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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2016 D-2901/2015

8 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,842 parole·~44 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2901/2015 plo

Urteil v o m 8 . September 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle ohne Nationalität, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (…).

D-2901/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, in Syrien geborene Palästinenser ohne Nationalität mit letztem Wohnsitz in F._______ bei G._______, verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben am 7. März 2014 beziehungsweise ungefähr am 9. März 2014 in Richtung H._______, von wo aus sie zwei oder drei Tage später über den Luftweg via I._______ nach J._______ gereist seien. Am 12. März 2014 hätten sie legal mit Visa die Schweiz erreicht, und zwei Tage später reichten sie ihre Asylgesuche in K._______ ein. Am 24. März 2014 fand die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ statt und am 15. Januar 2015 führte das SEM die Anhörungen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er und seine Familie hätten in Syrien eine unbeschränkt gültige Aufenthaltsbewilligung für palästinensische Flüchtlinge. Er habe eigentlich immer in L._______, einem Vorort von G._______, wo auch sein Haus sei, gelebt. Indessen habe er sich mehrmals auch im Ausland aufgehalten, so mit der Organisation für die Befreiung Palästinas in den Jahren 1982/1983 M._______ sowie im Jahr 1985 in N._______ und O._______, zwecks Arbeit in den Jahren 1993 in P._______, 1994 in Z._______ und 2013 mehrere Male M._______, zur Einreichung eines Asylgesuchs 1998 in Q._______, 1999 in R._______ und 2000 in S._______ sowie zur Durchreise 1999/2000 in T._______ und U._______. In Q._______ habe er eine Bescheinigung erhalten, welche einer Aufenthaltserlaubnis gleiche; jedoch habe er keine Arbeit gefunden, weshalb er nach R._______ weitergereist sei und auch dort Papiere bekommen habe. Nach drei Monaten während des hängigen Verfahrens sei er nach S._______ weitergezogen. Dort habe man ihm keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb er darum ersucht habe, ihn in die Heimat zurückzuschicken. Das Verfahren sei dort nicht abgeschlossen worden. Nach der Rückkehr aus Europa habe er bis 2011 weiterhin in L._______ gelebt. Als die Unruhen begonnen hätten, sei er mit seiner Familie ins Flüchtlingslager V._______ gegangen, wo sie während eineinhalb Jahren (vgl. Akte A3/13 S. 4) beziehungsweise während vier Monaten (vgl. Akte A16/10 S. 2) geblieben sei. Nach Ausbruch des Krieges sei das Flüchtlingslager geschlossen worden, weshalb sie sich nach F._______ begeben hätten und dort bis zur Ausreise gelebt hätten.

D-2901/2015 In L._______ habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie an einer sehr gefährlichen Strasse gelebt, an welcher mehrere Gefechte und Auseinandersetzungen zwischen der Armee der Regierung und der Freien Syrischen Armee (FSA) stattgefunden hätten. Sie seien immer als Menschen zweiter Klasse behandelt worden. Nach dem Ausbruch der Unruhen im März 2011 sei die Lage chaotisch und undurchschaubar gewesen. Zudem sei vermehrt Druck auf die Palästinenser ausgeübt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Lehrerin und an ihrer Schule nicht in Ruhe gelassen worden. L._______, bisher unter Kontrolle der Syrischen Armee, sei etwa im April 2011 von der FSA übernommen worden. Vor etwa drei Jahren, am Anfang der Revolution beziehungsweise etwa ein Jahr nach Ausbruch der Unruhen, sei sein Haus von einer Rakete getroffen und zerstört worden. Sein jüngerer Sohn habe die Schule nicht mehr besuchen können, da auch diese beschossen worden sei. Auf der Flucht aus der Schule sei er vor etwa zweieinhalb Jahren von einem Fahrzeug der FSA angefahren und am Fuss verletzt worden. Die syrischen Behörden hätten auf seinem Haus Waffen stationieren wollen und seien deshalb während seiner Abwesenheit an seinem Wohnort erschienen. Dabei sei seine ältere Tochter belästigt worden. Von der FSA seien er und sein älterer Sohn zudem aufgefordert worden, an Demonstrationen teilzunehmen, sich zu bewaffnen und sich der Armee anzuschliessen. Als Palästinenser wollten sie jedoch unparteiisch bleiben und hätten dies abgelehnt. Frau und Tochter seien von Mitgliedern der FSA angehalten und beschimpft worden. Aus diesen Gründen seien sie etwa eineinhalb Jahre nach Beginn der Unruhen ins Flüchtlingslager nach V._______ gezogen. Dieses Lager sei von W._______ Leuten, welche den syrischen Behörden nahestünden, kontrolliert worden. An einem nahegelegenen Checkpoint sei der Beschwerdeführer festgenommen und während einem Monat von W._______ Leuten festgehalten worden. Dank der Beziehungen von Angehörigen mütterlicherseits sei er freigekommen. Doch auch dieses Lager sei von einer Rakete getroffen worden. Zudem hätten sie sich aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht sicher gefühlt, weshalb sie im Juli oder August 2012 nach F._______, das von den syrischen Behörden kontrolliert worden sei, weitergegangen seien, wo indessen die Lage nicht besser gewesen sei und auch Raketen und Salven eingeschlagen hätten. Auch habe es an Checkpoints immer wieder Probleme gegeben und sie seien schikaniert worden, da sie dort ihre Ausweise hätten vorlegen müssen und auf diesen der Herkunftsort L._______ stehe. Von diesem Ort aus hätten die Demonstrationen und die Revolution begonnen, weshalb man sie dann unter dem Vorwurf, eine wichtige Rolle im Aufstand gegen die syrische Regierung eingenommen zu haben, mehrere Stunden habe warten lassen. Auch die Leute in F._______

