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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2026 D-292/2025

1 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,472 parole·~17 min·9

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-292/2025

Urteil v o m 1 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am …, Ukraine, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024 / N (…).

D-292/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Dezember 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Rahmen einer schriftlichen Kurzbefragung an, sie sei ukrainische Staatsangehörige aus C._______ und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Von Beruf sei sie (…). Sie habe die Ukraine im März 2022 beziehungsweise letztmals im Mai 2023 verlassen und sei nach Frankreich gereist, wo sie einen Schutzstatus erhalten habe; der Schutzstatus sei bis zum 26. Januar 2024 gültig gewesen. Am 15. Dezember 2023 sei sie in die Schweiz weitergereist. A.c Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 beziehungsweise 19. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, schriftlich zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz und einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich mit am 8. Oktober 2024 beim SEM eingegangenem Schreiben vernehmen. A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren ukrainischen Reisepass, ein ukrainisches Reisedokument betreffend ihren mitgereisten Hund sowie – jeweils in Kopie – ihre französische Aufenthaltserlaubnis sowie Unterlagen zu ihrem Verzicht auf diese Erlaubnis zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen.

B.b Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei, weil sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz mit einem Schutzstatus in Frankreich aufgehalten habe. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Frankreich ändere nichts an der fehlenden

D-292/2025 Schutzbedürftigkeit. Aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass diese Frankreich unfreiwillig verlassen hätte, und es seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Frankreich der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2002/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Frankreich abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sei zulässig, zumutbar und möglich.

C. Die Beschwerdeführerin erhob mit an das SEM adressierter, von diesem jedoch am 15. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 10. Januar 2025 – unter Beilage einer Kopie der Verfügung vom 12. Dezember 2024 – sinngemäss Beschwerde gegen die besagte SEM-Verfügung. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann forderte sie die Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 3. Februar 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Januar 2025 bezahlt.

F. Mit Schreiben vom 12. September 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, ihre Hündin sei durch einen Schlag (…) verletzt worden und benötige langwierige Behandlung und Rehabilitation, welche nur in der Schweiz – wo mit der «Unterstützung durch mitfühlende Menschen» ein Fonds zur Deckung der «Kosten für Therapie bei Spezialisten, (…)» ins Leben gerufen worden sei – möglich sei.

D-292/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2.2 Die angefochtene, an die Beschwerdeführerin adressierte Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde dem SEM von der schweizerischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Wann die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Indessen erweist die am 10. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde angesichts einer frühstmöglichen Verfügungseröffnung am 13. Dezember 2024 ohne Weiteres als rechtzeitig. 1.2.3 Die Eingabe vom 10. Januar 2025 enthält zwar keine expliziten Beschwerdeanträge, hingegen ergeben sich diese genügend klar aus der Beschwerdebegründung. Nachdem an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf die Nachforderung einer Beschwerdeverbesserung zu verzichten. 1.2.4 Auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Beschwerdebegründung und da die Beschwerdeführerin wunschgemäss dem Kanton D._______ zugeteilt wurde, offensichtlich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

D-292/2025 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz

D-292/2025 oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsurteil) wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt

D-292/2025 sie sich jedoch in Frankreich auf, wo sie bereits einen Schutzstatus erhalten hatte. Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2025 geltend, sie habe mit Frankreich nichts mehr zu tun; alle ihre Akten dort seien vollständig geschlossen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin den französischen Behörden in der Tat mitgeteilt, das Land verlassen zu wollen beziehungsweise es bereits verlassen zu haben und daher auf den vorübergehenden Schutz Frankreichs zu verzichten (vgl. unterzeichnete Erklärung vom 15. Dezember 2023 und auf den 19. Dezember 2024 [recte wohl: 19. Dezember 2023]). Es ist daher davon auszugehen, dass sie aktuell über keinen gültigen französischen Schutztitel beziehungsweise eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen

D-292/2025 entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsurteil E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Frankreich für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig (und zusammen mit ihrem Haustier, für welches die französischen Behörden am 24. Januar 2023 einen «Passeport pour animal de compagnie» ausgestellt hatten) von der Schweiz nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal in Frankreich einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Die Darlegungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal diese höchstens die nachfolgend zu prüfende Frage des Wegweisungsvollzugs betreffen könnten. . 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-292/2025 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-292/2025 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen.

Bereits in der am 8. Oktober 2024 beim SEM eingegangen Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin auf ihre grosse Hündin, mit der sie nach Frankreich und später in die Schweiz gereist sei, und machte im Weiteren geltend, in Genf sei es ihr trotz des Tieres gelungen, eine passende Wohnung zu finden. In der Beschwerde führt sie aus, sie habe Frankreich in erster Linie deshalb verlassen, weil sie mit ihrer Hündin keine (geeignete) Sozialwohnung erhalten habe. Nachdem die Freunde, bei denen sie vorübergehend in E._______ habe wohnen können, in ein anderes Land gezogen seien, habe sie in verschiedenen Sozialwohnungen gelebt, doch habe es wegen ihres Tieres immer wieder Probleme mit anderen Bewohnenden gegeben. Mangels einer Einzelunterkunft habe sie nirgends leben können. Überdies habe auch das warme Wetter in Frankreich ihrer Hündin, ein (…) mit dickem Fell, nicht behagt; diese habe dort mehrere (…) gehabt. Mittlerweile wohnten sie fast ein Jahr in der Schweiz, und dank des angenehmeren Klimas seien diese (…) kaum mehr aufgetreten. Eine Rückkehr nach Frankreich komme für sie daher nicht in Frage. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich in ihrer Wohnung in D.______ eingerichtet; eine Kündigung und Auflösung derselben wäre mit grossem Aufwand verbunden.

Diese Einwendungen vermögen die erwähnte gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen, da dadurch keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Frankreich aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend

D-292/2025 bemerkt wurde, ist die Beschwerdeführerin von Beruf (…) und verfügt über gute Französischkenntnisse; die Tatsache, dass sie sich vor der Einreise in die Schweiz bereits in Frankreich aufgehalten hat, spricht ebenfalls dafür, dass sie sich dort wieder zurechtfinden wird. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen grossen (…) (namens «F._______») hat, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So kann sie insbesondere auch in einer der nördlicheren Regionen Frankreichs Wohnsitz nehmen, wo ein bedeutend kühleres Klima als in E._______ herrscht. Dort sollte sie zudem ohne weiteres eine Unterkunft finden, die nicht teurer ist als die zurzeit von ihr in D._______ gemietete Wohnung. Schliesslich spricht auch der in der Eingabe vom 12. September 2025 geschilderte Therapiebedarf der Hündin nicht gegen eine Rückkehr nach Frankreich. Es ist davon auszugehen, dass die erwähnten Therapien auch in Frankreich erhältlich sind, wobei die Gelder aus dem angeblich dafür errichteten Fonds auch dort eingesetzt werden können.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich auch als zumutbar zu erachten.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Reisepass, und ihre Hündin über ein europäisches Reisedokument für Haustiere; allenfalls noch notwendige Impfungen lassen sich vor der Einreise nach Frankreich vornehmen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-292/2025 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 28. Januar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-292/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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