Abtei lung IV D-2909/2009 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2909/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Anambra State), Nigeria eigenen Angaben zufolge im März 2006 verliess und am 14. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung, die am 24. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. April 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2006 nach Ghana gegangen, von wo aus er später in die Schweiz gereist sei, dass er am 21. September 2005 an einer Demonstration teilgenommen habe, in deren Verlauf es zu Auseinandersetzungen zwischen den Leuten der MASSOB und der Polizei gekommen sei, wobei mehrere Demonstrationsteilnehmer verletzt und drei Polizisten getötet worden seien, dass er einen Polizisten mit einem Holzstock niedergeschlagen habe und er selbst durch einen Schuss am Bein verletzt worden sei, wonach ihn drei Mitglieder der MASSOB nach C._______ gebracht hätten, wo es am 18. Februar 2006 Probleme zwischen Moslems und Christen gegeben habe, weshalb er nach Lagos gegangen sei, dass die Behörden gesagt hätten, sie würden alle der acht- bis neuntausend Demonstrationsteilnehmer festnehmen, dass er in Lagos einen ghanaischen Staatsangehörigen kennengelernt habe, der ihn im Januar 2007 nach Ghana gebracht und von dort aus seine Reise nach Europa organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2009 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Reisewegs widersprochen, habe er doch bei der Kurzbefragung vorerst geltend gemacht, mit dem D-2909/2009 Flugzeug in die Schweiz geflogen zu sein, und kurz darauf behauptet, mit dem Flugzeug nach Frankreich und hernach mit dem Auto in die Schweiz gereist zu sein, dass er sich auch bezüglich vorhandener Papiere widersprochen habe, habe er doch bei der Kurzbefragung gesagt, er habe in Nigeria eine Identitätskarte der MASSOB, während er bei der Anhörung behauptet habe, in Nigeria nur einen Taufschein zu haben, dass auch die übrigen Antworten bezüglich Dokumenten und Reiseweg den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Personen, die ihn nach C._______ gebracht hätten, gemacht habe, dass er abweichende Angaben zum Zeitpunkt, zu dem er nach Ghana gegangen sei, gemacht habe, und weder die Adresse noch den vollständigen Namen des Ghanaers, bei dem er gewohnt habe, nennen könne, dass seine Behauptung, die Polizei habe alle Demonstrationsteilnehmer gesucht, angesichts der Anzahl derselben realitätsfremd sei, dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, weshalb die Polizei gerade nach ihm suche, habe er doch lediglich vorgebracht, diese habe alle verdächtigen Jugendlichen festgenommen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Entscheid vom 27. April 2009 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling in der Schweiz aufzunehmen, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnah- D-2909/2009 me zu erteilen, und es sei von einer Ausschaffung ins Heimatland in jedem Fall abzusehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren, dass der Beschwerde ein Mitgliedschaftsausweis der MASSOB beigelegt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese – unter Vorbehalt des soeben Gesagten - einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2909/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-2909/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass seine Angaben zum Reiseweg in die Schweiz ungereimt sind, hat er doch bei der Kurzbefragung vorab gesagt, er sei mit dem Flugzeug bis in die Schweiz gereist und habe sich in Frankreich im Transit aufgehalten, um gleich darauf zu behaupten, er sei in einem Auto von Frankreich in die Schweiz gereist (vgl. act. A1/9 S. 6), dass seine Erklärung in der Beschwerde, seine Angaben seien nicht widersprüchlich, nicht zu überzeugen vermag, dass die Behauptung in der Beschwerde, er sei am Flughafen von Paris nicht kontrolliert worden, da er sich zusammen mit einem weissen Gehilfen hingestellt habe, als ob er jemanden am Flughafen habe abholen wollen, abwegig erscheint, hätte er doch zuerst die Grenzkontrolle passieren und nach Frankreich einreisen müssen, um so tun zu können, als würde er jemanden am Flughafen abholen, dass seine Darstellung, wonach er von einem ihm zuvor Unbekannten nach Ghana mitgenommen worden sei und dieser ihm anschliessend die Reise nach Europa finanziert habe, den realitätsfremden stereotypen Vorbringen Asylsuchender entspricht, die nicht bereit sind, den Asylbehörden gegenüber die wahren Umstände ihrer Ausreise offenzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Schluss zieht, der Beschwerdeführer sei mit einem authentischen Reisepapier in die Schweiz gelangt, welches er pflichtwidrig (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Asylbehörden nicht aushändigte, D-2909/2009 dass es sich beim nachgereichten, stark beschädigten und teilweise unkenntlich gemachten Ausweis der MASSOB nicht um ein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 – 6), dass kein Anlass besteht, die in der Beschwerde angekündigte Einreichung eines Taufscheins und eines Businessausweises abzuwarten, da beide Dokumente keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) darstellen und vorliegend selbst eine nachträgliche Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides führen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 15. April 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe eingesteht, unwahre Angaben zum Zeitpunkt seiner Reise nach Ghana und zum dortigen Aufenthalt gemacht zu haben, dass er mit Hilfe des Ghanaers Ende Oktober 2008 über Ghana und Frankreich in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer auf die ihm obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde, weshalb seine unwahren Angaben zu Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit Anlass geben, dass er, hätte er, wie in der Beschwerde geltend gemacht, Nigeria tatsächlich erst im Oktober 2008 verlassen, noch über drei Jahre lang im Land, in dem er angeblich seit September 2005 verfolgt werde, verblieben wäre, was gegen die von ihm geschilderte Verfolgungssituation sprechen würde, D-2909/2009 dass der Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Angaben zur Anzahl der Personen machte, die ihn weggebracht hätten, nachdem er bei der besagten Demonstration verletzt worden sein soll, und die Erklärung in der Beschwerde, kleine Abweichungen könnten ein Hinweis auf die emotionale Nähe zum Ereignis und ein Indiz für dessen Richtigkeit sein, nicht überzeugt, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers gerade nicht den Eindruck erwecken, er habe über selbst Erlebtes berichtet, da sie wenig substanziiert ausgefallen sind, dass er zudem keine konkreten Vorkommnisse benennen konnte, welche die von ihm geäusserte Furcht vor behördlicher Verfolgung als objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen würde, dass schliesslich die auf dem Ausweis der MASSOB angegebene Adresse - soweit sie nicht teilweise unkenntlich gemacht wurde - nicht den Angaben entspricht, die der Beschwerdeführer im Asylverfahren machte (vgl. act. A1/9 S. 1), dass aufgrund der gesamten Aktenlage der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe Nigeria aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich durchzuführen ist, weshalb auf die angebotene Parteibefragung zu verzichten ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-2909/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann handelt, der über Berufserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, D-2909/2009 dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er sich zumindest anfänglich stützen können wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2909/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung, MASSOB-Ausweis, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 11