D-2901/2015 hätten sie deshalb nicht gemocht und auf der Strasse oder in der Schule schikaniert, geschlagen oder verbal attackiert. Zudem habe er bei seinen Reisen M._______ immer wieder an der Grenze Probleme bekommen. Schliesslich hätten sie mit dem Bruder in der Schweiz Kontakt aufgenommen und seien so zu einem Visum für die Schweiz gelangt. Sie hätten ihr Heimatland auch ohne den Bürgerkrieg verlassen, weil sie als Palästinenser von den syrischen Behörden schikaniert worden seien und beispielsweise nicht an den Wahlen hätten teilnehmen können. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien, würden sie wegen der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz und wegen der Kritik am Regime inhaftiert. Er würde es vorziehen, nach Haifa (Palästina) zurückzukehren, sollten er und seine Familie nicht in der Schweiz bleiben können. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass er an einem Bandscheibenvorfall leide und sein jüngerer Sohn beim Laufen Probleme mit dem verletzten Fuss habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Palästinenserin aus Syrien und ohne Nationalität. Sie habe nicht als Bürgerin, sondern als Flüchtling in Syrien gelebt und sei von den Einheimischen als Fremde betrachtet worden. Sie sei Mitglied der Baath-Partei und Grundschullehrerin gewesen, habe sich aber politisch nicht betätigt. Staatsangestellte müssten indessen Mitglied bei der Baath-Partei sein. Sie und ihr Ehemann und die Kinder hätten offiziell in L._______ gelebt. In F._______ hätten sie sich nur vorübergehend aufgehalten. In L._______ habe es viele Raketen gegeben, welche in die Häuser und auch in die Schule, in welcher sie als Lehrerin und später als Schulleiterin gearbeitet habe, eingeschlagen hätten. Später seien die Schulen von der FSA geschlossen worden mit der Begründung, zuerst müsse die syrische Regierung gestürzt werden, was sie nicht habe akzeptieren können. Eines Tages – sie glaube im Juni oder Juli 2011 – seien Angehörige der syrischen Behörden in ihr Haus und ihre Wohnung eingedrungen und hätten Waffen auf dem Balkon montiert, um von dort aus die FSA zu bekämpfen. Dabei sei die ältere Tochter von einem Soldaten belästigt worden und habe geschrien, worauf sie zur Tochter gegangen und der Soldat verschwunden sei. Die Waffen seien aber wieder demontiert und weggebracht worden. Als am 7. April 2011 eine Rakete in die Schule ihres jüngeren Sohnes eingeschlagen habe, sei dieser bei der Flucht von einem Auto angefahren und am Fuss verletzt worden. Der ihn behandelnde Arzt sei von den Regierungsleuten – wie so viele andere Personen auch – willkürlich verhaftet worden. Ihr Haus sei in der ersten Maiwoche 2011 getroffen und zerstört worden. Ihr Ehemann und ihr älterer Sohn seien zudem

D-2901/2015 von der FSA aufgefordert worden, auf ihrer Seite zu stehen und mit ihnen zu kämpfen. Aus diesen Gründen hätten sie sich entschieden, nach V._______ zu gehen, wo sie während etwa vier Monaten geblieben seien. Das Lager sei jedoch von Raketen ebenfalls getroffen worden, und es habe Demonstrationen gegeben. Ausserdem sei ihr Ehemann von W._______ Leuten festgenommen und während einem Monat im Gefängnis festgehalten worden. Infolge guter Kontakte der Angehörigen seiner Mutter habe man ihn mit Bestechungsgeldern freibekommen. Sie seien dann nach F._______, in eine multikulturelle Stadt mit allen Religionen, weitergezogen, um dort etwas Ruhe zu finden. Dort seien sie während eineinhalb Jahren geblieben, und sie habe als Vize-Direktorin in einer Schule gearbeitet. Auch diese Schule sei beschossen worden. Die Mitglieder des Volkskomitees hätten zudem ständig Ausweiskontrollen durchgeführt. Wer – wie sie und ihre Familie – aus L._______, das in die Hände der FSA gefallen sei, komme, werde dabei schikaniert, stundenlang verhört und gefragt, warum man L._______ verlassen habe und nach F._______ gekommen sei. Es seien ihnen Kontakte zu Rebellen unterstellt worden. Sie seien als Schläfer und Helfer der Rebellen gesehen worden. Kontrollen habe es tagtäglich auf dem Weg zur Schule gegeben; indessen seien sie nicht immer – nur etwa einmal pro Monat – schikaniert worden. Auch habe zwei- oder dreimal eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Zudem sei ein neues Gesetz erlassen worden, gemäss welchem nur noch syrische Staatsbürger neu angestellt würden. Sie sei davon nicht betroffen gewesen, aber ihre Kinder könnten nicht mehr Staatsangestellte werden. Ihr Ehemann sei damals auch mehrmals M._______ gereist und habe jeweils an der Grenze Probleme bekommen. Andere Probleme habe sie nicht gehabt. Trotzdem sei sie psychisch am Ende und hätte Syrien auch ohne Bürgerkrieg verlassen, um ihren Kindern eine bessere Ausbildung bieten zu können. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie verhaftet zu werden, weil sie einen Asylantrag gestellt habe und Palästinenserin sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, an Nierensteinen zu leiden und sich deswegen zwei Operationen unterzogen zu haben. Sie habe zwar manchmal Schmerzen, nehme indessen keine Medikamente und habe noch beide Nieren. Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden legte dar, dass sie mit der SFA und der Regierungsarmee Probleme gehabt hätten. Ihr Vater und der ältere Bruder seien aufgefordert worden, mit der SFA zusammenzuarbeiten. Ihre Schule sei von Raketen getroffen und zerstört worden. Ihr Haus in L._______ sei beschossen worden. Eines Tages sei sie in ihrem Haus

