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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2008 D-2866/2007

10 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,124 parole·~11 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 20. Februar 2007 i.S. Asyl und Einre...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2866/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2866/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus B._______, C._______, D._______ - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 2. Juni 2006 um Asyl in der Schweiz nach (vgl. act. A1), dem sie ein zweiseitiges, von P.V.R./ Justice of the Peace in E._______ verfasstes und von ihr unterzeichnetes Affidavit vom 22. Mai 2006 beilegte. B. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 teilte die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe werde als Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 25. Juli 2006 einzureichen, sofern sie nach wie vor an ihrem Gesuch festhalten wolle (vgl. act. A2). C. Am 13. Juli 2006 gingen der Schweizerischen Vertretung in Colombo zahlreiche, von der Beschwerdeführerin eingesandte Dokumente zu (ein Visumsantrag für die Schweiz vom 29. Mai 2006, ein Auszug aus dem Todesregister des Distrikts D._______ vom 20. Februar 2006 bezüglich des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. März 2006, ein Untersuchungsbericht des Magistrate Court C._______ über die Todesumstände des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2006, Kopien des srilankischen Reisepasses, der Identitätskarte und der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin, Geburtsregisterauszüge bezüglich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes; vgl. act. A3). D. Am 24. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt (vgl. act. A6). D-2866/2007 E. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der vorerwähnten Eingaben sowie anlässlich der Anhörung in der Botschaft vom 24. Oktober 2006 geltend, ihr Bruder F._______, welcher Inhaber eines Textilgeschäfts in C._______ gewesen sei, habe gelegentlich die LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") unterstützt. Am 25. Dezember 2005 seien etwa 15 Soldaten bei ihr zuhause erschienen und hätten sich nach ihren drei Brüdern erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei ihrer Brüder an der Arbeit gewesen, während sich der Dritte in Colombo aufgehalten habe. Nachdem ihre Brüder erfahren hätten, dass sie sich bei der Armee melden sollten, seien sie ausser Landes geflohen. Zwei hätten sich nach G._______ abgesetzt, während der dritte Bruder aktuell Asylbewerber in H._______ sei. Am 10. Januar 2006 sei ihr Ehemann, welcher das Kleidergeschäft ihres Bruders übernommen habe, am späten Nachmittag auf dem Nachhauseweg von Unbekannten erschossen worden. Daraufhin habe ihr Vater Anzeige bei der Polizei in C._______ erstattet, woraufhin der District Judge von C._______ ein Untersuchungsverfahren eingeleitet habe. Zwei Tage nach der Ermordung ihres Ehemannes hätten Unbekannte nachts an ihre Haustüre geklopft und sie aufgefordert, nach draussen zu kommen. Sie habe die Haustüre indessen aus Angst nicht geöffnet. Seit März 2006 habe sie vier anonyme Telefonanrufe erhalten, wobei sie jeweils aufgefordert worden sei, die Aufenthaltsorte ihrer drei verschwundenen Brüder preiszugeben, ansonsten ihr Sohn oder sie selbst entführt würden. Den letzten derartigen Drohanruf habe sie am 25. April 2006 erhalten. Aus diesem Grunde habe sie am 10. März 2006 Anzeige bei der Human Rights Commission in D._______ erstattet. Am 21. Juni 2006 sei sie in Colombo von Angehörigen der I._______ kontrolliert und dabei eine Woche lang festgehalten worden, wobei man sie zunächst terroristischer Aktivitäten verdächtigt und ihr zudem vorgeworfen habe, unerlaubtermassen die Identitätskarte einer anderen Person (ihres verstorbenen Ehemannes) auf sich getragen zu haben. Etwa eine Woche später sei sie wieder freigelassen worden. Anschliessend sei sie nach D._______ zurückgekehrt, weil ihre Schwiegermutter verstorben sei. D-2866/2007 Im September 2006 habe sie ihre Heimatregion endgültig verlassen und lebe seit dem 27. September 2006 gemeinsam mit der Ehefrau ihres nach H._______ geflohenen Bruders in J._______ bei Colombo. F. Mit via Schweizer Botschaft in Colombo an die Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 20. Februar 2007 wies das BFM deren Einreise- und Asylgesuch ab. Die Verfügung des BFM wurde der Beschwerdeführerin laut dem bei den Akten befindlichen postalischen Rückschein am 13. März 2007 ausgehändigt. G. Mit am 9. April 2007 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Beschwerde vom 5. April 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sowie ihrem Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-2866/2007 