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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2014 D-2910/2013

18 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,436 parole·~12 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2910/2013/was

Urteil v o m 1 8 . März 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (…).

D-2910/2013 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August beziehungsweise September 2008 und gelangte nach Aufenthalten in verschiedenen Ländern am 20. Juni 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 6. Juli 2011 summarisch befragt. A.b Mit Schreiben vom 9. August 2011 und 14. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Akteneinsicht. Das BFM beantwortete das zweite Ersuchen am 20. September 2011. A.c Am 22. September 2011 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesamt und forderte es auf, ihm verschiedene Fragen zu allfälligem Datentransfer (Dublin-Verfahren) zu beantworten. Gleichzeitig erneuerte er sein Akteneinsichtsgesuch für den gegebenen Zeitpunkt. In Beantwortung einer weiteren telefonischen Anfrage einer Drittperson teilte das BFM dieser mit, dass keine Dublin-Akten bestünden und es auf das ferner gestellte Gesuch um Akteneinsicht nach Abschluss des Instruktionsverfahrens zurückkommen werde. A.d Am 15. März 2013 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei beziehungsweise bereits anlässlich der Summarbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei persischer Ethnie, konfessionslos und stamme aus B._______ (C._______). Die Behörden von B._______ hätten der Bevölkerung versprochen, im Stadtzentrum anstelle der sich dort befindenden Märtyrer-Statue diejenige eines kurdischen Poeten aufzustellen. Da dies aber bedingt durch die fehlende Genehmigung der Etelaat jahrelang nicht geschehen sei, habe er im Rahmen von Protestaktionen zusammen mit zwei Freunden im September 2008 die Märtyrer- Statue mit Hilfe eines Fahrzeugs umgekippt. Dabei seien sie wohl beobachtet und in der Folge bei den Sicherheitsbehörden angezeigt worden. Zwei Tage später habe ein Verwandter – ein Mitarbeiter der Etelaat – seinen Vater darüber informiert, dass einer der beiden Freunde festgenommen worden sei und er (der Beschwerdeführer) sowie der andere Freund behördlich gesucht würden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er im September 2008 aus dem Iran über die Türkei nach Griechenland geflohen. Sein Vater sei von der Etelaat über das Verbleiben des Sohnes befragt worden. Im Dezember 2008 habe er Griechenland verlassen müssen und sei nach D._______ weitergereist, von wo aus man ihn gestützt auf das Dublin-Abkommen zurück nach Griechenland abgeschoben habe. In

D-2910/2013 Griechenland habe er sich exilpolitisch betätigt und zusammen mit anderen Iranern die Organisation iranian political asylum gergründet. Er habe sich wiederholt an Kampagnen gegen Steinigung und Hinrichtungen beteiligt, die Kommunistische Partei des Iran (KOMALA) unterstützt und sei durch Mitarbeiter der dortigen iranischen Botschaft identifiziert worden. Wegen des politischen Engagements sei er verfolgt worden und habe bei einem Angriff durch iranische Botschaftsangestellte Verletzungen erlitten. Aufgrund der sich akzentuierenden Gefährdung in Griechenland sei er in der Folge erneut in den Westen geflohen. A.e Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis in Kopie, ein ID-Büchlein in Kopie, einen Mitgliederausweis (iranian political asylum), ein Foto (Märtyrer), ein weiteres Dokument (kurdischer Poet), eine Gerichtsvorladung vom (…) 2008, ein Gerichtsurteil vom (…) 2009, weitere Fotos (Statue; kurdischer Dichter) und einen memory-stick (Film aus Griechenland) zu den Akten. A.f Am 11. April 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht. B. Mit Verfügung vom 19. April 2013 – eröffnet am 22. April 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Vorkommnisse vom September 2008. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese hinreichend konkret, detailliert und differerenziert darzulegen. Er habe so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermittelt. Im Zusammenhang mit Vorladungen der Sicherheitsbehörden habe er realitätsfremde Angaben gemacht. Ausserdem habe er tatsachwidrig ausgesagt, die erwähnte Statue in B._______ sei erst 2008 zerstört worden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-

D-2910/2013 bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner ersuchte er um Zustellung von Kopien der von ihm beim BFM eingereichten Beweismittel. Zur Begründung machte er geltend, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung habe er seine Fluchtgründe detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere habe er ein Urteil vom (…) 2009 beschafft, mit welchem sich das BFM im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinandersetze. Das BFM habe gegen dieses Urteil und die eingereichte behördliche Vorladung keine Einwände formuliert; weshalb von authentischem Beweismaterial auszugehen sei. Den weiteren Erwägungen des BFM, wonach die Umstände der Vorladung des Beschwerdeführers und seines Vaters realitätsfremd geschildert worden seien, fehle die Stringenz. Der kurdische Beschwerdeführer sei bereits als Kind Opfer des Iran-Irak-Kriegs geworden und leide seither an gesundheitlichen Beschwerden. Ferner habe es das BFM unterlassen, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in Griechenland bei der Beurteilung der Vorbringen zu berücksichtigen. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügungen vom 28. Mai 2013 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das BFM wurde aufgefordert, das Gesuch um Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten zu behandeln. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 6. Juni 2013 gewährte das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die beantragte Einsicht in weitere Verfahrensakten. G. Am 11. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.

D-2910/2013 H. Am 9. Juli 2013 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht Identitätsdokumente des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-2910/2013 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).

D-2910/2013 Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen.

Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Das BFM hat sich im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in B._______ als unglaubhaft zu erachten. Spezifische Erwägungen zum Beweiswert des iranischen Gerichtsurteils vom (…) 2009 fehlen jedoch vollständig. Es leuchtet zwar ein, dass sich bei einem Dokument, welches (auch) als Beleg für einen gemäss Sichtweise des BFM unglaubhaften Sachverhalt eingereicht wurde, Fragen zur Authentizität und zum Beweiswert stellen. Die erforderliche diesbezügliche Auseinandersetzung kann der Entscheidbegründung der Vorinstanz aber nicht entnommen werden. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels ging sie nicht darauf ein. 5.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich in Griechenland exilpolitisch betätigt zu haben und dabei durch iranische Agenten identifiziert worden zu sein. In der Folge sei ein Angriff auf ihn und seine Kollegen erfolgt. Dabei sei er verletzt worden. Zu dieser im Rahmen

D-2910/2013 der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich relevanten Frage äusserst sich die angefochtene Verfügung in keiner Weise, und zwar weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen. Auch die beigebrachten Beweismittel (Mitgliederausweis "iranian political asylum" und memorystick [Film aus Griechenland]) finden keine Erwähnung. Auf diese mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist das BFM – trotz entsprechender Rüge in der Beschwerde – in der Vernehmlassung wiederum nicht eingegangen. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. 6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht, ist das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels doch in keiner Weise auf die relevanten und zutreffenden Beschwerderügen eingegangen. 7. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des sich aus den Rügen ergebenden Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die

D-2910/2013 Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2910/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom BFM vom 19. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 900.– an den Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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