D-2901/2015 in L._______ von einem dort stationierten Soldaten belästigt worden. Der Soldat habe sie im dritten Stockwerk in eine Wohnung bringen wollen, obwohl sie im fünften Stockwerk gelebt hätten. Als sie geschrien habe, sei die Mutter gekommen und der Soldat verschwunden. In ihrer Wohnung seien Soldaten damit beschäftigt gewesen, Waffen einzurichten. Sie habe nicht mehr zur Schule gehen können. Ihr Bruder sei von einem Auto angefahren und am Fuss verletzt worden. Im Flüchtlingslager in V._______ sei ihr Vater verschwunden, und niemand habe gewusst wo er gewesen sei. Sie habe deshalb nicht mehr schlafen können. In F._______ auf dem Weg zur Schule sei sie von den Sicherheitsleuten angehalten und nach dem Ausweis gefragt worden. Dabei habe sie stundenlang warten müssen, sei ausgefragt und vernommen worden, weil sie aus L._______ stamme. Sie wolle nie mehr nach Syrien zurückkehren. Vielleicht würde sie dort ins Gefängnis kommen. Andere Probleme habe sie nicht gehabt. Sie sei von einem Angehörigen der Regierungsarmee mit der Faust in den Mund geschlagen worden, weshalb sie eine Zahnspange trage. Ausserdem habe sie wegen der vielen Raketen Augenprobleme und benötige eine Brille. Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität fünf syrische Reisepässe für palästinensische Flüchtlinge, drei syrische Identitätskarten für Flüchtlinge, ein syrisches Familienbüchlein für palästinensische Flüchtlinge, einen Familiy Record (Anmerkung Gericht: Familienkarte) und einen Führerschein zu den Akten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Mitgliederbestätigung der Baath-Partei ein. B. Mit Verfügung vom 2. April 2015 – eröffnet am 8. April 2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Feststellung

D-2901/2015 des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um vollumfängliche Einsicht in die Akten A1/10, A19, A20/1, A21/1 und in den internen Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Akte A22/2), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A1/10, A19, A20/1, A21/1 und zum internen Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, um Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung der Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Kopie eines Dokumentes der Erziehungsdirektion der Provinz (…) betreffend befristeter Anstellung als Lehrerin mit französischer Übersetzung, die Kopie eines Dokuments der Erziehungsdirektion der Provinz (…) betreffend „die befristete Anstellung der Beschwerdeführerin als Lehrerin ihre Ausreise ins Ausland für die ärztliche Behandlung ihres Sohnes“ (Anmerkung Gericht: Gemeint ist offensichtlich betreffend Urlaubsgesuch von einem Jahr zur Begleitung ihres Sohnes zwecks medizinischer Behandlung im Ausland) mit französischer Übersetzung, sowie diverse Kopien von Berichten aus dem Internet. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Der Antrag auf eingehende Begründung der Gewährung der vorläufigen Aufnahme wurde abgewiesen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde betreffend Akten A1/10 und A19 gutgeheissen, bezüglich der Akten A20 bis A22 abgewiesen. Das SEM wurde angewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Aktenstücke A1/10

D-2901/2015 und A19 und deren Inhalt zu gewähren sowie nach Gewährung der Akteneinsicht das Dossier N (…) und einen Beleg für die Zustellung der Akteneinsicht umgehend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist die Originale der als Beilagen 2a und 2b eingereichten Kopien zu den Akten zu geben und darzulegen, was damit bewiesen werden solle, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 wurde geltend gemacht, dass die verlangten Originale (Beilagen 2a und 2b der Beschwerde) beim Verlassen von Syrien von der Grenzpolizei weggenommen worden seien. Das Beweismittel 2a belege, dass die Beschwerdeführerin als Amtsträgerin eine gewisse Stellung innegehabt habe und den Behörden somit schon vor ihrer Ausreise bekannt gewesen sei. Das Beweismittel 2b sei eine Ermächtigung zur Ausreise und damit ein Beleg dafür, dass den syrischen Behörden bekannt sei, für wie lange sie und ihr Sohn sich im Ausland aufhalten dürften. Diese Frist sei inzwischen abgelaufen, nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bekanntermassen nicht nach Syrien zurückgekehrt seien. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien wäre sie somit einer enormen Gefährdung und Verfolgung ausgesetzt. Durch das Manipulieren und Erschleichen einer Ausreiseermächtigung befinde sie sich auf der Liste der gesuchten Personen der syrischen Behörden. F. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 wurde geltend gemacht, dass das SEM zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert habe und seine Praxis anpassen müsse. Die auf den Personalienblättern aufgeführten Angaben würden mit denjenigen im weiteren Verlauf des Verfahrens übereinstimmen und somit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden sprechen. Das SEM habe ferner zu Unrecht nicht alle Beweismittel in der Beweismittelmappe aufgenommen. Es fehlten die Reiseausweise für palästinensische Flüchtlinge, die Aufenthaltsbewilligung in Syrien und das Familienbüchlein. Somit bestünden weitere Hinweise dafür, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht sorgfältig und vollständig abgeklärt habe. Mit der Mitgliederbestätigung der Baath-Partei werde belegt, dass

