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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2016 D-2865/2016

13 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,986 parole·~15 min·2

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Widerruf einer Einreisebewilligung (Einreisebewilligung zugunsten von Mohammad Abadir Abubakar vom 6. August 2013); Verfügung des SEM vom 6. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2865/2016

Urteil v o m 1 3 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf der Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zugunsten von B._______, Somalia; Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).

D-2865/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2013 ein Gesuch um Familiennachzug für die zwei Kinder, den angeblichen Ehemann, B._______, und die Mutter der Beschwerdeführerin einreichen liess, dass das Bundesamt für Migration (BFM) dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. August 2013 guthiess, dass die Mutter sowie die zwei Kinder der Beschwerdeführerin in der Folge am 13. Dezember 2013 in die Schweiz einreisten und ein Asylgesuch stellten, dass die Beschwerdeführerin mit Anfrage vom 9. Februar 2016 Erkundigungen über die nötigen Modalitäten für die Einreise ihres angeblichen Ehemannes einziehen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2016 feststellte, der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin habe seit zweieinhalb Jahren von seiner Einreisebewilligung keinen Gebrauch gemacht, gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Einreisebewilligung für B._______ und forderte sie auf, diverse Fragen, unter anderem zu ihrem Zivilstand, zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2016 eine Stellungnahme einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2016 – eröffnet am folgenden Tag – die Einreisebewilligung vom 6. August 2013 betreffend B._______ widerrief, die Einreise in die Schweiz von B._______ nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) nicht bewilligte und das Gesuch um Familiennachzug betreffend B._______ nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ablehnte, dass das SEM zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, es sei im Zusammenhang mit der Verfügung vom 6. August 2013 davon ausgegangen, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehemann bestehe eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, die durch die Flucht unfreiwillig getrennt worden sei, und bei allen Beteiligten der Wille, die familiäre Beziehung in der Schweiz fortzuführen, dass seit der Erteilung der Einreisebewilligung im August 2013 nunmehr über zweieinhalb Jahre verstrichen seien,

D-2865/2016 dass die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 9. Februar und 24. März 2016 geltend gemacht habe, ihr angeblicher Ehemann habe die Einreisebewilligung nicht abwarten wollen und sich deshalb am 12. August 2013 alleine auf die Reise nach Libyen gemacht, dass die Einreisebewilligung indes bereits am 6. August 2013 ausgestellt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sei vor seiner Reise nach Libyen darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Gesuch vom 15. August 2013 um Übernahme der Reisekosten von einem Aufenthalt in Äthiopien die Rede gewesen sei, weshalb nicht abschliessend klar sei, ob und mit welcher Absicht der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin im August 2013 nach Libyen gereist sei, dass die Beschwerdeführerin bei der Begründung für das Nichtbenutzen der erteilten Einreisebewilligung geltend gemacht habe, der angebliche Ehemann sei in Libyen in Gefangenschaft geraten und habe neun Monate im Gefängnis „M._______“ verbracht, dass er nach seinem Gefängnisaufenthalt in den Sudan gereist sei und sich einen Monat später nach Äthiopien begeben habe, wo er sechs Monate verblieben sei, dass er sich schliesslich nach Somalia begeben habe, wo er am 14. Januar 2015 seine in Haft erlittenen Verletzungen im O._______ Hospital habe untersuchen und behandeln lassen, dass indessen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den verschiedenen Aufenthalten von B._______ das Nichtbenutzen der erteilten Einreisebewilligung nicht zu erklären vermöchten, zumal beispielsweise nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der angebliche Ehemann nach seiner Haft nicht an die Schweizer Botschaft in Tripolis, Khartoum oder Addis Abeba gewendet und um eine Einreise in die Schweiz ab Libyen, Sudan oder Äthiopien bemüht habe, wie es erfahrungsgemäss viele Gesuchsteller in ähnlicher Lage zu tun pflegten, dass die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Ehemann dabei von der Schweiz aus hätte unterstützen können, beispielsweise mit einem Gesuch um Neuausstellung der Einreisebewilligung,

