichten ersten Polizeirapports bezüglich der Erstanmeldung in B._______ sei in Singhalesisch verfasst worden. Trotzdem habe er den Namen, der in seinem gefälschten Reisepass figuriert habe, nicht lesen können, weil es ein singhalesischer Name gewesen sei. Es falle auch auf, dass er sich bezüglich der widersprüchlichen Angabe in
D-2931/2009 Bezug auf die ein- beziehungsweise viertägige Dauer des Gefängnisaufenthalts bei der Anmeldung in B._______ damit entschuldigt habe, er habe den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht verstanden, weil dieser Tamilisch wie ein Singhalese gesprochen habe. Seine Aussagen wiesen eine auffallend gleiche Reihenfolge in den Ausführungen zum 1. Oktober 2007 und den darauffolgenden Tagen auf. Die Art und Weise, wie er sein Heimatland verlassen habe, könne nicht geglaubt werden. Seine Schilderungen bezüglich der 48 Tage auf hoher See fielen äusserst knapp aus, obwohl er in dieser Zeit vieles erlebt haben müsse. Auch die Reise durch Italien habe er nicht ausführlich erläutern können. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in C._______ und B._______ einflussreiche Onkel zu haben. Es sei ihm möglich gewesen, ohne Kontrollen in einem Regierungswagen nach F._______ zu gelangen, von wo aus er Sri Lanka verlassen habe. Sein einflussreicher Onkel in B._______ habe erreichen können, dass seine Mutter aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Für ihn habe der Onkel aber seinen Einfluss nicht geltend machen können. Weiter habe er geltend gemacht, dass er trotz der Suche durch die Armee fast einen halben Monat unbehelligt bei seinem Onkel habe bleiben können, obwohl die srilankische Armee erfahrungsgemäss bei ihren Nachforschungen nach gesuchten Personen gründlich vorgehe. Diese Umstände seien nicht nachvollziehbar. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer angebe, nur etwa 30 Prozent Englisch zu sprechen, während der Anhörung aber fortwährend automatisch in dieser Sprache geantwortet habe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dem beiliegenden Polizeirapport vom 10. Oktober 2007 sei zu entnehmen, dass sich der Vorfall vom 1. Oktober 2007 sowie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen habe. Im Weiteren habe er bereits vor dem Vorfall vom 1. Oktober 2007 diverse polizeiliche Vorladungen erhalten, denen er stets Folge geleistet habe. Gestützt auf den Vorfall vom 1. Oktober 2007 habe er eine weitere polizeiliche Vorladung erhalten, der er nicht mehr habe Folge leisten können, weshalb am 28. Oktober 2008 (recte: 2007) gegen ihn Haftbefehl erlassen worden sei. Einem Zeitungsartikel sei zu entnehmen, dass sich der Vorfall vom 1. Oktober 2007 tatsächlich ereignet habe. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend seien, lasse sich dem beiliegenden Schreiben seiner Mutter entnehmen. Dem eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom 16. April 2009 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor gesucht und verfolgt werde. Bei einer Rückkehr nach Sri
D-2931/2009 Lanka müsse er mit sofortiger Verhaftung rechnen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres. 4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die bestehenden Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers würden durch die eingereichten Beweismittel bestärkt. So stelle sich beispielsweise die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bei den Befragungen nicht erwähnt habe, dass er sich nach der kurzzeitigen Festnahme zusammen mit seinen Schwestern regelmässig bei der Polizei habe melden müssen. Eine polizeiliche Ausschreibung am 28. Oktober 2007 sei eine logische Konsequenz, wenn jemand solche Auflagen missachte und ausreise. Er habe auch nicht erwähnt, dass er sein Fahrzeug am 2. Oktober 2007 auf der H._______ Police Station als gestohlen gemeldet habe. Dies wäre gemäss seinen Schilderungen auch nicht möglich gewesen, da er sich damals nicht in B._______, sondern in C._______ aufgehalten habe. Die Punkte 9 und 10 des Briefes seiner Mutter deckten sich nicht mit seinen Aussagen. Er habe geltend gemacht, sie sei von Soldaten geschlagen und in ein Camp mitgenommen worden, weil sein Fahrzeug für einen Bombenanschlag und mehrere Entführungen missbraucht worden sei. Sie sei gefoltert worden und habe ein Papier unterschrieben, dass er zu den LTTE gehöre. Seine Mutter hingegen schreibe, Truppen hätten den Van aufgegriffen und verwahrt. Sie habe vor der I._______ Police Station erscheinen und sich für ihren Sohn und das Fahrzeug einsetzen müssen; daraufhin habe man sie drei Tage lang festgehalten. Seine Mutter und er hätten übereinstimmend ausgesagt, dass diese auf der I._______ Police Station habe erscheinen müssen und drei Tage lang in Gewahrsam genommen worden sei, da man ihn für einen Terroristen halte. 