Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-287/2017
Urteil v o m 3 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), beide Eritrea, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
D-287/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen – eine eritreische Staatsangehörige (…) und deren Kind, welche eigenen Angaben zufolge aus der Stadt C._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ stammen – ersuchten am 30. Juni 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 7. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person und zu ihrem persönlichen Hintergrund, zum Reiseweg, zum Verbleib der Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 7. November 2016 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Anlässlich dieser Anhörung reichte die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde ihrer Tochter, Ausbildungszertifikate aus Eritrea sowie Fotos aus E._______ ein. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Jahr 2004 die militärische Grundausbildung in E._______ begonnen zu haben. Während dieser Zeit sei sie dort ca. im Oktober 2004 von einem Vorgesetzten vergewaltigt worden. Nachdem sie Urlaub erhalten hatte, sei sie ca. nach der Hälfte ihrer Dienstzeit wegen gesundheitlicher Gründe nicht mehr nach E._______ zurückgekehrt. Am (…) Januar 2006 habe sie F._______ geheiratet. Aus dieser Ehe sei am 7. (…) 2010 ihre Tochter B._______ hervorgegangen. Aufgrund der Heirat und der Geburt ihrer Tochter sei sie nicht mehr für den Militärdienst aufgeboten beziehungsweise wiedereinberufen worden. Zwischen 2007 und November 2011 habe sie für das eritreische (…) in C._______ gearbeitet. Weil sie mitunter wegen Krankheiten ihrer Tochter wiederholt der Arbeit ferngeblieben sei und es deswegen zu Problemen mit ihren Vorgesetzten gekommen sei, habe sie im November 2011 diese Tätigkeit aufgegeben. Am (…) Oktober 2011 habe sie sich von ihrem Ehemann F._______ scheiden lassen. Im April 2013 habe sie wieder geheiratet. Ihr neuer Ehemann sei als Soldat bei der eritreischen Armee tätig und deshalb häufig abwesend gewesen. Sie sei wegen nicht erhaltener (…) gezwungen gewesen, illegal an verschiedenen Orten in der Zoba D._______ (…). Dabei sei sie von den eritreischen Behörden wiederholt schikaniert worden. Aufgrund der Gesamtumstände habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 20. Januar 2014 habe sie Eritrea von C._______ aus per Fahrzeug verlassen und sei an die eritreisch-sudanesische Grenze geflüchtet. Diese habe sie illegal überquert und sei daraufhin im Sudan angekommen. Auf der Flucht nach Libyen sei sie vergewaltigt worden. Per Boot sei sie schliesslich von Libyen nach Italien und am 30. Juni 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags mit ihrer Tochter um Asyl ersucht habe.
D-287/2017 B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (eröffnet am 15. Dezember 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 (recte: 9. Januar 2017; Postaufgabe 14. Januar 2017) Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde legten sie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Heilsarmee Flüchtlingshilfe Regionalstelle Belp vom 29. Dezember 2016 bei. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – ebenfalls nachfolgend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und festgestellt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. E. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 fragten die Beschwerdeführerinnen nach dem Verfahrensstand nach, begleitet von der Mitteilung, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in (…) verwickelt gewesen sei, bei welchem eine Person (…) sei. Daraufhin sei dieser in ein Gefängnis in G._______ gebracht worden, obwohl ihn kein Verschulden treffe. Sie würde sich darum vor einer Blutrache von Seiten der Familie des Opfers fürchten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Januar 2018 den Eingang des vorgenannten Schreibens und stellte einen baldmöglichen Abschluss des Verfahrens in Aussicht.
