Abtei lung IV D-2923/2007 {T 0/2} Urteil vom 9. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Richter Scherrer, Richterin Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Widmer A._______, alias B._______, geboren (...), Sudan, zurzeit (Adresse), vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), den Sudan am 15. März 2007 auf dem Landweg in Richtung Libyen verliess, von dort auf dem Seeweg nach Italien weiterreiste, von wo er am 23. März 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 27. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, und ebenfalls dort am 29. März 2007 zum ersten Mal befragt sowie am 17. April 2007 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahr 1990 in (...) wohnhaft gewesen, wo er in der Folge im Architekturbüro seines Onkels gearbeitet habe und Mitglied der nubischen Bewegung namens Kosch geworden sei, dass die Angehörigen seines Stammes Nubi bis vor 42 Jahren in (...) in der Nähe der ägyptischen Grenze gewohnt hätten, jedoch wegen Überschwemmungen nach (...) umgesiedelt seien, wo wenig für sie getan worden sei, so dass ihnen dort beispielsweise weder Schulen noch Spitäler zur Verfügung gestanden seien, dass er und andere Betroffene wegen dieser Situation in (...) Flugblätter verteilt hätten und er wegen seines Engagements im Jahr 1996 während dreier Tage festgehalten worden sei, dass er in der Folge zwar seine Aktivitäten weitgehend eingestellt, aber hin und wieder mit Angehörigen von Kosch telefoniert und sich weiterhin beobachtet gefühlt habe, dass er homosexuell sei und im Alter von 15 Jahren angefangen habe, sich mit Männern zu treffen, dabei aber nie erwischt worden sei, dass jedoch im Januar 2007, als er mit seinem Freund im Haus eines abwesenden Verwandten des Partners intim gewesen sei, plötzlich die Polizei erschienen sei, wobei er vermute, dass diese gekommen sei, weil sie ihn immer beobachtet habe, dass er und sein Partner mitgenommen und festgehalten worden seien, wobei dieser nach zwei und der Beschwerdeführer auf Intervention seines Onkels hin nach drei Tagen freigelassen worden sei, dass wegen dieses Ereignisses die Homosexualität des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, woraufhin dessen Familie diesen nicht mehr gemocht und nicht mehr mit diesem gesprochen habe, dass der Onkel dem Beschwerdeführer weiterhin beigestanden sei und ihm auch bei der Ausreise aus dem Sudan geholfen habe, welche ihn ohne jegliche Identitätspapiere bis in die Schweiz geführt habe, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 29. März 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall aus das Asylgesuch nicht eingetreten werde (vgl. A3/2), dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
3 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er den Behörden zum Nachweis seiner Identität lediglich ein Geburtszertifikat und eine Wohnsitzbescheinigung abgegeben habe, wobei es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei, so dass er den Sudan wie ein gewöhnlicher Reisender habe verlassen können, von welchem man zwingend die Abgabe von Reise- und Identitätspapieren hätte erwarten können, dass unter den gegebenen Umständen die Vermutung bestehe, der Beschwerdeführer habe absichtlich keine solchen Dokumente eingereicht, um damit seine Rückkehr zu erschweren, und weil sich darin Angaben befinden würden, die seiner bisherigen Darstellung entgegenstehen würden, dass auch die angebliche Reise vom Sudan in die Schweiz ohne solche Dokumente nicht möglich erscheine und unplausibel sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung offensichtlich unglaubhaft sei, so dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass deshalb durch die Vorinstanz auch auf eine ausführliche und materielle Auseinandersetzung mit der Sachlage habe verzichtet werden können, dass aber beispielsweise das vom Beschwerdeführer substanzlos geschilderte Engagement bei Kosch - wenn es überhaupt stattgefunden hätte - gering gewesen und vor etwa elf Jahren abgeschlossen worden wäre, so dass eine diesbezügliche Verfolgung und ständige Beobachtung im Jahr 2007 unglaubhaft sei, dass es dem Beschwerdeführer zudem unmöglich gewesen wäre, seine Homosexualität seit Mitte der 1990er Jahre heimlich auszuleben, wenn er seit damals immer unter Beobachtung gestanden wäre, er diesbezüglich keine Probleme erwähnt habe und erst kurz vor seiner Ausreise erstmals erwischt worden sei, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität in Frage zu stellen sei, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen wenig konkret und häufig ausflüchtig seien, wobei namentlich eine vertiefte persönliche Innensicht fehle, dass zudem das Vorbringen, er sei bei Intimitäten mit seinem Freund von der Polizei überrascht worden, als konstruiert zu bezeichnen und widersprüchlich geschildert worden sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2007 beim
4 Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt wurde, es sei die Verfügung des BFM vom 19. April 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass gleichzeitig ein Arbeitsausweis, eine Arbeitsbestätigung sowie eine Wohnsitzbescheinigung als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Mai 2007 Übersetzungen der erwähnten Beweismittel sowie eine Kostennote zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