D-2901/2015 die Beschwerdeführerin als Lehrerin Amtsträgerin sei und ihre illegale Ausreise aus Syrien als Verrat der eigenen Parteimitglieder gelte und zu einer noch härteren Verfolgung führen werde. Diese Tatsache sei vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. G. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 wurde mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: als Referenzurteil publiziert) beantragt, das Dossier zur Vernehmlassung zu geben. Gemäss einem Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR; Update III, Oktober 2014, S. 14) müssten Personen aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattgefundenen gezielten, individuellen Verfolgung noch dasjenige einer Bedrohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung erfüllen, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Somit stimme der vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht mit den Feststellungen des UNHCR überein. Das SEM müsse nun die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten und glaubhaften Furcht vor zukünftiger Verfolgung herabsetzen und den erwähnten UNHCR-Bericht auf das vorliegende Verfahren anwenden. Im Übrigen wurde auf die aktuelle Lage in Syrien und die Syrien-Konferenz im Oktober 2015 in Wien verwiesen und geltend gemacht, das SEM müsse die aktuelle Situation in Syrien auch im vorliegenden Fall berücksichtigen. Es stehe somit fest, dass die asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden weiter zunehme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-2901/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.

D-2901/2015 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung legte das SEM dar, dass die in L._______ und V._______ geltend gemachten Ereignisse über ein Jahr vor der Ausreise stattgefunden hätten und somit der zeitliche Kausalzusammenhang zum Zeitpunkt der Ausreise im März 2014 fehle, zumal die in F._______ geltend gemachten Erlebnisse nicht die Fortsetzung der Vorfälle in L._______ und V._______ gewesen seien. Vielmehr hätten die Vorkommnisse in F._______ zur Ausreise geführt. Die in F._______ dargelegten Schikanen durch die syrischen Behörden müssten hingegen im Licht des Bürgerkrieges betrachtet werden und würden somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Beschwerdeführenden hätten von keinen konkreten negativen Erlebnissen vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien berichtet. Der Erlass des neuen Gesetzes betreffend staatliche Stellen im Jahr 2012 habe sie nicht persönlich betroffen. An dieser Einschätzung vermöge die eingereichte Mitgliederbestätigung der regierenden Baath-Partei nichts zu ändern, da diese Mitgliedschaft nur erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin sie für die Stelle im Schuldienst gebraucht habe. Die vorgebrachten Nachteile in Syrien seien nicht im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft dargelegt worden. 5.2 In der Beschwerde wird zur Begründung geltend gemacht, das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Begründung seien verletzt worden, indem das SEM keine Einsicht in den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in die Akten A1/10, A19, A20/1 und A21/1 gewährt und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzelfallgerecht begründet habe. Zudem habe das SEM die Akten des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführenden (N […]) nicht beigezogen, obwohl dem Sohn Asyl gewährt worden sei. Das SEM habe ferner nicht gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführenden bereits seit einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien. Ebensowenig habe es im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit die palästinensische Herkunft der Beschwerdeführenden gewürdigt. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse entweder zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen oder zur Folge haben, dass nachträglich Akteneinsicht und das rechtliche Gehör dazu gewährt und eine Beschwerdeergänzung ermöglicht werde. Das rechtliche Gehör sei zudem dadurch verletzt worden, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Weitere Beweismittel – als Beilagen 2a und 2b – würden mit dieser Beschwerde nachgereicht. Die mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung führen. Das SEM habe des Weiteren auch den Sachverhalt

D-2901/2015 nicht vollständig und richtig abgeklärt. Es hätte insbesondere weitere Abklärungen – so eine zusätzliche Anhörung – durchführen müssen. Ausserdem habe es seit der Durchführung der Anhörung rund ein Jahr verstreichen lassen. Auch deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Des Weiteren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden müssten den Status als vorläufig Aufgenommene auch dann innehaben, wenn die angefochtene Verfügung aufgehoben würde. Sie hätten in der vorliegenden Beschwerde primär eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts und Gehörsverletzungen gerügt und deshalb den Antrag gestellt, die Sache an das SEM zurückzuweisen. Mit dem Ergreifen eines Rechtsmittels dürften sie aber nicht schlechter gestellt und wieder in den Status von Asylsuchenden zurückgeworfen werden. Vielmehr müsse der Status F auch im Fall einer Kassation beibehalten werden können. Die fehlende Einzelfallprüfung des SEM im Zusammenhang mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme möge zwar praxiskonform sein, entspreche indessen nicht der Rechtskonformität. Ferner überzeuge die gelegentlich anzutreffende Argumentation, wonach bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse kein Raum mehr für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, nicht, zumal das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft habe. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geniesse Vorrang, wie auch dem Handbuch des Asylverfahrens des SEM unter Ziff. 2.2.2 entnommen werden könne. Die Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stelle sich erst dann, wenn die Zulässigkeit bejaht worden sei. Die Asylbehörden hätten sich an diese gesetzliche Regelung zwingend zu halten. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgrund der erwähnten Rechtsverletzungen aufgehoben und die Sache dem SEM nicht zur Neubeurteilung und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots und eine Verletzung von Art. 7 AsylG zur Folge hätten. In materieller Hinsicht wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführenden in Syrien als Regimegegner wahrgenommen und als Kollaborateure der FSA betrachtet würden, da sie die Unterstützung der syrischen Regierung verweigert hätten. Ihnen sei von den syrischen Sicherheitskräften Misstrauen

