Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2847/2010/sma
Urteil v o m 2 . März 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (…).
D-2847/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 4. April 2006 an die Schweizerische Vertretung in B.______ um Asyl in der Schweiz. Das englischsprachige Asylgesuch ging bei der Botschaft am 11. April 2006 ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2004 als unabhängiger Kandidat für die Parlamentswahlen im Distrikt C.______ eingeschrieben. Nach massiven Drohungen durch eine bewaffnete Gruppe habe er seine Kandidatur jedoch zurückgezogen. Weiter hielt er fest, am 4. August 2005 hätten sich bewaffnete Uniformierte bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, er sei in seinem Coiffeursalon, habe ihnen jedoch eine falsche Adresse angegeben. Die bewaffneten Männer hätten daraufhin einen anderen Friseur erschossen, wohl im Glauben, es habe sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt. Seit diesem Vorfall halte er sich mit seiner Frau und Tochter versteckt; seine Familie habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Zudem sei sein Bruder im Jahre 1995 vom Geheimdienst verschleppt und ermordet worden. Trotz einer Anzeige des Beschwerdeführers sei in der Sache nie ermittelt worden. B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Er wurde aufgefordert, sofern er am Gesuch festhalten wolle, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 5. Juni 2006 einzureichen. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Eingang: 8. Juni 2006) an die Botschaft reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie mit englischer Übersetzung ein, so namentlich Geburtsurkunden, eine Nominationsliste für die Parlamentswahlen des Jahres 2004, ein Schreiben des Polizei-Hauptquartiers vom 26. Mai 1997, eine Todesanzeige des ermordeten Coiffeurs vom September 2005, zwei Zeitungsausschnitte sowie Identitätspapiere. Im Begleitschreiben hielt der Beschwerdeführer fest, aus Sicherheitsgründen sei es ihm nicht möglich, weitere Dokumente zu beschaffen. D. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang:
D-2847/2010 9. August 2006) mit einem kurzen Kommentar und der Anfrage an die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer für eine Befragung eingeladen werden solle. E. Mit Verfügung vom 29. September 2006 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf den fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Problemen und der Einreichung des Asylgesuchs, auf eine alternative Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb von Sri Lanka sowie auf die fehlende Schutzsuche bei den srilankischen Behörden. F. Mit englischsprachigem Schreiben vom 11. November 2006 an die Botschaft erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) übermittelt, wo sie am 12. Dezember 2006 einging. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne wegen Sperrungen der Hauptstrasse von C.______ bei der Botschaft nicht persönlich vorsprechen, um den Todesschein seines Bruders im Original einzureichen, weswegen er dies nun auf postalischem Weg tue. Er lebe immer noch versteckt. Ausserdem sei am 10. November 2006 D.______ (ein tamilischer Parlamentarier) umgebracht worden. Deshalb bitte er nach wie vor um Hilfe. Mit der Beschwerde wurde das Original eines Schreibens des "Presidential Secretariat" vom 10. Juni 1996, des Schreibens des Polizei-Hauptquartiers vom 26. Mai 1997, ein Geburtsregister-Auszug seines toten Bruders (und nicht wie erwähnt sein Totenschein) sowie ein Zeitungsausschnitt (ohne Übersetzung) eingereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Urteil vom 27. November 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. September 2006 auf und wies die Vorinstanz an, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere folgendermassen: Im Auslandverfahren sei die asylsu-
D-2847/2010 chende Person in der Regel zu befragen. Davon könne nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden könne, müsse die gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei sei sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Sei der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, könne sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen, wobei der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Das BFM sei gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen. Die Beschwerdeinstanz kam zum Schluss, das BFM habe den Sachverhalt im Sinne vorstehender Erwägungen nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Der unbegründete Verzicht auf Durchführung einer Anhörung stelle eine nicht heilbare Gehörsverletzung dar (BVGE 2007/30). I. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 gelangte das BFM an die Vertretung in Colombo und ersuchte unter anderem um Weiterleitung eines Fragekatalogs an den Beschwerdeführer. In diesem Dokument wurde er aufgefordert, seine Asylbegründung zu ergänzen. J. In seiner Eingabe vom 13. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer dar, am Tag nach seiner Bewerbung für die Wahlen von 2004 sei er abends durch vier unbekannte Personen zum Rückzug der Kandidatur genötigt worden. Tags darauf habe er sie zurückgezogen. An einem Augusttag des Jahres 2005 hätten etwa um ein Uhr nachmittags bewaffnete Personen während seiner Abwesenheit zuhause vorgesprochen. Seine Gattin habe ausgesagt, er sei in ein Ladenlokal gegangen. Die Bewaffneten hätten sich dorthin begeben und eine Person, welche sie für ihn (den Beschwerdeführer) gehalten hätten, erschossen. Sie hätten insgesamt 28mal seinetwegen zuhause vorgesprochen. Die Ehefrau habe jeweils ausgesagt, er befinde sich in B.______. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt und von der Unterstützung durch Freunde gelebt. Am 24. November 2006 habe er sich über das Vorgefallene bei der Human Rights Commission (HCR) of Sri Lanka in C.______ beschwert. Wegen der ihm drohenden Gefahr lebe er nicht mehr an einer festen Adresse. Es sei ihm nicht möglich, nach B.______ zu einer Anhörung zu erscheinen. Seine Familie
