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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2018 D-292/2016

13 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,224 parole·~16 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-292/2016 lan

Urteil v o m 1 3 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).

D-292/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. August 2014 in der Schweiz um Asyl. Am 26. August 2014 wurde er summarisch befragt und am 1. Dezember 2015 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe seit Geburt mit seiner Mutter in B._______ gewohnt. Sein Vater sei bereits vor seiner Geburt verstorben, sein einziger Bruder 2006 im Krieg gefallen. Zudem habe er noch einen Onkel und eine Tante in Eritrea. Im Jahr 2013, nach Vollendung der 7. Klasse, habe er die Schule abbrechen müssen, um seine Mutter finanziell unterstützen zu können. Er habe während und nach Abbruch der Schule in der Landwirtschaft und als Bäcker gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er wolle für sich ein besseres Leben haben. Zudem sei er inhaftiert worden, weil die Eltern seiner Freundin ihre Beziehung nicht gebilligt hätten. Ansonsten habe er nie Kontakt mit den Behörden gehabt und sei auch nicht vom Militär aufgeboten worden. Er habe aber Angst vor Razzien gehabt. Ende 2013 sei er zu Fuss und illegal über die nahe gelegene Grenze in den Sudan gegangen, weil er ungestört mit seiner Freundin habe zusammen leben wollen. Nach einigen Monaten sei er weiter über Libyen und Italien in die Schweiz gereist, während seine Freundin im Sudan verblieben sei. Für die Reisekosten seien sein Onkel und seine Mutter aufgekommen. Als Beweismittel reichte er einen eritreischen Schülerausweis in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am 15. Dezember 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei in den Ziffern 1, 3, 4 und 5 (mit Ausnahme von Ziffer 2: Ablehnung des Asylgesuchs) aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die vor-

D-292/2016 läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, welche dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde, ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand und reichte eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

D-292/2016 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1, 3, 4 und 5, während die Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Prozessgegenstand sind damit – entsprechend den Beschwerdevorbringen – die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie der Wegweisungsvollzugspunkt. 3. 3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

D-292/2016 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich Dauer und Ort seiner Inhaftierung, ebenso die zeitlichen Angaben zum Schulabbruch, zur Haft und seiner Ausreise wiesen Widersprüche auf, welche er auf Vorhalt nicht habe ausräumen können (vgl. A23 S. 3). Weiter seien die Ausführungen zur illegalen Ausreise mit diversen Widersprüchen behaftet (vgl. A23 S. 4). Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machten. Auch lasse die allgemeine Lage in Eritrea nicht auf eine konkrete Gefährdung bei Rückkehr schliessen. 4.2 Dem hielt Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die Ungereimtheiten bezüglich der Haft, einschliesslich des Zeitpunkts der Inhaftierung, seien angesichts der Haftumstände und des langen Zeitablaufs seit dem Vorfall nachvollziehbar. Auch die Widersprüche zur illegalen Ausreise könnten erklärt werden. Letztere ebenso wie seine Fluchtvorbringen seien glaubhaft. Im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Stand 14. Januar 2016), zu der er näher ausführte, lägen in seinem Fall keine Hinweise vor, dass er als damals 16-Jähriger Eritrea legal verlassen habe (angesichts Inhaftierung nicht als loyal einzustufen, keine finanziellen Mittel für Visumbeschaffung). Weiter bestehe eine reale Gefahr der Folter und unmenschlichen Behandlung, weshalb die Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletze. Schliesslich seien keine begünstigenden individuellen Umstände ersichtlich (alleine mit der Mutter in B._______, Onkel nicht so wohlhabend, frühzeitiger Abbruch der Schule zur Unterstützung der Mutter, keine solide Grundausbildung). 4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte, und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. 4.4 In seiner Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer – Bezug nehmend auf ein Urteil des britischen Upper Tribunal vom 11. Oktober 2016 – aus, selbst bei unglaubhaften Asylvorbringen, aber glaubhaft gemachter illegaler Ausreise müssten Personen im Rekrutierungsalter oder kurz davor bei Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen oder Misshandlung

D-292/2016 rechnen. Der zwischenzeitlichen Praxisänderung der Vorinstanz zur illegalen Ausreise aus Eritrea könne daher nicht gefolgt werden. Unter Verweis auf das erwähnte Urteil und diverse Länderberichte machte der Beschwerdeführer zudem geltend, ihm drohe bei Rückkehr Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes, und seine Wegweisung verstosse gegen Art. 4 EMRK. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse (a.a.O. E. 4.6-4.11) – einschliesslich des vom Beschwerdeführer erwähnten Urteils des Upper Tribunal (a.a.O. E. 4.4) – die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.2 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Insbesondere lässt die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2013 – ungeachtet der Glaubhaftigkeit – nicht darauf schliessen, dass er in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen könnte. Nach seinen eigenen Angaben war sie auf eine private Auseinandersetzung mit den Eltern seiner Freundin zurückzuführen, die ihre Beziehung nicht gebilligt hätten. Zudem brachte er selber an, sonst nie Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben und auch nicht vom Militär aufgeboten worden zu sein. Die illegale Ausreise allein vermag somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage ihrer Glaubhaftmachung kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. 5.3 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – jedenfalls im Ergebnis – im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.

D-292/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK sowie Art. 3 FoK als unzulässig anzusehen.

D-292/2016 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.4.3). 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2). 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und

D-292/2016 sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen. 7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2).

D-292/2016 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil D-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einer Bäckerei. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-292/2016 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 – unter Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit – die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, er seine Bedürftigkeit durch Einreichung einer Unterstützungsbestätigung belegen konnte und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er weist in der eingereichten Kostennote vom 24. Januar 2017 einen Aufwand von 11.05 Stunden (à Fr. 300.–) und Auslagen von Fr. 14.60 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch. Zudem ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-292/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1‘500.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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