D-2901/2015 entgegengebracht worden, weil sie aus L._______ stammten, das in den Händen der FSA liege. Sie seien deshalb kontrolliert, verhört und ihr Zuhause sei durchsucht worden. Zudem sei der Beschwerdeführer in V._______ aufgrund einer früheren Auseinandersetzung während eines Monats inhaftiert worden. Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Baath-Partei habe ihnen nicht geholfen. Zusätzliches Misstrauen und ernsthafte Nachteile hätten sie aufgrund der Tatsache, dass sie Palästinenser seien, erlebt. Sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch im heutigen Zeitpunkt seien sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es sei offensichtlich, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse in L._______, in V._______ und in F._______ müssten einzeln und ebenso in ihrer Gesamtheit berücksichtigt und gewürdigt werden. Aufgrund der Tatsache, dass sie palästinensische Flüchtlinge seien, habe man sie von allen Seiten Diskriminierungen ausgesetzt und ständig verdächtigt, zur feindlichen Partei zu gehören. In L._______ seien sie von beiden Seiten – der staatlichen und der FSA – unter Druck gesetzt worden: Die syrischen Behörden hätten auf ihrem Balkon Waffen stationieren wollen, die Tochter sei von einem syrischen Soldaten belästigt worden, der Beschwerdeführer und sein Sohn seien von der FSA zur Teilnahme an Demonstrationen aufgefordert worden; in V._______ sei der Beschwerdeführer während eines Monats inhaftiert gewesen; in F._______ seien sie unter dem Verdacht, mit der FSA zusammenzuarbeiten und Waffen zu besitzen, regelmässig kontrolliert und schikaniert worden; ihr Zuhause sei von den syrischen Behörden durchsucht worden. Da sich die Ereignisse aneinanderreihen würden, sei von einem Zusammenhang auszugehen. Ausserdem habe sich in Syrien durch den Krieg das Vorgehen des syrischen Staates gegen Regierungskritiker oder vermeintliche Regierungsgegner radikalisiert. In Syrien seien flächendeckend viele Personen von menschenrechtswidrigen Nachteilen und Verfolgung betroffen, was indessen nicht bedeute, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien und nicht berücksichtigt werden müssten. Es gehe nicht an, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden lediglich im Lichte des Bürgerkrieges beurteile. Vielmehr müsse diese irreführende Relativierung und Abschwächung der Vorbringen der Beschwerdeführenden als willkürlich betrachtet werden, weshalb sie Art. 3 ASylG in schwerwiegender Weise verletze.

D-2901/2015 Zudem hätte das SEM die Vorbringen des älteren Sohnes der Beschwerdeführenden (vgl. N […]) berücksichtigen und würdigen müssen, da in Syrien auch Familienmitglieder von Militärdienstverweigerern belangt würden. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015) würden auch Familienangehörige verhaftet und von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Somit wären die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen ihres Sohnes ausgesetzt. Ferner sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen: Danach würden Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien, eine Behandlung erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Die Beschwerdeführenden seien als Regimekritiker und Kollaborateure der FSA wahrgenommen worden, weshalb dies auch auf sie zutreffe. Das SEM habe den Bericht des UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, 27. Oktober 2014 zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich unter anderem auch auf diesen Bericht. Darin werde die dramatische Verschlechterung der Situation in Syrien dokumentiert. Gestützt auf die darin enthaltenen Feststellungen sei bei den allermeisten Asylgesuchstellenden aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen, wobei die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach unten angesetzt werden müsse, da auch nur die geringste Verbindung oder die Annahme einer Verbindung zwischen gesuchstellenden Personen und der Opposition eine asylrelevante Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Syrien nach sich ziehen könne. Auch die Beschwerdeführenden wären diesem ausserordentlich grossen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wenn sie nach Syrien zurückkehren müssten, da sie sich als palästinensische Flüchtlingsfamilie sowohl der FSA als auch der syrischen Regierung verweigert hätten und damit für mehrere Kriegsparteien äusserst verdächtig seien. Zusätzlich verschärft werde ihr Profil dadurch, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin eine staatliche Stelle innegehabt habe und Mitglied der Baath-Partei sei. Hinzu komme eine Verfolgung durch radikale Islamisten, welche auch das Flüchtlingslager V._______ kontrolliert hätten. Die Beschwerdeführenden würden somit auch dem Islamischen Staat (IS) ausgeliefert werden.

D-2901/2015 Dieser gehe erbarmungslos und gezielt gegen die in seinen Augen Ungläubigen – darunter auch Palästinenser – vor; dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden mit ihrem längeren Aufenthalt im Westen ihr Profil als Feinde des Islamismus zusätzlich verschärft hätten. Es sei offensichtlich völlig unzulänglich, dass das SEM einerseits eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien verfügt habe, andererseits die aktuellen Entwicklungen und Zustände in diesem Land nicht berücksichtige und zudem mit pauschalen, standardmässigen und veralteten Parteibehauptungen argumentiere. In Syrien habe sich die Situation verschlimmert, sei komplexer und aussichtsloser geworden. Unter diesen Umständen müsse die Argumentation des SEM auch als willkürliches und unlogisches Vorgehen qualifiziert werden, wobei insbesondere davon auszugehen sei, dass das SEM sehr wohl Kenntnisse über diese Vorgänge und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe. Des Weiteren sei gestützt auf zahlreiche Berichte festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch im heutigen Zeitpunkt einen für sie sicheren Ort in Syrien und in den umliegenden Ländern (gehabt) hätten, wo sie ein menschenwürdiges Leben hätten führen können oder führen könnten. Allein aufgrund ihrer palästinensischen Herkunft und ihrer Staatenlosigkeit seien sie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. In Nachbarländern von Syrien müssten sie damit rechnen, abgeschoben zu werden. Insbesondere seien auch ihr Herkunftsort L._______ sowie ihre Aufenthaltsorte V._______ und F._______ besonders stark vom Bürgerkrieg betroffen. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation in Syrien sei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien habe sich seither weiter verschlimmert. Die involvierten Konfliktparteien – wie die Jabhat al-Nusra und der IS – würden des Rechtsmissbrauchs und der massiven Gewaltanwendung beschuldigt. 6. Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. 6.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist auf die Zwischenverfügung vom

