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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2009 D-2845/2009

14 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,115 parole·~16 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2845/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2845/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und hinduistischer Tamile mit Schreiben vom 4. September 2004 an die Schweizerische Vertretung in Colombo erstmals um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass er in der Folge mehrere Eingabe und Beweismittel einreichte und schliesslich am 3. Mai 2005 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Anschluss daran drei weitere Eingaben einreichte, worin er seine Situation darlegte, dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuchs geltend machte, er stamme aus (...) und sei Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) sowie gewähltes Mitglied der Lokalregierung (Porativu Pattu Pradeshiya Sabha), dass er deswegen von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bedroht werde, dass die LTTE ihn bereits im Jahr 2002 einmal hätten entführen wollen, dass die LTTE im Jahr 2003 versucht hätten, eine Granate in sein Haus zu werfen, eine Armee-Patrouille jedoch glücklicherweise genau in dem Moment am Haus vorbeigekommen sei, dass Anfang November 2004 eine Granate in ein benachbartes Haus geworfen worden sei, dass er Ende 2004 knapp einem Anschlag durch zwei Motorradfahrer entgangen sei und am 16. Mai 2005 erneut nur knapp einem Zugriff durch die LTTE entkommen sei, indem er durch die Hintertür seiner Unterkunft geflüchtet sei, dass er telefonische Drohungen sowie Drohschreiben von der LTTE erhalten habe, D-2845/2009 dass bereits zahlreiche Personen aus seinem Umfeld in (...) umgebracht worden seien und auch er jederzeit damit rechnen müsse, getötet zu werden, dass er die zahlreichen Versuche der LTTE, ihn umzubringen, der Polizei, der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC), dem UNHCR sowie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gemeldet habe, diese Behörden respektive Organisationen jedoch nicht in der Lage seien, ihn und seine Familie zu schützen, dass er nirgendwo in Sri Lanka in Sicherheit wäre, da er auf einer Todesliste der LTTE stehe, dass er inzwischen auch von anderer Seite bedroht werde, indem mehrere unbekannte Personen am 5. Juni 2005 seine Frau in (...) aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten, dass diese Personen – welche vermutlich aus dem Umfeld der Regierung oder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) stammten – seiner Frau erklärt hätten, er müsse sich zur Wahl stellen, ansonsten er getötet würde, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2005 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens bewilligte, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 11. August 2005 in die Schweiz einreiste und am 16. August 2005 im Empfangszentrum (...) summarisch befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit sein Asylgesuch zurückzog und erklärte, er wolle so rasch als möglich nach Sri Lanka zurückkehren, da er sich um seine Familie kümmern müsse, dass seine Frau von einem Hund gebissen worden sei, sich zuhause niemand um sie und die Kinder kümmere und sie auf der Strasse stünden, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 22. August 2005 erklärte, falls er an seinem Asylgesuch festhalte, würde dieses prioritär behandelt werden, und im Falle eines positiven Asylentscheids könnte er seine Familie umgehend nachziehen, D-2845/2009 dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, dazu mündlich Stellung zu nehmen, wobei dieser an seiner Rückzugserklärung festhielt und ausführte, er wollte trotzdem lieber in sein Heimatland zurückkehren, um für seine Familie zu sorgen, dass er am 24. August 2005 aus der Schweiz ausreiste und nach Sri Lanka zurückkehrte, dass er mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 erneut an die Schweizerische Vertretung in Colombo gelangte und dabei wiederum um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl ersuchte, dass der Eingabe vom 12. Dezember 2005 zahlreiche weitere Eingaben (teilweise von der Frau des Beschwerdeführers verfasst) folgten, worauf der Beschwerdeführer am 4. Juli 2006 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo erneut persönlich angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge weitere Eingaben und Beweismittel bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo einreichte, dass er im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er bedaure seine Rückkehr nach Sri Lanka, dass er und seine Familie in Sri Lanka unter prekären Bedingungen lebten, zumal er aufgrund der Todesdrohungen der LTTE, welche er weiterhin erhalte, nicht arbeiten gehen könne, dass er weiterhin Mitglied der EPRLF sowie Mitglied der Lokalregierung sei, dass die übrigen Mitglieder der Lokalregierung teils von den LTTE getötet oder entführt, teils in die Schweiz geflüchtet seien, dass er weiterhin aktiv von den LTTE gesucht werde und die LTTE mehrmals bei seinen ehemaligen Nachbarn nach ihm gefragt hätten, dass er Anfang Januar 2006 anlässlich eines Spitalaufenthalts beinahe von den LTTE erwischt worden sei, die LTTE sich jedoch angesichts der im Spital anwesenden Soldaten zurückgezogen hätten, D-2845/2009 dass er am 25. Januar 2006 von zwei bewaffneten Personen auf Motorrädern verfolgt worden sei, sich jedoch in eine Polizeistation habe retten können, dass er am 4. Mai 2006 von einem Motorradfahrer bedrängt worden sei, dieser jedoch weggefahren sei, als eine Polizeipatrouille vorbeigekommen sei, dass die LTTE in der nächsten Nacht zu seinem Haus gekommen seien, jedoch von Hundegebell vertrieben worden seien, dass die LTTE gedroht hätten, er und seine Familie würden umgebracht werden, wenn sie gefunden würden, dass am 29. Mai 2006 ein weiterer Anschlag auf sein Leben versucht worden sei, dem er wiederum nur knapp entkommen sei, dass bewaffnete LTTE-Mitglieder ihm am 18. Juli 2006 gefolgt seien, er jedoch die Gefahr gespürt habe und geflüchtet sei, dass vier vermummte LTTE-Angehörige in der Nacht vom 2. September 2006 versucht hätten, ihn in seiner Unterkunft umzubringen, jedoch durch bellende Hunde sowie das Rufen der Nachbarn vertrieben worden seien, dass er von seiner Partei gedrängt worden sei, im Juli 2007 für einen Posten im Regional Council zu kandidieren, was ihn jedoch in Gefahr bringe, da er für den Wahlkampf herumreisen müsse, dass unbekannte Personen am 5. Februar 2007 zu seinem Haus gekommen seien und seine Frau und die Kinder bedroht hätten, dass am 19. Juli 2007 Mitglieder der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP, vormals Karuna-Gruppe) sein Haus aufgesucht und seine Frau mit vorgehaltener Waffe gefragt hätten, wo er sich aufhalte, worauf diese beteuert habe, sie wisse es nicht, dass die TMVP eine Woche später versucht habe, ihn zu entführen und er somit nun auch noch von der TMVP bedroht werde, D-2845/2009 dass die TMVP am 12. November 2007 erneut versucht hätten, ihn zu entführen, die Schreie seiner Frau sie jedoch in die Flucht geschlagen hätten, dass er sich vorübergehend bei einem muslimischen Freund versteckt habe, die Karuna Gruppe jedoch davon erfahren habe und dort nach ihm gesucht und seinen Freund bedroht habe, dass am 18. Dezember 2007 bewaffnete Personen seine Frau besucht und sich erneut nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, dass sie gesagt hätten, er müsse seine Anzeigen zurückziehen, andernfalls er und seine Familie umgebracht würden, dass er gehört habe, die TMVP wolle ihn als ihren Kandidat für die Wahlen in den Provincial Council aufstellen, dass sie gedroht hätten, ihn und seine Familie umzubringen, falls er sich nicht einverstanden erkläre, dass er sich zunächst erneut bei der Polizei beschwert habe, am 17. Mai 2008 jedoch erfahren habe, Angehörige der TMVP seien zusammen mit Polizisten zu seiner Frau gegangen und hätten sie bedroht, dass bereits zwei Personen umgebracht worden seien, weil sie sich geweigert hätten, für die TMVP zu kandidieren, dass die LTTE ihm seit seiner Rückkehr aus der Schweiz weitere Drohschreiben sowie – im Februar 2006 – eine Vorladung geschickt hätten, dass er am 14. September 2008 auch von der TMVP ein Schreiben erhalten habe, worin er aufgefordert worden sei, sich umgehend bei ihnen zu melden, andernfalls er hart bestraft würde, dass er die andauernden Bedrohungen, versuchten Entführungen und Anschläge mehrmals der Polizei sowie der SLMM, der HRC und und dem IKRK gemeldet habe, diese jedoch nichts unternommen hätten, um ihm zu helfen, D-2845/2009 dass er nirgendwo in Sri Lanka sicher sei vor den Nachstellungen durch die LTTE und die