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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2011 D-2925/2011

20 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,517 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2925/2011 Urteil vom 20. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N_______.

D-2925/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am 5. März 2010 auf dem Landweg verliess und über B._______, Griechenland und Deutschland am 3. April 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am 4. April 2011 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 6. April 2011 summarisch befragt wurde, dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2011 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2011 – eröffnet am 16. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am Y._______ in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-

D-2925/2011 fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32), die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO], die Verord-nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-tes [DVO Dublin]), sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und einer Übernahme des Beschwerdeführers am 26. April 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst e Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. April 2011 zu einer möglichen Rückkehr nach Deutschland ausgesagt habe, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, da er dort keine Arbeit erhalten habe, dass diese Aussage kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland darstelle, da Deutschland ein Rechtsstaat und gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, die Minimum Standards der Europäischen Union (EU) für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass er in Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die

D-2925/2011 vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei das Asylgesuch materiell mit Selbsteintrittsrecht der Schweiz zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, eventualiter sei das BFM anzuweisen, Griechenland anzufragen, ihn nach der Dublin-II-VO aufzunehmen, und in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass ferner der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen sei, auf Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens zu verzichten, dass ihm zudem Einsicht in die als A10/5 und A13/2 bei der Vorinstanz paginierten Akten zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, die Voraussetzungen eines Selbsteintrittsrechts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO seien bei ihm möglicherweise erfüllt, dass gemäss dem Wortlaut der erwähnten Verordnung Griechenland als Signatar ebenfalls für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal er vor seinem Aufenthalt in Deutschland bereits einige Monate in Griechenland verbracht habe, dass aus den vorhandenen Asylakten jedoch nicht hervorgehe, dass die Vorinstanz die zuständigen griechischen Behörden um Rückübernahme ersucht habe, und in der angefochtenen Verfügung auch der Grund für die fehlende Anfrage nicht genannt werde, dass ihm die Vorinstanz die entsprechenden Aktenstücke nicht eröffnet habe, obwohl die Akte A13/2 für ihn bestimmt sei, andernfalls deren Anonymisierung keinen Sinn ergäbe, dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-2925/2011 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2011 das Gesuch um Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A10/5 und A13/2 ediert wurden und ihm gleichzeitig innert angesetzter Frist die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung eingeräumt wurde, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der angesetzten Frist befunden werde, dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

D-2925/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer sowohl am Z._______ in Griechenland als auch am Y._______ in Deutschland jeweils ein Asylgesuch einreichte und dieses Sachverhaltselement nicht bestreitet, dass das BFM die deutschen Behörden am 3. April 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden dieses Gesuch am 26. April 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen,

D-2925/2011 dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Deutschland) ausreisen kann, dass er diesbezüglich einwendet, Griechenland sei ebenfalls für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht verletzt, da ihm die Aktenstücke betreffend Übernahme nicht eröffnet worden seien, dass zunächst zur formellen Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzuhalten ist, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörden ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörden, vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind, da ihnen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen, dass es sich bei den Aktenstücken A10/5 und A13/2 um das Übernahmeersuchen an Deutschland sowie die anonymisierte Antwort auf das Ersuchen handelt, welche vom BFM als unwesentliche Akte (im Falle von A10/5) und als interne Akte (im Falle von A13/2) qualifiziert wurden, dass es sich bei den zwei erwähnten Aktenstücken jedoch um entscheidrelevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG handelt, weshalb ein Recht auf Einsicht besteht, dass das BFM somit das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt hat, indem es ihm die Akten A10/5 und A13/2 nicht offenlegte, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332),

D-2925/2011 dass eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2011 dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A10/5 und A13/2 zur Einsicht zustellte und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung einräumte, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte, dass deshalb der Umstand, dass ihm die erwähnten Akten im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Einsicht eröffnet wurden, für den Beschwerdeführer mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden gewesen und deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist, dass daher die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten ist, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neuberteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Anfrage auf Rückübernahme durch Deutschland die wesentlichen Umstände – so unter anderem das am Z._______ in Griechenland eingereichte Asylgesuch – im Anfrageformular transparent offenlegten und Deutschland in Kenntnis derselben einer Rückübernahme vorbehaltlos zustimmte, dass somit Deutschland für die Prüfung des am 4. April 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist, dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall

D-2925/2011 keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Georgien zurückschaffen, dass die schweizerischen Asylbehörden weder wegen des Hinweises des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug nach Deutschland, wonach er dort nicht habe arbeiten können, noch gestützt auf die Akten gehalten waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, dass die Vorinstanz überdies angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, gemäss welchem die Abschiebung eines afghanischen Asylbewerbers aus Belgien nach Griechenland eine mehrfache Verletzung der EMRK darstellte und insbesondere das dortige Asylsystem als mangelhaft und Art. 3 EMRK verletzend bezeichnet wurde, auch nicht gehalten war, ein Übernahmeersuchen an Griechenland zu richten, und der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist, dass in Anbetracht der Sachlage keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im

D-2925/2011 Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen – so hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Akteneinsicht durch das BFM – nicht als aussichtslos zu qualifizieren war und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass es sich mit Bezug auf die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich rechtfertigen würde, die dem Beschwerdeführer damit in Zusammenhang stehenden notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109), dass dem Beschwerdeführer in casu jedoch aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-2925/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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