D-2901/2015 19. Mai 2015 und die darin enthaltenen Erwägungen zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Nachdem das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Mai 2015 Einsicht in die fraglichen Akten gab, nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden diese gestützt auf den Rückschein am 28. Mai 2015 entgegen. In der erwähnten Zwischenverfügung wurde ihnen eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der nachträglich gewährten Akteneinsicht zur Beschwerdeergänzung gewährt. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht und geltend gemacht, das SEM habe nicht alle von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt. Es fehlten die Reiseausweise für palästinensische Flüchtlinge, die Aufenthaltsbewilligungen in Syrien und das Familienbüchlein. Dies trifft zwar zu. Indessen befinden sich Identitätsausweise üblicherweise – was auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bekannt sein dürfte – im rückseitigen Umschlag des Dossiers des SEM, weshalb die Rüge, diese seien zu Unrecht nicht auf der Beweismittelmappe aufgeführt, unzutreffend ist. Somit ist die fehlende Ablage in der Beweismittelmappe – entgegen der in der Eingabe vom 4. Juni 2015 vertretenen Ansicht – kein Hinweis auf eine unsorgfältige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM. Im Übrigen ist anzumerken, dass weder in der Eingabe vom 4. Juni 2015 noch in derjenigen vom 20. Januar 2016 moniert wurde, es sei keine Einsicht in die Reiseausweise für palästinensische Flüchtlinge, die Aufenthaltsbewilligungen in Syrien und das Familienbüchlein gewährt worden, weshalb es sich im vorliegenden Verfahren angesichts der Tatsache, dass die Identität der Beschwerdeführenden nicht bezweifelt wird und davon auszugehen ist, dass von den Akten, welche von den Beschwerdeführenden selber eingereicht wurden, von ihnen Kopien erstellt wurden, rechtfertigt, auf eine nachträgliche Zustellung von Kopien der abgegebenen Identitätsdokumente im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Soweit die Akteneinsicht ursprünglich nicht korrekt gewährt worden war, ist der Mangel geheilt worden. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der in diesem Zusammenhang stehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. 6.2 Des Weiteren wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

D-2901/2015 6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2011, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.2.2 Vorliegend trifft es zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf zentrale Vorbringen beschränkt hat. Da das SEM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben der Beschwerdeführenden unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevant, konnte es zu Recht darauf

D-2901/2015 verzichten, weitere und faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Das SEM ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Tatbestandselement auseinandersetzen zu müssen, sondern kann sich auf die für die Entscheidung wesentlichen Elemente beschränken. 6.2.3 Ebensowenig musste das SEM bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die palästinensische Herkunft der Beschwerdeführer speziell würdigen, zumal dies am Resultat – nämlich der Gewährung der vorläufigen Aufnahme – nichts geändert hätte. 6.2.4 Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist unzutreffend, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, dass die eingereichte Mitgliederbestätigung bei der Baath-Partei an der gesamthaften Einschätzung nichts zu ändern vermöge, nachdem diese nur erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin eine Stelle im Schuldienst innegehabt habe. Damit hat sich das SEM – vorliegend – in rechtsgenügender Weise zu diesem Beweismittel geäussert. Weitere Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu den Akten gegeben. 6.2.5 Im heutigen Zeitpunkt ist der Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Ob das SEM die Akten des erwachsenen Sohnes (vgl. N […]), welchem in erster Instanz Asyl gewährt worden ist, beigezogen hat oder nicht, lässt sich zwar den Akten nicht entnehmen; indessen spielt dies vorliegend keine Rolle, da dieser eigene Fluchtgründe geltend gemacht hatte, welche nicht im Zusammenhang mit den Ausreisegründen der Beschwerdeführenden stehen. Unter diesen Umständen konnte das SEM zu Recht darauf verzichten, sich im vorliegenden Verfahren zu den Vorbringen des Sohnes zu äussern, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründungspflicht vorliegt. 6.2.6 Im Übrigen ist auf die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 zu verweisen, in welcher bereits festgehalten und begründet wurde, dass und warum das SEM der Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. Entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Meinung hat das SEM eine einzelfallbezogene Begründung vorgenommen, wie der vorinstanzlichen Verfügung zu entnehmen ist.

D-2901/2015 6.2.7 Angesichts des vom SEM in genügender Weise festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts ist die Forderung nach weiteren Abklärungen beziehungsweise nach ergänzenden Anhörungen unbegründet, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 6.2.8 Insgesamt ergibt sich somit weder eine Verletzung der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM hat den Sachverhalt genügend und für die Entscheidung vollständig genug abgeklärt und festgehalten. Das rechtliche Gehör ist folglich nicht verletzt worden. Entgegen der Rüge in der Beschwerde liegt unter diesen Umständen auch keine Verletzung des Willkürverbots vor. 6.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.). 7.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren geltend, sie seien als Gegner des syrischen Regimes, als Regimekriti-