TMVP, dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf dessen Eingaben sowie das Anhörungsprotokoll zu verweisen ist, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Februar 2009 – welche die Schweizerische Vertretung in Colombo am 4. März 2009 an den Beschwerdeführer weiterleitete – ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom 31. März 2009 (Datum des Eingangs bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und dabei sinngemäss um deren Aufhebung und Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache D-2845/2009 verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierte Eingabe für das Bundesverwaltungsgericht verständlich ist, dass auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), D-2845/2009 dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant respektive unglaubhaft, weshalb er nicht als schutzbedürftig zu erachten sei, dass zwar die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der EPRLF sowie das Engagement als Lokalpolitiker glaubhaft erscheint und gewisse, damit zusammenhängende Anfeindungen durch die LTTE ebenfalls nicht unwahrscheinlich sind, dass jedoch die angeblich über Jahre und bis heute andauernde, akute und lebensbedrohliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die LTTE aufgrund der Aktenlage wenig glaubhaft ist, dass die Ostprovinz – und damit auch (...) – bereits im Juli 2007 von den srilankischen Streitkräften zurückerobert worden ist und die LTTE dort über keine Stützpunkte mehr verfügen, dass sich die LTTE auf der Flucht vor den srilankischen Streitkräften auf eine Halbinsel vor Puthukkudyiruppu (nördlich von Mullaittivu, Nordprovinz) zurückgezogen haben und dort von den srilankischen Truppen umzingelt sind, dass somit davon auszugehen ist, es drohe dem Beschwerdeführer in (...) im heutigen Zeitpunkt keine akute Gefahr seitens der LTTE, dass der Beschwerdeführer im Übrigen den Akten zufolge spätestens ab Frühjahr 2006 (wieder) in der EPRLF-Zentrale (...) lebte und diese Gegend und namentlich auch die EPRLF-Zentrale streng bewacht werden, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch nach diesem Zeitpunkt zuhause mehrmals beinahe Opfer eines Anschlags durch bewaffnete LTTE-Angehörige geworden sei, daher bezweifelt werden muss, dass die LTTE wie erwähnt bereits im Juli 2007 aus der Ostprovinz vertrieben worden sind und bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die LTTE seien ab Juli 2007 primär damit beschäftigt gewesen, sich dem Zugriff durch die srilankische Armee zu schützen, dass hingegen die Eliminierung des in den Augen der LTTE zwar möglicherweise unliebsamen, aber letztlich harmlosen D-2845/2009 Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt bestimmt kein vorrangiges Ziel dieser Organisation mehr darstellte, dass demzufolge die für den Zeitraum nach Juli 2007 geltend gemachten Verfolgungshandlungen der LTTE auch aus diesem Grund unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer nach bewilligter Einreise in die Schweiz sein erstes Asylgesuch am 16. August 2005 zurückzog und freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrte, obwohl seine Heimatregion damals noch unter der Kontrolle der LTTE stand und er geltend machte, sein Leben sei in seinem Heimatland akut in Gefahr, weil er auf einer Todesliste der LTTE stehe, dass seine Erklärung, er sei zurückgekehrt, weil er sich um seine Familie habe kümmern müssen, welche sich nach seiner Ausreise in einer prekären Situation befunden habe, nicht überzeugt, zumal ihm seitens der Vorinstanz mitgeteilt worden war, sein Gesuch werde prioritär behandelt und er könne seine Familie umgehend nachkommen lassen, falls ein positiver Asylentscheid gefällt werde, dass angesichts seiner freiwilligen Rückkehr ins Heimatland vielmehr davon ausgegangen werden muss, er habe sich in seiner Heimatregion entgegen seinen Vorbringen bereits damals nicht in unmittelbarer Lebensgefahr gewähnt, dass im Weiteren seine Darstellung, wonach die LTTE etliche Male versucht habe, ihn umzubringen, er jedoch dank glücklicher Zufälle immer unbeschadet davongekommen sei, äusserst realitätsfremd ist, dass er den LTTE-Attentätern wohl kaum über Jahre hinweg hätte entkommen können, falls diese ihn tatsächlich hätten umbringen wollen, zumal er sich den eingereichten Eingaben und Fotos zufolge offenbar häufig als Lokalpolitiker und "Social Worker" in der Öffentlichkeit