D-287/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt sie aus, aufgrund deren Schilderungen sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden kein Interesse an einer aktuellen oder zukünftigen Verfolgung der Beschwerdeführerinnen hätten. Die geltend gemachte (…) durch einen militärischen Vorgesetzten im (…) in E._______ im Oktober 2004 habe zum Zeitpunkt der Ausreise bereits über neun Jahre zurückge-
D-287/2017 legen. Diese könne wegen des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht als Anlass ihrer Ausreise im Januar 2014 betrachtet werden. Bei den Schikanen der eritreischen Behörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als (…) – sie sei kontrolliert und verbal beleidigt worden, gelegentlich seien ihr (…) abgenommen worden und sie habe keine (…) erhalten – handle es sich nicht um eine Zwangssituation im aufgezeigten Sinne; diese seien asylrechtlich nicht beachtlich. Die illegale Ausreise für sich stelle – ohne auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin einzugehen – keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar und es bestehe auch keine Befürchtung vor einer künftigen Verfolgung. Bei der (…) auf der Flucht nach Libyen handle es sich um einen Vorfall in einem Drittstaat durch Drittpersonen, woraus sich keine Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung im Heimatstaat Eritrea herleiten liessen. 3.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerde ihre Vorbringen. Sie machte geltend, dass sie nach der Heirat keinen Militärdienst habe leisten müssen, jedoch gelte sie als unehrenhaft entlassene Person, die ihren Dienst nicht abgeschlossen habe. Wer noch nicht 40 Jahre alt sei und den Militärdienst nicht beendet habe, bleibe grundsätzlich militärdienstpflichtig. Nachdem sie das Land verlassen habe, ohne ihren Ehemann darüber zu informieren und für längere Zeit keinen Kontakt mehr zu ihm habe aufbauen können, sei es ihr gelungen den Kontakt zu seiner Familie wiederherzustellen. Kurz vor ihrer Befragung in der Schweiz sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann sich von ihr getrennt und die Beziehung für beendet erklärt habe. Zusammenfassend habe sie glaubhaft und detailliert geschildert, welche Umstände dazu geführt hätten, ihr Heimatland zu verlassen. Die Situation als (…), täglich Gefahr zu laufen, an Kontrollposten Opfer eines Übergriffs durch Soldaten zu werden, die (…) und somit die Einkommensmöglichkeit zu verlieren, sowie die allgemeine Rechtslosigkeit (kein Anspruch auf Land, kein Anspruch auf eine SIM-Karte, kein Anspruch auf […]) hätten in ihr ein Gefühl der Hilflosigkeit und der Unfreiheit ausgelöst, das in ihr einen unerträglichen Druck bewirkt habe. Sie habe deshalb keine Alternative zur Ausreise aus ihrer Heimat gesehen. Bei einer Rückkehr würde sie Haft befürchten. Zur Stützung der Beschwerde wurde der Bericht des SEM vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016) „Focus Eritrea Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ zitiert sowie die Haltung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Praxisänderung des SEM dargelegt. 4.
D-287/2017 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Mit zutreffender Begründung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht asylrelevant verfolgt wird. Die heimatlichen Behörden dürften kein Interesse an einer aktuellen oder zukünftigen Verfolgung der Beschwerdeführerin haben. Die (…) durch einen militärischen Vorgesetzten im (…) in E._______ lag zum Zeitpunkt der Ausreise bereits über neun Jahre zurück. Die Frage, ob sie danach noch weitere Probleme mit diesem Vorgesetzten hatte, verneinte sie (SEM-Akte A 15, F42). So tragisch und bedauerlich dieser Vorfall ist, vermag er heute keine asylrechtliche Relevanz mehr haben. Bei den Schikanen durch die eritreischen Behörden bei der Ausübung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (…) handelt es sich um bedauernswerte und mühselige Vorkommnisse. Doch können diese nicht als asylrelevant eingestuft werden. Der verwehrte Anspruch auf Land, auf eine (…) oder auf eine SIM-Karte ist ebenfalls nicht asylrelevant. Vielmehr zeigen diese Umstände, dass die Beschwerdeführerin wiederholt mit den eritreischen Behörden in Kontakt stand, jedoch nicht in den Militärdienst eingezogen wurde. Die Beschwerdeführerin bekräftigt denn auch, dass sie als verheiratete Frau nicht mehr in den Militärdienst zurückkehren musste (SEM-Akte A 15, F27f.). Auf Nachfrage, wie dies nach der Scheidung ausgesehen habe, meinte sie, dass sie auch dann nicht in den Militärdienst
D-287/2017 gehen musste. Wenn man einmal verheiratet gewesen sei, müsse man nicht zurückgehen (SEM-Akte A 15, F40). 4.4 Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Bruder sei in einen (…) involviert gewesen, bei welchem eine Person (…) sei. Daraufhin sei dieser in ein Gefängnis in G._______ gebracht worden, obwohl ihn kein Verschulden treffe. Sie würde sich darum vor einer Blutrache durch die Familie des Opfers fürchten. Die Furcht vor Blutrache ist vorliegend jedoch ebenfalls nicht asylrelevant, da sie nicht an ein asylerhebliches Merkmal (wie etwa die ethnische Zugehörigkeit, die politische Überzeugung oder die religiöse Grundentscheidung) anknüpft. Beim geschilderten (…) lässt sich keine asylrelevante Motivation ausmachen, weshalb auch dieser keine Auswirkungen auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin hat. 4.5 Weiter stellt sich die Frage, ob die illegale Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. In Anbetracht der geltenden Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vorliegend offen gelassen werden, da in ihrem Fall zusätzliche Faktoren, welche das Profil der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Zwar hatte
D-287/2017 die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise Behördenkontakt, jedoch nicht im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung selber an, von ihr sei als verheiratete Frau nicht verlangt worden, zum Militärdienst zurückzukehren (SEM-Akte A15, F27). Sie kann mithin nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Die Tochter war im Zeitpunkt der Ausreise knapp vier Jahre alt und damit nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerinnen in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend keine Furcht der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. 4.6 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die hypothetische Möglichkeit eines Einzugs der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da die Beschwerdeführerinnen mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-287/2017 5.3 Die Beschwerdeführerinnen wurden mit der angefochtenen Verfügung des SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, und da nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, zu verzichten.
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D-287/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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