Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2893/2018
Urteil v o m 2 4 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
D-2893/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit aus B._______ – am 17. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 24. Februar 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, dass das SEM mit Verfügung vom 9. April 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Verfahrens nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, dass es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-2315/2015 diese Verfügung wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 3. November 2015 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (C._______) während des genannten Beschwerdeverfahrens ebenfalls in die Schweiz gelangte und hier um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. September 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe – wie sein Stiefsohn D._______, der in der Schweiz einen Aufenthalt (Asyl; Anmerkung des Gerichts) bekommen habe – als Fahrer für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet, dass er in diesem Zusammenhang im Jahr 2004 Opfer eines Sprengstoffanschlags geworden sei, dass er nach einem Spitalaufenthalt das Unternehmen verlassen habe und in B._______ in ein anderes Quartier umgezogen sei, nachdem sein Vermieter ihm wegen seiner Arbeit für ein amerikanisches Unternehmen die Wohnung gekündigt habe, dass er danach noch zweimal innerhalb B._______ umgezogen sei, weil er von den Leuten immer beobachtet worden sei, dass er zuletzt ins Quartier E._______ gezogen sei, weil dort die meisten Bewohner Sunniten seien,
D-2893/2018 dass sein Bruder F._______ bei der Polizei gewesen und im Jahr 2006 bei einem Angriff ums Leben gekommen sei, dass sein Halbbruder G._______ Diplomat gewesen und seit 2006 verschwunden sei, dass sein Sohn H._______ am 25. Juli 2007 bei einer Explosion getötet worden sei, dass sein Sohn I._______ (N […]) eines Tages in E._______ beobachtet habe, wie zwei Fahrzeuge in der Nachbarschaft in Brand gesteckt worden seien, dass er (der Beschwerdeführer) und seine Familie – um sich vor allfälligen Konflikten zu schützen – nicht gewollt hätten, dass sein Sohn diesbezüglich eine Aussage vor Gericht mache, dass sie in der Folge von den Besitzern der zerstörten Fahrzeuge bedroht worden seien, dass seine Ehefrau daraufhin mit I._______ und einem weiteren Sohn (J._______, N […]) in die Türkei gereist sei, dass er mit seinem Sohn K._______, der sich mittlerweile in Deutschland aufhalte, im Irak verblieben sei und von unbekannten Personen bedroht worden sei, dass er sein Hab und Gut verkauft habe und im Juli 2014 zusammen mit K._______ den Irak verlassen habe, dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem (teilweise in Kopie) medizinische Unterlagen zu Behandlungen im Irak, polizeiliche Berichte betreffend seinen Bruder F._______, diverse Unterlagen betreffend seinen Halbbruder G._______ sowie Todesscheine betreffend seinen Sohn H._______ und seinen Bruder F._______ zu den Akten reichte, dass das SEM die Asylgesuche von I._______ und J._______ mit Verfügungen vom 24. August 2016 respektive vom 2. Mai 2017 ablehnte und
D-2893/2018 deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass diese Verfügungen unangefochtenen in Rechtskraft erwuchsen, dass das SEM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit Verfügung vom 18. April 2018 – eröffnet am 21. April 2018 – ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung indes ebenfalls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit begründete, dass das den Sohn I._______ betreffende Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalte, dass dem Beschwerdeführer an seiner Anhörung offengelegt worden sei, dass es I._______ in seinem Asylverfahren nicht gelungen sei, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen, dass sich I._______ namentlich in diverse erhebliche Widersprüche in der Darstellung des geltend gemachten Vorfalles verstrickt habe, dass das Asylgesuch von I._______ gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei, wobei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an der Anhörung erklärt habe, es sei alles genau so passiert wie er es erzählt habe, er es aber auch akzeptieren würde, wenn das SEM ihm nicht glaube, dass I._______ den Brandanschlag mit seinem alten Mobiltelefon aufgenommen habe, dieses Mobiltelefon jedoch nicht mehr existiere, dass diese Stellungnahme nicht zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu führen vermöge, dass der Vollständigkeit halber anzumerken sei, dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers bezüglich des erwähnten Vorfalles ohnehin keine Hinweise auf eine Benachteiligung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ergeben würden, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls gestützt auf Art. 3 AsylG abzuweisen wäre,
