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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2017 D-291/2017

26 gennaio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,187 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-291/2017

Urteil v o m 2 6 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Staat unbekannt, beide vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).

D-291/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______ in F._______ – stellte am 25. Januar 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 7. Februar 2013 wurde sie von der Vorinstanz zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 9. Mai 2013 fand die einlässliche Anhörung statt. Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe sich am 13. Dezember 2012 bei ihrer benachbarten Freundin heimlich ein Video vom Dalai Lama angeschaut und am darauffolgenden Tag erfahren, dass die Sicherheitsbehörden davon in Kenntnis seien. Aus Angst vor einer Festnahme sei sie ins Ausland geflüchtet. Ihre Identitätspapiere habe sie auf Geheiss des Schleppers weggeworfen. Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des G._______ vom 16. Juli 2014 über ihre tibetische Abstammung zu den Akten. B. Am 30. Mai 2016 wurde im Auftrag des SEM ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob sie im Gebiet F._______, Tibet, China sozialisiert worden sei. Im anschliessenden LINGUA-Bericht vom 21. Juni 2016 gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Der LINGUA-Bericht geht im landeskundlich-kulturellen Teil der Analyse von teils zutreffenden, teils lückenhaften Antworten aus und qualifiziert diese in einer abwägenden Form. Die Beschwerdeführerin habe Fragen zur Geographie, zu Distanzen, zum Schulwesen und zur Ausstellung des Personalausweises richtig beantwortet, bei der Frage des Ausstellungsortes habe es eine Abweichung gegeben. Sie habe Klöster benennen können, einige berühmte Klöster seien ihr aber nicht bekannt gewesen. In den administrativen Zuordnungen von Dörfern habe es Wissenslücken gegeben. Sie habe nicht gewusst, dass unweit von ihrem angeblichen Herkunftsort (…) lebten. Auch habe sie nicht gewusst, dass sie für eine be-

D-291/2017 stimmte Wegstrecke, die sie zweimal zurückgelegt haben will, einen Passierschein brauche. Zudem sei ihre Unkenntnis des Chinesischen unüblich. Im sprachwissenschaftlichen Teil kommt der Bericht aufgrund der Untersuchung von zwei Referenzdialekten im angegebenen Herkunftsraum zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht am angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Sie sei am Anfang des Gesprächs explizit gebeten worden, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen. Zwar sei zu erwarten, dass nach mehr als drei Jahren Abwesenheit gewisse lexikalische oder phonetische Eigenheiten eines anderen Dialektes übernommen würden, dies treffe aber weniger auf den Bereich der Morphologie zu. Ihre Aussprache sei kein reiner Dialekt, sondern eine Mischsprache gewesen (etwa in Bezug auf Worte wie „anziehen“, „hören“, „Brot“, „Kampagne“). In der Phonetik seien Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine und dem F._______- oder dem H._______-Dialekt aufgetreten. In der Bildung von Relativsätzen, Verbalabstrakta, Konjugationen und finalen Teilsätzen zeigten sich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine (etwa bei Worten für „ankommen“, „hinlegen“, „fliehen“, „nennen“, „fragen“, etc.). Auch habe sie für die exiltibetische Sprache übliche Kasusreduktionen verwendet (etwa bei Ausdrücken wie „Hausarbeit“, „für jemanden Essen machen“) und für innertibetische Ohren falsch klingende Mengenangaben gebraucht. Lexikalisch seien schliesslich von ihr Lexeme des Lhasa- Tibetischen und nicht des innertibetischen Raums verwendet worden (etwa bei den Worten „wir“, „was“, „Essen“, „Kind“, „alles“, „sehr“, „äusserst“, „beispiellos“, „sein“, „vorhanden sein“, „arm“). Schliesslich habe sie für das Innertibetische unidiomatische Worte gebraucht (etwa für „Sache“, „Zentrum“, „Chinesisch“, „Hose“, etc.). Abschliessend sei sie nicht in der Lage gewesen, einfache Beispielsätze aus dem Hochchinesischen zu übersetzen (etwa „Bist du Tibeterin?“), was für den von ihr angegebenen Herkunftsraum unüblich sei. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 wurde ihr das rechtliche Gehör zum oben genannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang der beauftragten Person gewährt. D. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht und machte geltend, sie spreche zwei Dialekte, den

D-291/2017 E._______-Dialekt sowie den F._______/Lhasa-Dialekt. Sie habe der sachverständigen Person im Lhasa-Dialekt geantwortet, weil die Expertin selbst diesen gesprochen habe. Da die Expertin den E._______-Dialekt selbst nicht kenne, sei das Gespräch nochmals durchzuführen. E. Am 7. August 2016 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren und in das Verfahren einbezogen. F. Am 3. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss die Gelegenheit eingeräumt, sich die Gesprächsaufzeichnung vom 30. Mai 2016 nochmals anzuhören. G. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 – eröffnet am 13. Dezember 2016 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft aus Tibet seien unglaubhaft, weshalb ihre Asylvorbringen keine haltbare Grundlage hätten. Sie habe teilweise unzutreffende Angaben zu administrativen Zuordnungen gemacht. Sie habe ein Kloster nennen können, aber auf Anfrage andere berühmte Klöster aus ihrem Herkunftsraum nicht gekannt. Schliesslich habe sie die Formalitäten für die Ausstellung des Personalausweises richtig erklärt, aber den Ort des Bezugs falsch angegeben. Ausserdem habe sie nicht gewusst, dass in ihrer Umgebung das Volk der (…) lebe und dass man für eine bestimmte Strecke einen Passierschein benötige. Aufgrund der landeskundlich kulturellen Analyse bezweifle die LINGUA-Expertin ihre angebliche Herkunft aus dem Tibet. Zudem ergebe die linguistische Analyse, dass sie eindeutig nicht im Gebiet F._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Nach der Untersuchung von Referenzvarietäten der Dialekte zwischen dem östlich von E._______ gelegenen F._______ und dem westlich von E._______ gelegenen H._______ stellte sich heraus, dass ihre Sprache morphologisch ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt aufweise. Auf der phonetischen Ebene gebe es Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise mit den Referenzdialekten, auf der lexikalischen Ebene seien viele Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt bzw. der exiltibetischen Koine zu