zeigte, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich bestehender, langjähriger und lebensbedrohlicher Verfolgung durch die LTTE nie versuchte, sich dieser Verfolgung beispielsweise durch einen Umzug in den Grossraum Colombo zu entziehen, was realitätsfremd erscheint, D-2845/2009 dass er in diesem Zusammenhang lediglich vorbrachte, die LTTE würden ihn landesweit verfolgen, dass dieser nicht näher substanziierte Einwand indessen nicht überzeugt, zumal davon auszugehen ist, eine tatsächlich im geltend gemachten Ausmass bedrohte Person hätte zumindest den Versuch gemacht, sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil in Sicherheit zu bringen, dass das Ausharren des Beschwerdeführers in der Ostprovinz daher ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten, ernsthaften Bedrohungslage spricht, dass der Beschwerdeführer die Verfolgungsereignisse ausserdem teilweise widersprüchlich schilderte (vgl. dazu beispielsweise die Angaben zum Datum der angeblichen Verfolgung durch Motorradfahrer in A8 und A10, S. 2 sowie den Vorhalt zum Ablauf eines angeblichen Anschlagsversuchs durch die LTTE in der Anhörung vom 4. Juli 2006 in B8, S. 6), was ebenfalls zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führt, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine asylrelevante und aktuelle Verfolgung durch die LTTE glaubhaft zu machen, dass erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Drohschreiben der LTTE bestehen, da der Briefkopf wesentliche Rechtschreibfehler enthält ("Liberation Tiger of Tamil Elam" anstelle der üblichen Schreibweise "Liberation Tigers of Tamil Eelam"), dass die Vorladung vom 2. Juni 2006 ausserdem nur in Kopie vorliegt und somit Manipulationen am Dokument nicht auszuschliessen sind, dass aus den von der Polizei, SLMM und HRC ausgestellten Dokumenten lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer habe sich bei diesen Behörden respektive Organisationen beklagt, er werde durch die LTTE bedroht, dass hingegen die Frage, ob die den Behörden und Organisationen gemeldeten Vorfälle tatsächlich geschehen sind und effektiv den LTTE zuzuschreiben sind, gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht beantwortet werden kann, D-2845/2009 dass somit die geltend gemachte Bedrohungslage durch die fraglichen Beweismittel nicht belegt werden kann, dass die Ausführungen in den ebenfalls als Beweismittel eingereichten Schreiben von mehreren Anwälten, des Bischofs von Trincomalee und Batticaloa, eines Parteikollegen und eines Justice of the Peace ihrerseits offensichtlich auf Hörensagen beruhen und als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, dass nicht nur die angebliche jahrelange und lebensbedrohliche Verfolgung durch die LTTE, sondern auch die geltend gemachte Bedrohung durch die TMVP unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt spätestens ab Frühjahr 2006 (wieder) in der EPRLF-Zentrale (...) und somit in einer Hochsicherheitszone lebte, dass das Vorbringen, wonach er respektive seine Frau ab Juli 2007 mehrmals durch bewaffnete Mitglieder der TMVP zuhause aufgesucht und bedroht worden sei, daher unrealistisch ist, dass die eingereichte Vorladung der TMVP vom 14. September 2008 nicht geeignet ist, eine Verfolgung durch diese Organisation zu belegen, da es sich dabei lediglich um eine Kopie handelt, welche im Übrigen deutliche Spuren einer Manipulation trägt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die TMVP habe ihn zwingen wollen, für die Provinzwahlen zu kandidieren, dass sowohl die Kommunal- als auch die Provinzwahlen jedoch bereits im Frühjahr 2008 stattfanden und die TMVP zumindest aus den Kommunalwahlen als grosse Gewinnerin hervorging, dass das angebliche Verfolgungsmotiv angesichts dessen im heutigen Zeitpunkt somit ohnehin nicht mehr besteht, dass nach dem Gesagten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, D-2845/2009 dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb darauf verzichtet wird, auf die Beschwerdebegründung näher einzugehen, dass der Sachverhalt keiner weiteren Abklärung bedarf und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete und glaubhafte Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2845/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz _______) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14

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