Abtei lung IV D-2928/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2928/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, C._______ (Distrikt Jaffna / Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2009 und gelangte von Colombo aus auf dem Luftweg nach Italien. Von dort aus reiste er am 28. Dezember 2009 in die Schweiz ein und stellte noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 8. Januar 2010 summarisch zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 19. Januar 2010 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit 2005 Mitglied der (...), einer weltweit tätigen Nichtregierungsorganisation. Bei Kirchenfesten habe er jeweils Arbeitseinsätze gehabt und im Bereich der medizinischen Versorgung und Ordnung gearbeitet. Bis der Krieg angefangen habe, hätten Angehörige der LTTE ihr Büro neben dem der (...) gehabt, dann seien sie von dort weggegangen. Deshalb habe er Kontakt zur LTTE gehabt. 2007 oder 2008 sei er einmal auf dem Nachhauseweg vom Unterricht von zwei Unbekannten verfolgt worden. Etwa zwei bis fünf Tage später seien zwei Unbekannte nachts zu ihm nach Hause gekommen. Einer der Männer habe ihn geschlagen und von ihm wissen wollen, was für Kontakte er zur LTTE habe. Er habe jedoch erklärt, keinen Kontakt zu dieser zu haben und auch niemanden zu kennen, der für die LTTE arbeite. Die Männer hätten gedroht, ihn umzubringen, falls er nicht die Wahrheit sage. Dann sei er aufgefordert worden, am nächsten Morgen im "weissen Camp" vorbeizukommen. Da in diesem Camp viele Menschen erschossen worden seien, hätten seine Eltern Angst um ihn gehabt. Deshalb habe ihn sein Vater am nächsten Tag nach F._______ zu Verwandten gebracht. Dort sei er erst einmal geblieben. Sein Vater habe für ihn einen Passierschein besorgt und dann sei er im April 2008 nach Colombo geflogen. Dort habe er zuerst bei seinem Onkel G._______ und dessen Verwandten gelebt. Zu dieser Zeit sei er in Colombo polizeilich angemeldet gewesen. Einmal habe ihn die Polizei festgenommen, sieben beziehungsweise acht Tage lang fest- D-2928/2010 genommen und verhört. Er sei auch vor Gericht befragt und freigelassen worden. Dort sei er von den Verwandten abgeholt worden. Danach habe er zusammen mit einer Cousine seiner Mutter in verschiedenen Lodges gewohnt. Immer wenn die Polizei gekommen sei, habe er das Gerichtsschreiben vorgewiesen. Danach habe er sich versteckt gehalten. Kurz vor seiner Ausreise sei er von der Polizei festgenommen worden. Der Lodgebesitzer habe zum Glück einen Anwalt gekannt, durch welchen er freigekommen sei. Die Polizei habe ihm gesagt, er dürfe nicht allein in Colombo bleiben, entweder müsse er ausreisen oder zu seinen Eltern nach Jaffna zurückkehren. Seine Eltern hätten dann zusammen mit einem Schlepper seine Ausreise organisiert. C. Am 26. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der (...), einen Ausweis der (...) sowie ein Gerichtsdokument zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 26. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 3 bis 5 des Entscheids des Beschwerdegegners vom 24. März 2010 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. Schliesslich liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D-2928/2010 F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach summarischer Prüfung der Prozesschancen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-zur Zahlung bis am 17. Mai 2010. Auf das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, wurde nicht eingetreten. G. Am 3. Mai 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hierzu legte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage in Sri Lanka vom 8. Dezember 2009 bei. I. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- wurde am 17. Mai 2010 fristgerecht geleistet. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass in der Eingabe vom 17. Mai 2010 gegenüber der Zwischenverfügung vom 30. April 2010 keine veränderte Sachlage habe dargelegt werden können, die zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermochte, und wies das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. D-2928/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 festgestellt, richtet sich vorliegende Beschwerde nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom 24. März 2010, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. D-2928/2010 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des D-2928/2010 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. D-2928/2010 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zu Grunde liegende Konflikt, wie beispielsweise die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe aber vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert. Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Das BFM führte weiter aus, zwar gebe es auch im Westen Sri Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und all mählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Vorliegend sprächen zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Colombo und damit des Wegweisungsvollzuges. Namentlich lebten dort enge Angehörige des Beschwerdeführers, bei denen er von April 2008 bis Dezember 2009 gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren eine adäquate Schulbildung durchlaufen. Somit sei von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz im Raum Colombo und einer wirtschaftlichen Perspektive auszugehen. D-2928/2010 Damit erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als zumutbar. 6.3.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe durch seinen Rechtsvertreter aus, er sei Ende April 2008 nach Colombo geflüchtet, wo er rund zwei Monate bei einem Onkel habe bleiben können. Am 15. Mai 2008 sei er von der Polizei festgenommen und zu allfälligen Kontakten zur LTTE befragt worden. Nach sieben Tagen habe er das Gefängnis verlassen können, weil sein Onkel für ihn gebürgt habe. Am 23. Mai 2008 sei er gerichtlich frei gesprochen worden und habe eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Monate erhalten. Deshalb habe er bis im Juni 2008 bei seinem Onkel verweilen können. Danach hätten ihm die srilankischen Behörden die Aufenthaltsbewilligung in Colombo nicht verlängert, weshalb er fortan in Lodges – vorübergehend auch zusammen mit einer Tante mütterlicherseits – Unterschlupf gesucht habe und mit jederzeitiger Verhaftung habe rechnen müssen, da er nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Kurz vor seiner Ausreise Ende Dezember 2009 sei er von der Polizei angehalten und in den 4. Stock der Polizeistation gebracht worden. Dort sei er während einer Stunde festgehalten und aufgefordert worden, Colombo zu verlassen und nach Jaffna zurückzukehren. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner konkreten Situation und der allgemeinen Lebensbedingungen für Tamilen in Sri Lanka könne er gegenwärtig nicht dorthin zurückkehren, auch nicht nach Colombo. Bei ihm lägen insbesondere nicht die besonderen begünstigenden Umstände vor, welche unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Wegweisung praxisgemäss vorliegen müssten. Seit ihm die zweimonatige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Onkel in Colombo nicht verlängert worden und er behördlich aufgefordert worden sei, Colombo zu verlassen, verfüge er nicht mehr über eine sogenannte "valid reason", die es ihm erlauben würde, sich legal in Colombo niederzulassen. Zudem verfüge er nicht über Singhalesisch- Kenntnisse und weise über keinerlei Berufserfahrung aus. Insofern seien die Voraussetzungen an die wirtschaftliche Existenzsicherung vorliegend überhaupt nicht gegeben. Er habe auf dem Arbeitsmarkt im Grossraum Colombo schlichtweg keine Chance. Vielmehr sei er von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern nach wie vor abhängig. Diese seien aber zukünftig wohl nicht mehr in der Lage, ihn weiterhin tatkräftig zu unterstützen, hätten sie doch bereits namhafte Ver- D-2928/2010 mögensgegenstände, namentlich den existenzsichernden Lastwagen veräussert, um ihm die Flucht nach Colombo und anschliessend in die Schweiz zu finanzieren. Von einer konkreten Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums könne vorliegend also keine Rede sein. Was die konkrete Möglichkeit zur Sicherung der Wohnsituation angehe, so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sein Onkel nur gerade einmal während zwei Monaten in der Lage gewesen sei, für diesen zu bürgen. Insofern könne er bei diesem keinen sicheren und dauerhaften Unterschlupf finden. Weitere Verwandte seien im Grossraum Colombo nicht auszumachen. Er habe seit dem Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung für Colombo immer wieder von Lodge zu Lodge ziehen müssen, um dort um Unterkunft zu bitten. Diese sogenannten Lodges böten aber keinen dauerhaften Schutz. Sie würden zumeist von Tamilen und Tamilinnen aufgesucht, welche nicht über eine "valid reason" verfügten und daher auch nicht legal Wohnsitz nehmen könnten. Vor diesem Hintergrund sei auch völlig ausgeschlossen, dass er während seines Aufenthalts in Colombo in der Lage gewesen sei, ein tragfähiges soziales Netzwerk aufzubauen. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen an die Zumutbarkeit der Wegweisung in seinem Falle klar zu verneinen. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor- D-2928/2010 liegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E. 7.6.1). 6.3.4 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben bis April 2008 im Distrikt Jaffna und ist deshalb im Sinne der zitierten Recht sprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder Ostprovinz stammt. Sofern der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Ende Dezember 2009 während rund 20 Monaten, davon mehrere Monate bei einem Onkel, in Colombo auf. Gemäss eigenen Angaben war er in Colombo behördlich registriert und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung (für zwei Monate). Zudem war er im Besitz einer nationalen Identitätskarte und eines Reisepasses (ausgestellt 2005 in Colombo, gültig bis 2011). Diese habe er allerdings zur Vorbereitung der Ausreise dem Schlepper abgeben müssen (vgl. A1/10. S. 4). Bezüglich der genauen Aufenthaltsdauer bei seinen Verwandten ergeben sich aus den Akten einige Ungereimtheiten. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum an, nach seiner Ankunft in Colombo habe er zuerst bei einem Onkel (und dessen Verwandten) gelebt, dann sei er verhaftet, vom Gericht aber freigesprochen worden und danach sei er in einer Lodge gewesen (vgl. A1/10, S. 6). Während er bei den Verwandten gelebt habe, sei er auch behördlich angemeldet gewesen, danach nicht mehr (vgl. A1/10, S. 2). Anlässlich der einlässlichen Anhörung erklärte er, in Colombo habe er zuerst zwei Monate bei einem Onkel, dann zwei Monate bei/mit einer Cousine seiner Mutter gelebt, danach sei er in verschiedenen Lodges gewesen. Kurz danach konkretisierte bzw. korrigierte er seine Angaben und erklärte, er sei von April bis Juni 2008 bei seinem Onkel gewesen, anschliessend sei er bis zu seiner Ausreise (Dezember 2009) etwa ein halbes Jahr mit der Cousine seiner Mutter in verschiedenen Lodges gewesen (vgl. A10/16, S. 3). Nach dieser Erklärung scheint nicht klar, wo er das letzte Jahr in Colombo verbracht hat. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, da er aus Jaffna stamme, habe er sich in Colombo nicht frei bewegen können (vgl. A10/16, S. 4). Dies widerspricht aber seinen anderen D-2928/2010 Ausführungen, da er gemäss eigenen Angaben über Identitätsdokumente und ein Gerichtsschreiben verfügte, gemäss welchem er freigesprochen worden war und das er den Behörden jeweils zeigte, wenn er kontrolliert wurde. Auch nicht schlüssig sind die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, diese aber nicht verlängert wurde. Darüber hinaus liegen den Akten keine Hinweise vor, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, bei einer Rückkehr nach Colombo wieder bei seinem Onkel zu leben. Mit der Vorinstanz ist vorliegend somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf ein Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Angesichts seines 20-monatigen Aufenthalts in Colombo – davon mehrere Monate bei seinem Onkel – vermag das Beziehungsnetz in Colombo auch den an der zeitlichen Abwesenheit gemessenen Anforderungen vollauf zu genügen, da die Dauer seiner Landesabwesenheit ab Ausreise aus Colombo bis zum heutigen Tag doch nur sieben Monate beträgt. Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aus den Akten zu ent nehmen – gesund. Er verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung (13 Jahre Schule, A-Level abgeschlossen im August 2007, vgl. A1/10, S. 3). Zudem verfügte er über Arbeitserfahrung. So hat er seit 2005 regelmässig für die (...), einer weltweit tätigen Nichtregierungsorganisation, welche sich insbesondere in den Bereichen Erste Hilfe und ambulante medizinische Versorgung einsetzt, gearbeitet. Bei Tempelfesten hatte er jeweils Arbeitseinsätze und war zuständig für medizinische Versorgung und Ordnung. Mit Hilfe des Beziehungsnetzes seines Onkels dürfte es ihm damit möglich sein, sich mittelfristig in den lokalen Arbeitsmarkt zu integrieren. Somit ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten (vor allem Eltern) im Heimatland sowie im Ausland (drei Onkel in (...), eine Tante mit Kindern in (...)), mit denen er gemäss Akten in Kontakt steht, dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erleichtert werden. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich. D-2928/2010 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 17. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2928/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 14