5 dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass zusammen mit der Beschwerde ein Arbeitsausweis, eine Arbeitsbestätigung und eine Wohnsitzbescheinigung zu den Akten gereicht wurden, welche dem Beschwerdeführer über einen Kollegen vom Onkel via DHL in die Schweiz geschickt worden seien, wobei der entsprechende Briefumschlag dem Rechtsvertreter nicht vorliegen würde, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, er habe den Behörden seine richtige Identität offengelegt, zumal er einen Geburtsschein und eine auf den gleichen Namen lautende Wohnsitzbescheinigung abgegeben habe, was eine Identitätsabklärung vor Ort ermöglichen würde, und die nunmehr eingereichten Dokumente die Identität ebenfalls belegen würden, umso mehr, als es einer Person mit einer anderen Identität nicht möglich gewesen wäre, diese Dokumente zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe, da er - weil er lediglich die Schule besucht und später für seinen Onkel gearbeitet habe - keinerlei solche Dokumente benötigt habe, welche überdies entgegen dem, was die Vorinstanz anlässlich der Erstbefragung suggeriert habe - in keiner Weise obligatorisch seien, dass - so der Beschwerdeführer weiter - er schliesslich auch nie im Besitz einer Militärkarte gewesen sei, da er danach getrachtet habe, den Militärdienst zu umgehen, weshalb er nach dem Abbruch der Schule die Arbeitsaufnahme bei einer Drittperson wofür er eine Militärkarte oder eine Identitätskarte gebraucht hätte - vermieden und stattdessen bei seinem Onkel gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente (Geburtszertifikat und Wohnsitzbescheinigung) von dieser mit zutreffender Begründung auf welche zu verweisen ist - nicht als Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 qualifiziert wurden, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass Asylsuchende den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
6 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben haben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), weshalb es den Behörden grundsätzlich nicht obliegt, nachträgliche Identitätsabklärungen vor Ort durchzuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass der Besitz einer Identitätskarte für sudanesische Staatsangehörige entgegen dem Einwand in der Beschwerde obligatorisch und von ihnen mit sich zu tragen ist, und zwar aus Sicherheitsgründen und der daherigen zahlreichen Kontrollposten wegen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Identitätspapiere in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern [Themenpapier vom 3. März 2005], S.56), dass dies umso mehr gilt, als sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar seit dem Jahr 1990 in () wohnhaft gewesen sei, sich aber sehr oft nach (...) begeben habe, wozu er während acht Stunden mit dem Bus unterwegs gewesen sei, dass nicht nachvollziehbar bleibt, wie der Beschwerdeführer ohne Identitätsdokument in Libyen eine Schiffsreise antreten und nach der Ankunft in einem italienischen Hafen die Kontrollen an der EU-Aussengrenze passieren konnte (EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2 S. 216), dass vielmehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auf der Reise von seinem Heimatland bis in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthalten hat, dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen, dass auch die nunmehr eingereichten Dokumente und die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal diese nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben, dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die unverändert zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die nach der Direktanhörung vom 17. April 2007 bestehenden Akten keine tatbeständliche Grundlage hergaben, um bei einer Subsumption unter die Bestimmungen von Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu können, dass die vom Beschwerdeführer teilweise unsubstanziiert und widersprüchlich geschilderten Verfolgungsvorbringen realitätsfremd anmuten, dass er wegen der Verteilung von Flugblättern für Kosch im Jahr 1996 während dreier Tage festgehalten worden sei, sich in der Folge auf Anraten von Kosch von dieser
7 Organisation ferngehalten habe beziehungsweise nur noch in telefonischem Kontakt mit ihr gestanden sei, sich seither jedoch dauernd beobachtet gefühlt habe, dass er trotzdem seit dem Jahr 1996 seine Homosexualität mit verschiedenen Partnern problemlos habe ausleben können, dass unter den gegeben Umständen nicht nachvollziehbar ist, weshalb er seinen Partner, welcher über einen Hauschlüssel verfügt habe, nicht dazu anhielt, die Tür zu schliessen, als sie sich angeblich im Januar 2007 in ein leerstehendes Haus begaben, um intime Handlungen vorzunehmen, und sie sich sogar nackt auf den Balkon begaben, dass die diesbezüglichen Einwendungen und Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die realitätsfremden Verfolgungsvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal seine nächsten Familienangehörigen (Eltern, Bruder, drei Schwestern, ein Onkel) nach wie vor im Sudan wohnhaft sind, so dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer während acht Jahren die Primarschule und während dreier Jahre das Gymnasium besuchte und in der Folge in der Architekturfirma seines Onkels erwerbstätig war, welcher ihm auch nach der angeblich öffentlich bekannt gewordenen Homosexualität wohlgesinnt geblieben sei und ihn bei der Ausreise unterstützt habe, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG)
8 erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Beilagen: Einzahlungsschein, 3 fremdsprachige Dokumente) - das BFM, Empfangszentrum Basel, vorab per Telefax (Ref.-Nr. N [...]) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:
10 Eingeschrieben Herr Fürsprecher Daniel Weber (Adresse)