4.4. In der Stellungnahme wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt in der Beschwerde detailliert dargelegt und mit Urkunden beweisen können. Die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel habe er widerlegen können. Er habe nicht erwähnt, dass er sich regelmässig bei der Polizei habe melden müssen, da er nicht davon ausgegangen sei, dass diese Tatsache für die Vorinstanz von Relevanz sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ausführen könne, es sei ihm nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug am 2. Oktober 2007 auf der H._______ Police Station als gestohlen zu melden. Dem Auszug aus dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass er geschildert habe, sein Fahrzeug sei am Vortag gestohlen worden. Weiter sei festgehalten worden, dass ihm von den Dieben mitgeteilt worden sei, er könne sein Fahrzeug um 18 Uhr beim Bahnhof von C._______ wieder abholen. Deshalb
D-2931/2009 sei er genau um 18 Uhr dorthin gegangen und habe lange gewartet. Als niemand erschienen sei, sei er zu seinem in C._______ lebenden Onkel gegangen. Damit deckten sich die Ausführungen, die er auf der Polizeistation gemacht habe, mit denjenigen, die er anlässlich seiner Befragungen gemacht habe. So sei er, nachdem er vergeblich auf dem Bahnhof gewartet habe, zu seinem Onkel gegangen und habe dort übernachtet. In den frühen Morgenstunden des folgenden Tages sei er dann zum Polizeiposten seines Wohnortes gegangen und habe Anzeige erstattet. Aus Sicherheitsgründen sei er danach wieder zu seinem Onkel zurückgekehrt. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Überlegungen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.3. Das BFM stellt sich in der Vernehmlassung sodann zu Recht auf den Standpunkt, dass der mit der Beschwerde eingereichte Polizeirapport über die Anzeigeerstattung die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
D-2931/2009 führers nicht stützt, sondern in eklatantem Widerspruch zu seinen Vorbringen steht. So machte er im Rahmen der Befragungen geltend, sein Van sei ihm am 1. Oktober 2007 geraubt worden. Am folgenden Tag habe er von 6 Uhr morgens bis 18 Uhr abends beim Bahnhof von C._______ gewartet, ob sein Fahrzeug zurückgebracht werde (vgl. act. A15/33 S. 5). Gemäss dem eingereichten Polizeirapport soll er jedoch am 2. Oktober 2007 um 9.30 Uhr in B._______ Anzeige erstattet haben. Die Behauptung in der Stellungnahme, wonach sich die Ausführungen, die er auf der Polizeistation gemacht habe, ohne Weiteres mit denjenigen deckten, die er bei den Befragungen gemacht habe, trifft nicht zu. Im Gegenteil: Die Aussagen des Beschwerdeführers sind mit den Angaben im Polizeirapport offensichtlich nicht zu vereinbaren, denn der Beschwerdeführer kann am 2. Oktober 2007 nicht von 6 Uhr morgens bis 18 Uhr abends beim Bahnhof von C._______ auf seinen Van gewartet haben und gleichzeitig auf der über 200 Kilometer (Luftlinie) entfernten Polizeistation H._______ Anzeige erstattet haben, zumal er eigenen Angaben zufolge für die Strecke C._______-B._______ angesichts der schlechten Strassenverhältnisse und der zahlreichen Kontrollen jeweils zirka sechs Stunden benötigt haben soll (act. A15/33 S. 10 f.). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bei der Anhörung gefragt, wieso er den Diebstahl seines Autos nicht gemeldet habe. Darauf antwortete er, er hätte Probleme mit den LTTE bekommen, falls er gegen sie Anzeige erstattet hätte (act. A15/33 S. 27). Auch diese Aussage steht diametral in Widerspruch zum eingereichten Polizeirapport. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Polizeirapport um eine Fälschung oder ein käuflich erworbenes Dokument handelt. 5.4. Der Beschwerdeführer erklärte bei seinen Befragungen, er sei am 17. Januar 2007 zusammen mit seinen Schwestern von der Polizei mitgenommen und während eines Tages beziehungsweise während vier Tagen festgehalten worden (vgl. act. A2/10 S. 5 und A15/33 S. 19 und 23 f.). Bei der Anhörung gab er an, man habe ihn noch am Tag der Festnahme freigelassen und ihm gesagt, er könne nach Hause gehen. Falls man seinen Namen nochmals sehe, könnte es Probleme geben (vgl. act. A15/33 S. 24). Zur Stützung seiner Probleme mit den heimatlichen Behörden reichte er mit der Beschwerde ein Dokument des (…) ein. Gemäss diesem Dokument soll der Beschwerdeführer am 18. Januar 2007 in der J._______festgenommen worden sein. Am 27. Februar 2007 sei er von einem Polizeiinspektor vor das Gericht gebracht worden. Sein Anwalt habe Haftentlassung auf Kaution beantragt und diese sei auf 50000 Rupien festgesetzt worden. Gemäss dem Dokument meldete sich der Beschwer-
D-2931/2009 deführer bis zum 30. September 2007 regelmässig beim Gericht. Erst am 28. Oktober 2007 sei er nicht vor Gericht erschienen, weshalb ein Haftbefehl – der ebenfalls mit der Beschwerde eingereicht wurde – erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen nicht geltend gemacht, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet und er über einen Monat lang festgehalten und auf Kaution freigelassen worden sei. Ebenso wenig brachte er vor, er habe sich während mehreren Monaten mehrfach bei Gericht melden müssen. Bei der Erstbefragung wurde er ausdrücklich gefragt, ob gegen ihn je ein Verfahren eröffnet worden sei, was er verneinte (vgl. act. A2/10 S. 6). Das Einreichen von Dokumenten, die einen Sachverhalt belegen sollen, der vom Beschwerdeführer trotz einlässlicher Befragung und diesbezüglich klarer Fragen nie geltend gemacht wurde, lässt nur den Schluss zu, dass es sich sowohl beim Gerichtsdokument als auch beim Haftbefehl um Fälschungen oder käuflich erworbene Dokumente handeln muss. 5.5. Der Beschwerdeführer gab mit der Beschwerde des Weiteren ein Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom 16. April 2009 zu den Akten. Dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer sein Klient sei. Dieser habe in seiner Abwesenheit an seinem Wohnort von Unbekannten Drohungen erhalten. Der Anwalt empfahl dem Beschwerdeführer, sein Leben zu retten. Bei diesem Dokument handelt es sich aufgrund dessen Form und Inhalt um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Der Anwalt gibt selbst an, er habe das Schreiben auf Verlangen des Beschwerdeführers ausgestellt, und er legt denn auch in ansatzweise dar, wie er davon Kenntnis haben sollte, dass der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit von Unbekannten bedroht worden sein soll. 5.6. Mit der Beschwerde wurde schliesslich ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2009 (Affidavit) eingereicht, in dem diese die Festnahme ihrer Kinder vom 17. Januar 2007 erwähnt. Sie behauptet, ihre Kinder seien aufgrund der Intervention von Verwandten und Freunden freigelassen worden, was der Darstellung des Beschwerdeführers widerspricht (vgl. E. 5.3). Sie gibt zudem an, ihr Sohn habe in B._______ vorübergehend einen Job als Fahrer erhalten, während der Beschwerdeführer aussagte, er habe (teilweise mit Mitteln seiner Mutter) einen Wagen gekauft und sei selbständig gewesen (vgl. act. A15/33 S. 9 f.). Die Mutter des Beschwerdeführers führt weiter aus, am 1. Oktober 2007 hätten die Sicherheitskräfte den Wagen ihres Sohnes beschlagnahmt und mehrere Tage lang behalten. Sie habe auf der I._______-Polizeistation erscheinen müssen und habe sich für ihren Sohn und die Freigabe des
D-2931/2009 Fahrzeugs eingesetzt. Doch seien weder ihr Sohn freigelassen noch das Fahrzeug freigegeben worden, sondern sie sei auf der Polizeistation drei Tage lang grundlos festgehalten worden. Der Beschwerdeführer machte indessen nicht geltend, dass er am 1. Oktober 2007 festgenommen worden sei. Im Widerspruch zu den Ausführungen seiner Mutter – sie habe sich auf der Polizeistation gemeldet – gab er an, er habe von einem Nachbarn erfahren, dass seine Mutter zuhause von Soldaten abgeholt und in ein Camp gebracht worden sei (vgl. act. A2/10 S. 5, A15/33 S. 5). Angesichts der Tatsache, dass die Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers in zahlreichen Punkten von dessen Sachverhaltsdarstellung abweichen, ist auch das eingereichte Schreiben, das ihre Aussagen widergibt, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu werten. 5.7. Soweit mit einem Zeitungsartikel darzulegen versucht wird, dass am 1. Oktober 2007 im Gebiet von C._______ von der LTTE ein Bombenattentat auf die Armee verübt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dieser Tatsache nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Aufgrund der Aktenlage drängt sich vielmehr der Schluss auf, der Beschwerdeführer versuche einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu konstruieren, indem er eine frei erfundene Bedrohungssituation in tatsächliche Begebenheiten einbettet. 