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). D-2866/2007 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz im Wesentlichen mit ihrer Furcht, dass ihr beziehungsweise ihrem Kind in Sri Lanka in absehbarer Zukunft etwas zustossen könnte. In diesem Zusammenhang wies sie auf die Ermordung ihres Ehemannes im Januar 2006 hin. Weiter hielt sie fest, dass sie in den Monaten März und April 2006 insgesamt vier anonyme Drohanrufe erhalten habe, worin ihr die Entführung ihres Sohnes beziehungsweise ihrer eigenen Person angedroht worden sei, falls sie keine näheren Auskünfte hinsichtlich der momentanen Aufenthaltsorte ihrer drei ins Ausland geflohenen Brüder gebe. Darüber führte sie aus, dass sie im Juni 2006 in Colombo zu Unrecht eine Woche lang unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten festgehalten worden sei. 3.2 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält mit der Vorinstanz fest, dass die von unbekannter Seite verübte Ermordung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als äusserst tragisches und leidvolles Geschehnis gelten muss, das seelisch mit viel Schmerz und Trauer verbunden ist. Nichtsdestotrotz sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihr selbst zufolge des Todes ihres Mannes asyl- beziehungsweise einreisebeachtliche Verfolgungshandlungen widerfahren beziehungsweise solche in Zukunft zu gewärtigen sind, zumal die Beschwerdeführerin an keiner Stelle geltend gemacht hat, ihr früherer Ehemann sei in irgendwelche politischen Aktivitäten verstrickt gewesen. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in den Monaten März und April 2006 vier telefonische Drohanrufe von unbekannter Seite erhalten zu haben, zielten die Anrufe nach ihrer Darstellung darauf ab, durch sie in Kenntnis der Aufenthaltsorte ihrer drei flüchtigen Brüder zu gelangen. Da die diesbezüglichen Anrufe indessen seit Ende April 2006 aufgehört haben, ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Anrufer zwischenzeitlich ihr Vorhaben aufgegeben haben, wobei denkbar erscheint, dass sie tatsächlich realisiert haben, dass die drei von ihnen gesuchten Personen ausser Landes gegangen und damit die Möglichkeiten, ihrer habhaft zu werden, nurmehr theoretischer Natur sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin an keiner Stelle behauptet, dass sie oder ihr Sohn nach dem Aufhören jener Telefo- D-2866/2007 nate jemals Opfer eines Entführungsversuchs geworden wären, womit anzunehmen ist, dass sie von Seiten der damaligen Anrufer persönlich keine Nachteilszufügungen mehr zu gewärtigen hat. 3.2.3 Unbestritten bleibt auch die - von der Beschwerdeführerin durch entsprechende Gerichts- und Polizeidokumente belegte - Aussage, im Juni 2006 in Colombo eine Woche lang zu Unrecht unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten inhaftiert gewesen zu sein. Wiewohl dieser Vorfall zu bedauern ist und in sich einen Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit bedeutet, zeigen doch gerade die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten polizeilichen und gerichtlichen Unterlagen vom Juni / Juli 2006 (vgl. act. A8) auf, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der polizeilichen Untersuchung vom Verdacht terroristischer Machenschaften nachhaltig entlastet und in der Folge gerichtlich freigesprochen worden ist. Nach dem Gesagten ist auch die einwöchige Inhaftierung der Beschwerdeführerin in Colombo nicht geeignet, einen Anspruch auf Einreisebewilligung in die Schweiz zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin seither auch keine weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr erlitten hat und damit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Diese Einschätzung wird im Ergebnis durch die Tatsache bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem definitiven Wegzug nach J._______ am 27. September 2006 (vgl. act. A6 S. 2, Ziff. 1.1) nie mehr behelligt beziehungsweise bedroht worden ist und in diesem Zusammenhang einzig die vage Befürchtung äussert, ihre früheren Widersacher könnten dereinst ihren aktuellen Aufenthaltsort herausfinden (vgl. act. A6 S. 6). 3.2.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die Beschwerde näher einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthält, sondern lediglich die Wahrheitsmässigkeit der Gesamtaussagen der Beschwerdeführerin unterstreicht, welche indes weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht als solche in Frage gestellt werden. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als D-2866/2007 schwierig und belastend zu bezeichnen ist; dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. 3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2866/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. ...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 9

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