D-291/2017 beobachten. Schliesslich verfüge sie über keine nennenswerten Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einer Bewohnerin von Tibet ihres Alters entspreche. Sie sei am Anfang des Telefoninterviews explizit darum gebeten worden, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen, weshalb ihre Behauptung, wegen der Aussprache der Expertin im Lhasa-Dialekt gesprochen zu haben, nicht geeignet sei, den LINGUA-Bericht in Frage zu stellen. Im Übrigen habe sie nichts unternommen, ihre Herkunft aus China zu belegen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest eine Kopie des Familienbüchleins oder andere Identitätsbelege, wie Fotos, nachreiche. Der Wegweisungsvollzug sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China – zulässig, zumutbar und möglich. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren könne. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (Poststempel: 12. Januar 2017) erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie und ihr Kind als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, die Entbindung von der Kostenvorschussleistungspflicht und die Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-291/2017 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-291/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu.

Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). 6. 6.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich massgeblich auf die sprachund länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte Lingua-Analyse). Dabei wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. 6.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin Zweifel an der Kompetenz der Lingua-Expertin geltend. Die Beschwerdeführerin habe sich das Telefoninterview, das dem Bericht zugrunde liege, nochmals angehört und sei der Auffassung, dass ihre Angaben korrekt gewesen seien.

D-291/2017 Es sei hingegen fraglich, ob die Lingua-Expertin den Herkunftsort der Beschwerdeführerin kenne und wie diese beurteilt habe, ob die landeskundlich-kulturellen Angaben richtig oder falsch seien. Falls sie sich auf Kartenmaterial gestützt habe, sei dieses zu edieren. Sodann sei der Expertin in sprachwissenschaftlicher Hinsicht kein Vergleichsmaterial aus dem Herkunftsbezirk der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden. Dialekte von zwei Nachbargebieten seien keine ausreichende Referenz. Die Lingua-Einschätzung entbehre jeder Grundlage und habe keinen Beweiswert, da die Expertin weder den Dialekt der Beschwerdeführerin spreche, noch über wissenschaftliche Studien aus dem angegebenen Herkunftsraum verfüge. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre zutreffenden Angaben in der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung eingegangen worden sei, etwa über die ID-Ausstellung in Tibet, die geographischen Gegebenheiten in ihrer Herkunftsregion, die Nennung von zwei Klöstern und die richtige Erkennung von Bildern aus ihrer Herkunftsregion. Auch habe sie in der Anhörung detailliert zum Schulwesen und zur chinesischen Währung Auskunft geben können. Es sei nicht denkbar, dass eine Person, die nicht in Tibet gelebt habe, derart präzise Auskunft geben könne. Zudem sei vom SEM nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in der Schweiz chinesische Yuan besessen habe. 7. 7.1 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). 7.2 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin keine Zweifel. Hingegen vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihre Angaben seien alle korrekt gewesen, das sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach sie nicht

D-291/2017 aus dem Gebiet F._______ stamme, nicht zu entkräften. Auch der Einwand, sie habe sich der Expertin sprachlich angepasst, ist nicht stichhaltig, da sie ausdrücklich darum gebeten worden ist, ihren Herkunftsdialekt zu sprechen. Der Bericht kommt schlüssig zum Ergebnis, dass sie eine Mischsprache benützt und auf mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phonetisch und morphologisch – keine Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin bestrittenen Punkte nebensächlich. Das betrifft die Frage, auf welchem Kartenmaterial die landeskundlich kulturellen Interviewfragen der LINGUA-Expertin beruhten, beziehungsweise ob sie in der Anhörung den Ort für den Bezug des Personalausweises richtig genannt habe. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihren Angaben im Lingua-Interview – den richtigen Ausstellungsort für Personalausweise kennt und in der Anhörung richtige Angaben zu Ortschaften, Tieren und Klöstern machen konnte, liegen aufgrund der Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung im Gebiet F._______ vor. Insbesondere ist durch die Sprachanalyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwer wiegende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz sind die Wissenslücken der Beschwerdeführerin über die Siedlungsgebiete (…) in ihrer angeblichen Herkunftsregion, ihr Unwissen über die Notwendigkeit eines Passierscheins für Wegstrecken, die sie zurückgelegt haben will, sowie ihre mangelnden Kenntnisse des Chinesischen. Unter diesen Umständen kann ihre geltend gemachte Ausreise aus China als solche nicht geglaubt werden. Bei diesem Ergebnis ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei eine Verfolgung in Hinblick auf China zu prüfen, weil sie Tibeterin sei und sie bei ihrer Einreise chinesische Yuan auf sich getragen habe, nicht überzeugend. Wie das SEM zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr effektives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Die aktenkundige Bestätigung des G._______ vom 16. Juli 2014, in der der Beschwerdeführerin eine "tibetische Abstammung" attestiert wurde, ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten und kann aufgrund des geringeren Beweiswertes zu keinem anderen Ergebnis führen. 7.3 Aufgrund dieses Ergebnisses konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zutreffen und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist.

D-291/2017 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 9.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 9.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Insofern hat sie die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E 6 [zweiter und dritter Absatz]). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-291/2017 11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600,– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-291/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Anna Wildt

Versand:

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