D-2893/2018 dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze, dass der Beschwerdeführer diverse Sachverhalte (den ihn betreffenden Vorfall im Jahr 2004, Tötungen seines Bruders L._______ [recte: F._______] und seines Sohnes H._______ in den Jahren 2006 und 2007, Verschwinden seines Halbbruders G._______ im Jahr 2006) geltend gemacht habe, welche offensichtlich keinen Bezug zu seiner Ausreise aus dem Irak gehabt hätten, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, dass die genannten Vorfälle eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich gezogen hätten, dass diese Vorbringen demzufolge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, wobei an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung – um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-2893/2018 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorweg festzustellen ist, dass angesichts des aktenkundigen Getrenntlebens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl. Akten SEM B17 und 18) nicht ersichtlich ist, weshalb das SEM in dieser Sache eine einzige Verfügung erlassen hat, dass die angefochtene Verfügung lediglich der Ehefrau des Beschwerdeführers zugestellt und damit dem Beschwerdeführer nicht korrekt eröffnet wurde, dass dem Beschwerdeführer daraus aber insofern kein Rechtsnachteil erwachsen ist, als er die Verfügung innert Frist anfechten konnte, und er die fehlerhafte Eröffnung in der Beschwerde im Übrigen auch nicht rügte, dass sich sodann aus der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweis auf einen Beschwerdewillen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt, weshalb sie nicht als Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu betrachten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-2893/2018 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht zunächst festzuhalten ist, dass dem SEM beim Verfassen der angefochtenen Verfügung Flüchtigkeitsfehler (Name des getöteten Bruders, Bezeichnung der eingereichten Todesscheine resp. Sterbeurkunden als „Steuerunterlagen“) unterlaufen sind, dass indessen das SEM mit (ansonsten) zutreffenden Erwägungen zu Recht zum Schluss gelangte, dass das angeblich ausreisebegründende Ereignis (Aussageverweigerung durch I._______ im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge in der Nachbarschaft) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die weiteren Vorbringen – so tragisch die Vorfälle auch sein mögen – denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass in der Beschwerde (sinngemäss) vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner ehemaligen Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen, seiner Religionszugehörigkeit sowie der Tätigkeit seines Bruders als Diplomat im Dienste des gestürzten
D-2893/2018 irakischen Regimes, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise solche befürchtet habe, was das SEM ignoriert habe, dass sich aus den Akten (insb. dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers) indes keine Anhaltspunkte für derartige Befürchtungen des Beschwerdeführers ergeben, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten von ihm geschilderten Vorfall (Tötung seines Sohnes H._______), den er auf seine Tätigkeit beim amerikanischen Unternehmen zurückführte (vgl. B13 F46 ff.), noch sieben Jahre unbehelligt in seinem Heimatland verblieb und bis zu seiner Ausreise seinem Beruf als Taxichauffeur nachging (vgl. B13 F26, 31 f. und 45), dass er jedenfalls an der Anhörung an keiner Stelle Todesdrohungen im Zusammenhang mit seiner Arbeit für ein amerikanisches Unternehmen erwähnte, weshalb dieses Beschwerdevorbringen als nachgeschoben erscheint, dass im Übrigen auch das Zurückgreifen des Beschwerdeführers auf einen unglaubhaften Ausreisegrund gegen dessen konkrete Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise spricht, dass sodann festzuhalten ist, dass er auf die Frage an der Anhörung, wovor er bei einer Rückkehr am meisten Angst hätte, lediglich auf die allgemeine Lage im Irak, und auf Nachfrage zu ihn persönlich betreffenden Gründen, auf sein Leben in der Schweiz verwies (vgl. B13 F56 ff.), dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise – wie soeben dargelegt – mindestens sieben Jahre unbehelligt in seinem Heimatland lebte, bei einer (rein hypothetischen) Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt in asylrelevanter Weise gefährdet sein sollte, und diesbezüglich – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keine weiteren Abklärungen zu treffen sind, dass an der in diesem Zusammenhang vorgebrachten illegalen Ausreise massive Zweifel bestehen, zumal der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Reisepass verliess (vgl. A15 S. 6, B13 F23),
D-2893/2018 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 18. April 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-2893/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2893/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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