5.8. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel bestätigen die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den srilankischen Behörden verfolgt worden beziehungsweise habe mit Verfolgung rechnen müssen, unglaubhaft sind. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 7 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der festhält, dass insbesondere Vorbringen, welche massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind. Das Einreichen gefälschter Beweismittel beziehungsweise das missbräuchliche Verwenden von Beweismitteln führt vorliegend auch dazu, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in ihrem Fundament erschüttert ist. 5.9. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom BFM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht beziehungsweise missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Haftbefehl vom 28. Oktober 2007, Polizeirapport vom 10. Oktober 2007, Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom 16. April 2009, Dokument des (…) und Affidavit vom 1. Mai 2009) sind daher einzuziehen.
D-2931/2009 6. 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2007 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitsla-
D-2931/2009 ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE- Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8). 6.4. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er konkret verdächtigt wurde, den LTTE nahezustehen. Eigenen Angaben gemäss hat er sich politisch nicht betätigt (vgl. act. A2/10 S. 6), weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Aus dem Umstand, dass er im Jahr 1999 von Soldaten festgenommen und geschlagen worden sei, erwächst ihm heute keine Gefahr, da die Sache seinen Angaben gemäss keine weiteren Folgen gehabt habe. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass er sich seit vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag eben-
D-2931/2009 falls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
D-2931/2009 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
D-2931/2009 sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. 8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 8.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da
D-2931/2009 sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
D-2931/2009 des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum B._______ zu prüfen (vgl. BVGE E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). 8.4.3. Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss von Oktober 2003 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2007 in B._______. Er verfügt über eine gute Schulbildung und hat Berufserfahrung als Chauffeur (vgl. act. A2/10 S. 2). Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung ist davon auszugehen, dass er sich sowohl in B._______, wo Verwandte von ihm leben, als auch in D._______ oder C._______, wo weitere seiner Verwandten leben, niederlassen kann. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz stossen wird und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit über vier Jahren landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 vorgenommenen Lagebeurteilung erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. insb. Beweismittel 8 bis 12, Beschwerde S. 10) näher einzugehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
D-2931/2009 zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Durch das Einreichen der gefälschten oder käuflich erworbenen Beweismittel und in Berücksichtigung der konkreten Umstände ist vorliegend die Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen, weshalb die Spruchgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen ist (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der zur Bezahlung verbleibende Restbetrag beträgt demnach Fr. 600.-. (Dispositiv nächste Seite)
D-2931/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der zur Bezahlung verbleibende Restbetrag von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die als gefälscht beziehungsweise missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Haftbefehl vom 28. Oktober 2007, Polizeirapport vom 10. Oktober 2007, Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom 16. April 2009, Dokument des (…) und Affidavit vom 1. Mai 2009) werden eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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