D-2865/2016 dass dem eingereichten Arztbericht vom 30. März 2015 zudem der ärztliche Rat zu entnehmen sei, der angebliche Ehemann möge sich aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Somalia in medizinische Behandlung im Ausland begeben, dass B._______ jedoch gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin erst im Dezember 2015 nach Kenia gereist sei, dass nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar sei, weshalb der angebliche Ehemann seit der Befreiung aus der Haft in Libyen nicht früher Gebrauch von seiner Einreisebewilligung gemacht habe und stattdessen in drei verschiedene Länder gereist sei, ohne bei der jeweiligen Schweizer Botschaft vorzusprechen, dass des Weiteren aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin und aufgrund eingereichter Dokumente Zweifel und Unklarheit in Bezug auf den Zivilstand der Beschwerdeführerin bestünden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin das Original des Scheidungszertifikats eingereicht habe, wonach sich die Beschwerdeführerin und B._______ am 20. Februar 2013 hätten scheiden lassen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin schliesslich eine Kopie eines äthiopischen Gerichtsurteils eingereicht habe, demzufolge die Beschwerdeführerin am 30. April 2013 C._______ geheiratet habe, dass der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin innerhalb der vergangenen zweieinhalb Jahre keinen Gebrauch von der Einreisebewilligung gemacht habe, dass es sich dabei um ein Indiz dafür handle, dass bisher, zumindest von seiner Seite, nicht die feste Absicht bestanden habe, die zuvor gelebte Beziehung fortzuführen, dass andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass es umgehend nach Erteilung der Einreisebewilligung und spätestens nach der Befreiung aus der Haft zur Familienvereinigung gekommen wäre, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, weshalb besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen, die zum Widerruf der im August 2013 verfügten Einreisebewilligung führten, zumal zum jetzigen

D-2865/2016 Zeitpunkt die Voraussetzung der gelebten Beziehung nicht mehr gegeben zu sein scheine, dass angesichts der widersprüchlichen Angaben und Dokumente betreffend den Zivilstand der Beschwerdeführerin zudem grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ aufkämen, dass B._______ nicht der Vater der Kinder der Beschwerdeführerin sei, zumal den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge der Vater ihrer Kinder im Jahre 2006 ums Leben gekommen sei, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt seien, dass im vorliegenden Fall das Verfahren zur Familienzusammenführung über Frau D._______ von der (…) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not geführt worden sei, dass angenommen werden könne, sie sei mit den Verfahren betreffend Asyl- und Familiennachzug vertraut und wisse folglich auch, dass in Ermangelung der Voraussetzungen (gelebte Beziehung, glaubhaftes Interesse an einer Fortführung des Ehelebens) die Einreise von B._______ widerrufen werden könne, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht mehr gutgläubig und berechtigt auf die Einreisebewilligung vertraut haben könne, dass unter diesen Umständen der Anspruch auf Vertrauensschutz nicht geltend gemacht werden könne, weshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einreisebewilligung bereits Dispositionen getroffen habe, in diesem Fall unbeachtlich sei, dass das SEM auf die Verfügung vom 6. August 2013 zurückkommen dürfe, weil vorliegend die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht gegeben seien, dass demnach die mit Verfügung vom 6. August 2013 zwecks Familienzusammenführung erteilte Einreisebewilligung für B._______ zu widerrufen sei,

D-2865/2016 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2016 sei aufzuheben. Es sei die Wirksamkeit der Verfügungen vom 6. August 2013 betreffend die Einreisebewilligung für den Ehemann zwecks Familienzusammenführung festzustellen. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die verfahrensrelevanten Asylakten der Mutter der Beschwerdeführerin zu gewähren. Es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente einer Überprüfung auf ihre Echtheit zu unterziehen und das Resultat der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnete Juristin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein Arztzeugnis vom 16. März 2016 zu den Akten reichte, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 10. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 6. Juni 2016 geleistet wurde, dass die Rechtsvertreterin eine Honorarnote vom 15. August 2016 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-2865/2016 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Verfügung vom 6. August 2013 die Einreise unter anderem auch für B._______ bewilligt worden war und diese Verfügung in formelle Rechtskraft erwuchs, dass der Umstand, dass die Einreise während Jahren nicht stattgefunden hat, daran grundsätzlich nichts zu ändern vermag, dass jedoch eine Verwaltungsbehörde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine materiell unrichtige Verfügung trotz Rechtskraft unter bestimmten Voraussetzungen zurücknehmen kann, dabei jedoch das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGE 121 II 273, BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350 mit weiteren Hinweisen),

D-2865/2016 dass demnach zu prüfen ist, ob die Einreise aufgrund der geltenden Bestimmungen zu verweigern wäre, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen selber als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese aufgrund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar durchaus Zweifel am geltend gemachten Zivilstand der Beschwerdeführerin ausgedrückt und diese auch mit den von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln (Scheidungszertifikat, Kopie eines äthiopischen Gerichtsurteils, Heiratszertifikat) begründet hat, dass die Beschwerdeführerin in der Folge in der Beschwerdeschrift Akteneinsicht in die entsprechenden Aktenstücke ihrer Mutter beantragen und in der Beschwerdeschrift eine Abfolge ihrer ehelichen Beziehungen auflisten und Beweisanträge stellen liess, dass sich die Vorinstanz allerdings bei ihrem Entscheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Aktenstücke (im Dossier der Mutter) oder die Vorbringen der Mutter zum Zivilstand der Beschwerdeführerin abgestützt hat, zumal sich die ratio decidendi der angefochtenen Verfügung nicht um die Frage des Zivilstands dreht, dass nämlich die Frage, ob es sich bei B._______ tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, vielmehr offen gelassen werden kann, weil auch bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin kein anderer Ausgang des Beschwerdeverfahrens resultiert, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, der Beschwerdeführerin Einsicht in Aktenstücke aus den Verfahrensakten ihrer Mutter zu gewähren oder Beweise zum Zivilstand der Beschwerdeführerin zu erheben,