D-2901/2015 ker und Kollaborateure der FSA identifiziert worden, weil sie die Unterstützung des syrischen Regimes verweigert hätten, und müssten deshalb im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Diese – erst im Beschwerdeverfahren dargelegte – Darstellung kann indessen nicht geglaubt werden, da sie nachgeschoben ist und sich mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Schwierigkeiten, welche sie zur Ausreise bewogen haben sollen, nicht vereinbar ist. Insbesondere machten die Beschwerdeführenden anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend, sie hätten die Unterstützung des syrischen Regimes verweigert und seien aus diesem Grund als Regimegegner betrachtet worden. Ebenso wenig lässt sich ihren Aussagen entnehmen, dass sie als Regimekritiker und Kollaborateure der FSA identifiziert worden seien. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass sie L._______, V._______ und F._______ jeweils wegen der dort herrschenden allgemeinen Situation, der kriegerischen Ereignisse, der Raketeneinschläge, der Bedrohung durch die FSA, der Unmöglichkeit, die Schule zu besuchen, sowie der Probleme an den Checkpoints verlassen hätten und weitergezogen beziehungsweise zuletzt ausgereist seien. Zwar legten sie auch dar, von den syrischen Sicherheitsleuten während ihres Aufenthaltes in F._______ wegen ihres Herkunftsortes L._______, wo die Demonstrationen und die Revolution begonnen hätten, insbesondere an Checkpoints schikaniert worden zu sein. Auch wenn den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Herkunftsortes L._______, wo die FSA die Macht übernommen hatte und die syrischen Streitkräfte ihre Macht verloren hatten, eine gewisse Nähe zur FSA vorgeworfen sein und dies Schikanen ausgelöst haben mag, bedeutet dies nicht, dass sie von den syrischen Sicherheitskräften gezielt und konkret als Regimegegner betrachtet und als Kollaborateure der FSA identifiziert worden sind. Diese im Beschwerdeverfahren überzeichnete Schlussfolgerung lässt sich ihren Aussagen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht sinngemäss entnehmen. Vielmehr lassen ihre Angaben, sie seien wegen ihrer Herkunft aus L._______ schikaniert worden, und auch die Leute hätten sie nicht gemocht, auf eine generelle Antipathie gegenüber Personen, welche von dort herkommen, wo die Revolution ausgebrochen ist, schliessen, was aber nicht einer Identifizierung als Regimegegner und Kollaborateur der FSA gleichzusetzen ist. Die nachträgliche gegenteilige Darstellung im Beschwerdeverfahren ist als pauschale Übertreibung zu qualifizieren und kann nicht geglaubt werden. Ebensowenig ist aus der palästinensischen Herkunft der Beschwerdeführenden zu schliessen, dass ihnen konkret und gezielt eine regimefeindliche Haltung und entsprechende Taten vorgeworfen worden seien. Gegen diese pauschale Annahme und die ernsthafte Unterstellung, sie würden wegen ihrer Herkunft aus L._______

D-2901/2015 als Kollaborateure der FSA gelten, sprechen zudem die Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit gewährt wurde, mit seinem syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge ins Ausland zu reisen und nach Syrien zurückzukehren, sowie dass die Beschwerdeführerin in Syrien von den syrischen Behörden die Bewilligung erhielt, als Lehrerin und später als Schulleiterin arbeiten zu können. Dass der Beschwerdeführer zunehmend an der Grenze mit Problemen konfrontiert und die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit als Lehrerin immer mehr behindert wurde, ist auf das Fortschreiten der kriegerischen Ereignisse in Syrien und auf die allgemein damit verbundene Nervosität an den Grenzen sowie die generell herrschenden Unsicherheiten im Land infolge des Krieges zurückzuführen und steht nicht im Zusammenhang mit ernsthaften, konkreten und gezielten Vorwürfen einer Regimegegnerschaft. Insgesamt ist nachfolgend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Syrien den syrischen Behörden als Regimegegner und Kollaborateure der FSA bekannt waren. 7.3 Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung und in Übereinstimmung mit derjenigen im Beschwerdeverfahren sind die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse in L._______, V._______ und F._______ in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten, zumal die Vorfälle an einem Ort zum Weiterzug der Familie an den nächsten Ort geführt haben und die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Krieg in Syrien stehen. Dabei erscheint die vorinstanzliche Argumentation, wonach die negativen Geschehnisse in F._______ keine Fortsetzung der Vorfälle in L._______ und V._______ darstellten, die Vorfälle in F._______ somit allein zur Ausreise geführt hätten und nicht diejenigen in L._______ oder V._______, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in L._______ und V._______ und der Ausreise als unterbrochen zu betrachten sei, zu eng und vermag nicht zu überzeugen. Doch auch wenn die in L._______, in V._______ und in F._______ geltend gemachten Nachteile in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden, fehlt den Vorbringen insgesamt die flüchtlingsrechtliche Relevanz, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist: 7.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie als Palästinenser in Syrien von den syrischen Behörden als Menschen zweiter Klasse behandelt und schikaniert worden seien, vermögen aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.