D-2847/2010 könne nirgendwo in Sri Lanka leben. Als Beweismittel gab er Zeitungsauschnitte in Kopie im Zusammenhang mit den erwähnten Wahlen und eine Bestätigung der beim HCR eingereichten Beschwerde ein. K. Am 6. Juli 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. L. Mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2009 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM einen Zeitungsartikel im Original im Zusammenhang mit den Wahlen von 2004. Ferner machte er geltend, am 3. Juni 2009 hätten vier Bewaffnete während seiner Abwesenheit bei seiner Frau vorgesprochen und nach ihm gefragt. Sie habe ihnen geantwortet, er halte sich an einem ihr unbekannten Ort auf. Im Falle einer Reise nach B.______ sei er nach wie vor gefährdet. M. Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2004 und 2005 geltend gemachten Vorfälle seien auf das damalige Aufflammen des innerstaatlichen Konflikts zurückzuführen. Die Situation stelle sich aber nach Ende des Bürgerkrieges wesentlich anders dar, auch wenn sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage aktuell regional unterschiedlich präsentiere. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich bei den Parlamentswahlen von 2004 zu bewerben. Für den Zeitraum danach bestünden keine Hinweise für ein fortgesetztes politisches Engagement verbunden mit einer Exponierung. Aus den doch schon mehrere Jahre zurückliegenden Ereignissen sei bei ihm aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka kein Gefährdungspotential mehr erkennbar, welches auf eine überdurchschnittliche, fortdauernde und insbesondere eine landesweite Verfolgung hindeuten würde. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, von welcher Gruppierung er bedrängt worden sei. Von einer Person, welche sich aktiv am politischen Leben beteiligt habe, müsste jedoch erwartet werden können, dass sie zumindest eine Vermutung der konkreten Gegnerschaft habe. Aufgrund seiner Beschreibung und der Art und Weise des Vorgehens dieser Personen sei davon auszugehen, dass es sich um
D-2847/2010 eine lokal beschränkte Verfolgung handle. Es sei seitens der srilankischen Behörden auch nie eine Untersuchung oder ein Strafverfahren eingeleitet worden. Den behaupteten lokalen Nachstellungen seitens der unbekannten Bewaffneten könne er sich demnach auch durch die Verlegung des Wohnsitzes entziehen. Es bestünden mithin innerstaatliche Aufenthaltsalternativen. Insbesondere in B.______ wären seine Verfolger wohl kaum in der Lage, ihn erneut zu behelligen. Die eingereichten Unterlagen stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. N. Mit Beschwerde vom 31. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Unter Bezugnahme auf Zeitungsartikel machte er auf Entführungen und Tötungen vor Ort aufmerksam. Am 15. März 2009 habe eine bewaffnete Gruppe zuhause seinetwegen vorgesprochen und die Ehefrau bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-2847/2010 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
D-2847/2010 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 5. 5.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Für die erforderlichen Verfahrensumstände bei Abweichung von dieser Regel ist auf Bst. H. vorstehend zu verweisen (vgl. wiederum BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.). 5.2. Das BFM ging davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist nunmehr vertretbar, sind doch die Eingaben vom 4. April 2006, 29. Mai 2006, 13. Januar 2008 sowie 31. Juli 2009 insgesamt detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Abgesehen davon legte er selbst dar, er könne zu einer solchen gar nicht erscheinen. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht mehr zu beanstanden. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eingehend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es kam zum Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbessert habe, wobei es aber zahlreiche Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müssten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe verschiedene Risikogruppen. Darunter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behörd-
D-2847/2010 lich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.). 6.2. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachstellungen wegen seiner Kandidatur für die Wahlen von 2004 nicht in Frage gestellt. Die geltend gemachte Nötigung zum Rückzug der Kandidatur und die Erschiessung einer Person im Jahre 2005, welche für den Beschwerdeführer gehalten worden sei, liegen aber bereits mehr als sechs Jahre zurück und ereigneten sich im Klima des damals mit unterschiedlicher Intensität aufflackernden Bürgerkrieges. Die Vorinstanz stellt im Übrigen zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist, welches ihn aktuell aus diesem Grund als landesweit gefährdet erscheinen liesse; diese Erwägungen des BFM sind auf Beschwerdeebene unwidersprochen geblieben. Die allfällige Nachreichung der in der Beschwerde erwähnten Zeitungsartikel, welche sich offenbar auf allgemeine Vorfälle und nicht den Beschwerdeführer persönlich beziehen, ist mangels Erheblichkeit nicht abzuwarten. Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte einer anderen der genannten Risikogruppen im erforderlichen Ausmass angehören. Unbesehen einer gewissen Fraglichkeit der in den Eingaben eher stereotyp vorgebrachten Nachstellungen durch unbekannte Bewaffnete bis ins Jahr 2009 ist auch diese Verfolgung insofern nicht flüchtlingsrechtlich relevant, als aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers eine landesweite Gefährdung aktuell nicht als beachtlich wahrscheinlich qualifiziert werden kann. Dieser Erwägung hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bei der Rekursinstanz nicht mit stichhaltigen Argumenten widersprochen. Die Aufzählung von in Zeitungen publik gemachten Gewaltereignissen lässt jedenfalls wiederum nicht auf eine konkret drohende persönliche Gefährdung vor Ort schliessen. Überdies wäre ihm unbenommen gewesen, bei Fortdauer der Behelligungen an staatliche Stellen für eine allfällige Schutzgewährung zu gelangen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch von einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln, welche im Sinne der zutreffenden vor-
D-2847/2010 instanzlichen Erwägung lediglich die unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers belegen, kann abgesehen werden. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2847/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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