D-2865/2016 dass das SEM in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss kam, die Einreise sei nicht zu bewilligen und das Familienzusammenführungsgesuch abzulehnen, dass die Beschwerdeführerin dem in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches entgegenzusetzen vermag, dass in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, B._______ sei am 12. August 2013 alleine nach Libyen aufgebrochen, und die Einreisebewilligung sei – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – bereits am 6. August 2013 erteilt worden, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz persönlich telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann gehabt, konnte sie doch anlässlich der Anhörung vom 23. April 2013 vermelden, sie habe ihm gesagt, sie sei mit der Reise ihrer Kinder nach Äthiopien nicht einverstanden, und ihr Ehemann wolle über das Meer reisen (vgl. A16/23 F75-78 S. 9/10), dass B._______ nach dem Gesagten zum einen bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst haben muss, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhält, dass zum anderen davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wie auch B._______ kannten wechselseitig diejenigen Telefonnummern, unter denen sie erreichbar waren, zumal andernfalls ein Kontakt ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre, dass B._______ nach Angaben der Beschwerdeführerin auch Kontakt zu Landsleuten in der Schweiz gehabt haben soll, welche ihm von negativen Dingen über die Beschwerdeführerin berichtet hätten, weshalb er eifersüchtig geworden sei (vgl. A16/23 F77 S. 9/10), dass demnach die Behauptung in der Beschwerde, die Eheleute hätten seit der Bewilligung der Einreise vom 6. August 2013 keinerlei Kontakt mehr gehabt und diesen plötzlich anfangs 2016 via Skype wieder aufgenommen, wirklichkeitsfremd erscheint, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, wie die Mutter der Beschwerdeführerin den telefonischen Kontakt zwischen den Eheleuten faktisch per-

D-2865/2016 manent während Jahren hätte blockieren können, weshalb davon auszugehen ist, die geltend gemachte Funkstille zwischen den Eheleuten habe eine andere Ursache als die geltend gemachte, dass B._______ nach dem Gesagten wohl Kenntnis vom Gesuch um Familiennachzug gehabt haben muss und sich somit zumindest bei einer Schweizerischen Botschaft nach dem Stand des Verfahrens hätte erkundigen können, weshalb davon auszugehen ist, er hat aus Gründen, die für diesen Entscheid nicht wesentlich sind, das Interesse an einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau verloren, dass somit davon auszugehen ist, die Familienbeziehung sei – zu einem durch das Gericht nicht bestimmbaren Zeitpunkt – freiwillig beendet worden, dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, dass das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG jedoch nicht – wie vorliegend beabsichtigt – der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen dient, dass vorliegend nicht von Belang ist, dass die Ehe zwischen B._______ und seiner Ehefrau rechtlich noch besteht, dass aufgrund der Tatsache, dass B._______ während mehr als zwei Jahren keinen Gebrauch von der Einreisebewilligung gemacht hat, ohne dass dies überzeugend erklärt werden kann, von einer freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft auszugehen ist und dies einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, der dem Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung des Familienasyls entgegensteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.4.2 S. 601 f.), dass daher – wie vorausgehend festgestellt – weiter zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts das private Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit überwiegt, dass vorliegend von der gewährten Einreisebewilligung ohne nachvollziehbare Begründung während Jahren kein Gebrauch gemacht wurde und aus den Akten auch nichts hervorgeht, dass darauf hindeuten würde, es seien

D-2865/2016 konkrete Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit der Einreisebewilligung getroffen worden, dass die Beschwerdeführerin durch die Stellung eines erneuten Gesuches um Familiennachzug vielmehr selbst davon auszugehen scheint, die damals erteilte Einreisebewilligung habe keine Geltung mehr, dass sie sich damit nur bedingt auf die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz berufen kann, dass nach dem Gesagten jedoch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Abweisung des Gesuches um Familienasyl besteht, dass demnach das SEM zu Recht die Verfügung vom 6. August 2013 widerrufen und das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu verweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2865/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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