D-2901/2015 7.3.2 Bei der Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden in L._______, der Beschädigung der Schule der Kinder, der gefährlichen Situation im allgemeinen und den zahlreichen Raketeneinschlägen im Besonderen handelt es sich um Nachteile, welche nicht zielgerichtet und im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu sehen sind. Sie sind somit nicht asylrelevant. 7.3.3 Auch die geltend gemachten Hausdurchsuchungen, die vorübergehende Stationierung von Waffen der syrischen Armee in ihrer Wohnung und die in diesem Zusammenhang erfolgte Belästigung der Tochter stellen Nachteile dar, welche als Ausdruck der in Syrien herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen gelten und folglich nicht asylrelevant sind. Zudem fehlt auch diesen Vorbringen die Intensität, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. 7.3.4 Bei den Vorfällen, welche die Beschwerdeführenden von Seiten der FSA in L._______ geltend machten, so die Aufforderungen, an Demonstrationen teilzunehmen, sich zu bewaffnen und der von Leuten der FSA verursachte Autounfall des Sohnes, handelt es sich ebenfalls nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch sie sind Ausdruck des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges. 7.3.5 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er sei während des Aufenthaltes der Familie im Flüchtlingslager in V._______ inhaftiert und nur dank Beziehungen, Bestechungen und Geldzahlungen freigekommen. Auch diese Nachteile sind nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgung im asylrechtlich relevanten Sinn zu sehen. Wie der Beschwerdeführer nämlich darlegte, soll ihn der Leiter des Lagers aus früheren Zeiten in N._______ (1985, vgl. Akte A3/13 S. 5) gekannt haben, weil sich der Beschwerdeführer damals gegen diese Person gestellt haben soll (vgl. Akte A16/10 S. 4). Diese vom Beschwerdeführer dargelegte Begründung seiner Festnahme lässt somit darauf schliessen, dass er Opfer eines persönlichen Racheaktes beziehungsweise einer persönlichen „Abrechnung“ aus früheren Zeiten geworden ist, welche sich schliesslich mit der Bezahlung von Geld hat regeln lassen. Dass der Leiter des Lagers seine Machtposition ausnutzte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Überdies gab der Beschwerdeführer unterschiedlich an, zu welcher Gruppierung dieser Leiter gehört haben soll: Während dies gemäss seiner Aussage anlässlich der Anhörung eine Gruppe gewesen sei, welche den syrischen Behörden nahgestanden habe (vgl. Akte A16/10 S. 4), soll die Kontrolle im Flüchtlingslager V._______ gemäss den Angaben im Beschwerdeverfahren

D-2901/2015 durch radikale Islamisten erfolgt sein. Damit hat er – angesichts der verschiedenen Akteure im syrischen Bürgerkrieg – in einem wesentlichen Punkt unstimmige Angaben gemacht, weshalb Zweifel an diesen Vorbringen angebracht sind. Diese werden noch dadurch erhärtet, dass er anlässlich der Befragung darlegte, nie in Haft gewesen zu sein (vgl. Akte A3/13 S. 10), was sich grundsätzlich nicht mit seinen späteren Vorbringen in Einklang bringen lässt. Indessen braucht die Glaubhaftigkeit nicht näher geprüft zu werden, weil dieser Racheakt nicht als Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes zu sehen ist, zumal die Motivation für die Verfolgung nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund besteht, sondern persönlichen Ursprungs ist. 7.3.6 Darüber hinaus soll es auch in V._______ zu Raketeneinschlägen gekommen sein, und die Sicherheitslage soll sich so sehr verschlechtert haben, dass sich die Beschwerdeführenden nicht mehr sicher gefühlt hätten, weshalb sie nach F._______ weitergezogen seien (vgl. Akte A16/10 S. 4). Indessen sind auch diese Nachteile auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen und können nicht als gezielte asylrelevante Nachteile betrachtet werden. 7.3.7 Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, in F._______ hätten sie die gleiche Situation mit Raketen und Salven erlebt wie in L._______ und in V._______, weshalb sie Kontakt mit dem Bruder in der Schweiz aufgenommen und ein Visum für die Schweiz beantragt hätten. Diese Erklärungen zeigen ebenfalls deutlich, dass sie aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien in die Schweiz gereist sind. Damit fehlt ihren Vorbringen erneut die Asylrelevanz. 7.3.8 Auch die schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführenden in F._______ erlebt hätten (Schikanen an den Checkpoints, Schläge in der Schule, schlechte Behandlung durch die Einwohner von F._______, Beschimpfungen, Hausdurchsuchungen) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.4 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile in Syrien nicht asylerheblich sind. An dieser Einschätzung vermögen die im erstinstanzlichen Verfahren und die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Beweismittel sowie die in der Eingabe vom 20. Januar 2016 zitierten UNHCRund anderen von Menschenrechtsorganisationen verfassten Berichte nichts zu ändern. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden,

D-2901/2015 dass die mit einer staatlichen Ermächtigung legal ausgereiste Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, weil sie nicht rechtzeitig beziehungsweise nicht vor Ablauf der ihr gewährten Frist für die Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Sohnes im Ausland nach Syrien zurückgekehrt ist. Es ist zwar denkbar, dass sie im Fall einer Wiedereinreise in Syrien zu diesem Sachverhalt befragt würde; indessen würde es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung handeln. Entgegen der Darstellung in der Eingabe vom 4. Juni 2015 ist die Beschwerdeführerin zudem nicht illegal aus Syrien ausgereist. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen, welche sich auch mit der im Beschwerdeverfahren erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren lassen, in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass ihnen aufgrund des in der Schweiz aus anderen Gründen als Flüchtling anerkannten erwachsenen Sohnes eine Reflexverfolgung droht. Gegen diese Annahme spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von Anfang an spontan auf die Frage nach den Ausreisegründen den im Heimatland tobenden Krieg und die damit verbundene unsichere Lage als Ausreisegrund angegeben haben, was als Hinweis darauf, dass dies der wirkliche Grund ihrer Flucht in die Schweiz sein dürfte, zu sehen ist. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickpunkt der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit – gestützt auf die vorangehenden Erwägungen – ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

D-2901/2015 7.7 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise auf allgemein zugängliche Berichte über Syrien nichts zu ändern. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittelkopien sowie auf die Ausführungen in der Eingabe vom 20. Januar 2016, vom 4. Juni 2015 und vom 27. Mai 2011 einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. April 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 9.3 Das SEM hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), welcher besagt, dass der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzu-

D-2901/2015 mutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.) vorläufig aufgenommen. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde bleibt die vorläufige Aufnahme bestehen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), ist daher nicht einzutreten. Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), nicht einzutreten. Diesbezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohnehin kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 AsylG). Angesichts der in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 festgehaltenen Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1VwVG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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D-2901/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-2901/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.09.2016 D-2901/2015 — Swissrulings