Abtei lung IV D-2880/2007 {T 0/2} Urteil vom 27. April 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Lang, Galliker Gerichtsschreiberin Freihofer A._______ Pakistan, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. April 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 19. Februar 2007 verliess und am 15. März 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen vom 20. März 2007 sowie der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 11. April 2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______, Region C._______, geboren worden und dort auch aufgewachsen, dass er zusammen mit Eltern und mehreren Geschwistern in einer Grossfamilie gelebt habe, dass die politische Gruppierung Lashkar-i-Islam Geldbeträge von Personen in guten finanziellen Verhältnissen gefordert und nachdem sie auch von seinem Vater eine Million Rupie verlangt, das Wohnhaus der Familie am 26. März 2006 mit Gewehrschüssen und grösseren Geschossen angegriffen habe, dass sein Vater von einer "Rakete" getroffen worden sei und das Haus Feuer gefangen habe, dass er sich habe retten können und zu seinem Onkel geflohen sei, welcher etwa zwei Kilometer entfernt gewohnt habe, dass er und sein Onkel am gleichen Abend in die nahe Stadt D._______ gefahren seien, von wo aus der Onkel nach C._______ zurückgekehrt sei, um sich über die Folgen des Angriffs zu informieren, dass der Onkel ihm in der Folge erzählt habe, beim Angriff seien 18 Personen ums Leben gekommen und zwei Brüder entführt worden, dass die Getöteten zeremoniell beerdigt worden seien, dass der Onkel ihn aus Besorgnis um sein Leben unmittelbar danach nach E._______ gebracht habe, wo er sich während der nächsten acht Monate aufgehalten habe, wobei er als Handlanger auf dem Bau tätig gewesen sei, dass er anschliessend mit seinem Onkel nach F._______ gereist sei, wo sie sich beide drei Monate aufgehalten und ebenfalls auf dem Bau gearbeitet hätten, dass er, nachdem sein Onkel das Geld für die Reise beschafft habe, das Heimatland per Bus Richtung Iran verlassen habe, dass er nach einem zehntägigen Aufenthalt im Iran mit einem grossen Motorboot in ein unbekanntes Land gebracht worden sei, wo er sich weitere zehn Tage aufgehalten habe, dass er anschliessend mit einem gefälschten pakistanischen Reisepass in ein weiteres unbekanntes Land weitergereist sei, von wo aus er über unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt sei, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird,
3 dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs einen Geburtsschein, einen Studentenausweis sowie die Kopie einer Identitätskarte, welche angeblich seinem Vater gehört habe, zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangszentrum Kreuzlingen am 20. März 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung zu den
4 Asylgründen durch BFM vom 11. April 2007 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen ausführte, die Substanzlosigkeit der geschilderten Reise zwischen Pakistan und der Schweiz sei augenfällig, dass jegliche konkreten Angaben betreffend die benutzte Reiseroute fehlten, dass zudem die Aussagen betreffend die Aufenthaltsdauer in den Ländern als stereotyp zu bezeichnen seien, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus widersprüchliche Aussagen bezüglich der Personalien des zur Reise benutzten, angeblich gefälschten Passes wie auch zu dessen Verbleib gemacht habe, dass er auch keine Angaben über die Reisekosten und die Herkunft des Geldes, das sein Onkel für die Reise aufgebracht habe, habe tätigen können, dass davon ausgegangen werden müsse, er habe sein Heimatland mit einem persönlichen Reisepass und auf einem anderen Weg als dem behaupteten verlassen, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass er seiner Pflicht zur Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers nicht nachgekommen sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe als unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich, mithin offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen seien, dass der Beschwerdeführer mit Stellung seines Asylgesuchs zwar einen Geburtsschein und einen Studentenausweis zu den Akten reichte, dass diese Dokumente jedoch – entgegen anderer Ansicht in der Beschwerde - den gesetzlichen Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügen, zumal sich damit die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen, was dann vorliegt, wenn die geltend gemachten Modalitäten der Ausreise aus dem Heimatland als glaubhaft erscheinen, dass dies in casu mit vollumfänglichen Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp, unplausibel und nicht glaubhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die Schweiz entgegen seinen Aussagen authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass die Wiederholung der bereits anlässlich der Erstbefragung vorgebrachten Behauptung, erst ab 18 Jahren sei ein Identitätsausweis erhältlich, an der Sachlage nichts zu ändern vermag, dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente
5 die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran offensichtlich nichts zu ändern vermögen, da darin im Wesentlichen lediglich pauschal am Wahrheitsgehalt der Ausreisegründe festgehalten wird, ohne auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen, dass vor diesem Hintergrund auch der per Fax übermittelte Zeitungsartikel, in welchem die Leichen angeblicher Verwandter abgebildet seien, nichts an den Schlussfolgerungen zu ändern vermag, zumal insbesondere ein Zusammenhang zwischen den abgebildeten Personen und dem Beschwerdeführer nicht belegt und die Telefaxeingabe im Übrigen von sehr schlechter Qualität ist, dass sich eine Übersetzung des Zeitungsartikels von Amtes wegen in eine der Amtssprachen des Bundes erübrigt und der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass auch die Nachreichung des Originals nicht abgewartet zu werden braucht, da sich an der Sachlage auch nichts ändern würde, dass die Vorinstanz somit zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommisssion [EMARK] 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch in seiner Person liegende individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
6 dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N ) - das Migrationsamt des Kantons G._______ (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: