Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2839/2011/was
Urteil v o m 3 . Juli 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (…).
D-2839/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2011 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 9. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 11. April 2011 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe Afghanistan aufgrund einer Liebesbeziehung verlassen müssen. Er habe B._______ im Juli/August 2010 an der Hochzeit eines Freundes kennengelernt und sich sofort in sie verliebt. In der Folge hätten sie des Öfteren zusammen telefoniert, sich am Markt oder vor ihrem Haus getroffen, wobei er ganz langsam mit seinem Motorrad vorbeigefahren sei, sodass sie nur ein paar Worte hätten wechseln können. Nach zwanzig Tagen habe er seine Eltern überreden können, bei B._______s Eltern um deren Hand anzuhalten. Diese hätten jedoch abgelehnt und B._______ eine Woche später mit C._______ verlobt, der aus einer reichen Familie stamme und dessen verstorbener Vater Kommandeur gewesen sei. Etwa eine Woche nach ihrer Verlobung habe B._______ ihn zusammen mit ihrer kleinen Schwester bei sich zu Hause besucht. Ein Verwandter von C._______ habe das beobachtet und dem Vater von B._______ gemeldet. Etwa zwei Stunden später sei dieser am Tor ihres Hauses aufgetaucht und habe nach ihr gefragt. Als er (der Beschwerdeführer) ihm gesagt habe, sie sei bei ihm, habe dieser ihn ins Gesicht geschlagen, ihm befohlen, B._______ zu holen, und sei anschliessend mit den beiden Töchtern nach Hause gegangen. Am gleichen Abend sei C._______ bei ihnen zu Hause aufgetaucht, habe behauptet, der Beschwerdeführer habe mit B._______ eine geschlechtliche Beziehung gehabt und gedroht, er würde ihn umbringen. Danach habe der Beschwerdeführer sein Elternhaus etwa zwanzig Tage nicht mehr verlassen und sei schliesslich nach Kabul geflüchtet, wo er bei Verwandten seiner Mutter gelebt habe. Doch auch in Kabul habe C._______ nach ihm gefragt. Deshalb sei er nach drei weiteren Monaten ausgereist. B. Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet am 20. April 2011 – ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D-2839/2011 C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2011, dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
D-2839/2011 SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2839/2011 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Verhalten seiner Eltern, wonach sie zwanzig Tage nach Beginn seiner Liebesbeziehung um die Hand von B._______ angehalten hätten, sei vor dem Hintergrund des muslimisch geprägten Gesellschaftssystems in Afghanistan, welches traditionell-verhaftet rückständig sei, namentlich in den ländlichen Gebieten wie der Provinz Faryab, als realitätsfremd zu qualifizieren. Unter den dortigen Verhältnissen würden Heiraten von den Eltern arrangiert und dabei seien bekanntlich andere Kriterien massgebend als die persönlichen Liebeswünsche der jungen Leute. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermöchten die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Eltern B._______s ihr Gelegenheit gegeben hätten, mittels des familieneigenen Mobiltelefons mit einem ihnen Unbekannten beinahe täglich zu kommunizieren. Dies zumal ihr Vater ihr Verhalten mit Sicherheit beobachtet hätte, nachdem er dem Beschwerdeführer zwei Mal in der Nähe seines Haus begegnet sei, als er mit B._______ gesprochen habe. Letzteres Vorbringen sei zudem schlichtweg realitätsfern. Auch hätte B._______ es vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Kontextes in Afghanistan grundsätzlich nicht gewagt, sich auf dem Bazar mit dem Beschwerdeführer zu unterhalten und das dann gar noch in Begleitung ihrer erst sechs Jahre alten Schwester. Zu gross wäre das Risiko gewesen, dass sich die Kleine zu Hause bei den Eltern verplappert hätte beziehungsweise dass eine Person die Verliebten beobachtet und dies den Eltern B._______s zugetragen hätte. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Beschreibung B._______s ausgeführt, sie sei nicht grossgewachsen, von schlanker beziehungsweise magerer Statur, fröhlich und aufgeweckt. Diese Schilderung vermöge der behaupteten Person B._______, namentlich ihrer Wesensart, mangels Differenziertheit, keine eigentliche Kontur zu geben. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Befragung angegeben habe, im Rahmen ihrer Liebesbeziehung hätten er und B._______ sich überall getroffen. Auf Nachfrage hin habe er dies anlässlich der Anhörung relativiert, indem er angeführt habe, er habe damit auch die telefonischen Kontakte gemeint. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Beziehung zu seiner Geliebten B._______ und die deswegen entstandenen Probleme ausführlich, sehr detailliert und plausibel beschrieben. In seinen Vorbrin-
D-2839/2011 gen habe das BFM denn auch keinerlei Widersprüche gefunden. Zum Argument des BFM, es sei realitätsfern, dass seine Eltern um die Hand von B._______ angehalten hätten, gelte es festzuhalten, dass in Afghanistan zwar mehr als 70 Prozent aller Hochzeiten arrangiert würden. Dies ergebe aber im Umkehrschluss, dass 20 bis 30 Prozent der Hochzeiten nicht arrangiert seien. Es sei nicht ersichtlich, warum es realitätsfern sein solle, dass seine Eltern seinen Wunsch erfüllten und mit den Eltern seiner Geliebten – die ebenfalls Usbeken seien, aber zu einer anderen Sippe gehörten – über eine Hochzeit diskutiert hätten. Das BFM nenne als Grund einzig das muslimisch geprägte Gesellschaftssystem Afghanistans, führe dies aber nicht näher aus. Zum Mobiltelefon habe er erläutert, dass dieses B._______ selber und nicht der Familie gehört habe und sie jeweils nach den Anrufen als Vorsichtsmassnahme die angerufene beziehungsweise empfangene Nummer aus dem Speicher gelöscht hätten. Sie seien sich der möglichen Konsequenzen einer Aufdeckung bewusst gewesen, als frisch Verliebte hätten sie dies jedoch in Kauf genommen. Auch zur Behauptung, B._______ hätte nicht gewagt, auf dem Markt mit ihm zu sprechen, habe er während der Anhörung ausführlich Stellung genommen. Zudem sei der Fachspezialist des BFM gemäss Anhörungsprotokoll aufgrund von Fernsehberichterstattungen zu diesem Schluss gekommen. Weiter habe er bei der Wesensbeschreibung von B._______ ungefragt seine Gefühle zu ihr geschildert und erklärt, warum er sich zu ihr hingezogen gefühlt habe. Dies sei als Realitätskriterium zu werten. Schliesslich habe er an der Anhörung präzisiert, was er mit seiner Aussage an der Befragung gemeint habe, wonach er B._______ überall getroffen habe: nämlich ein bis zwei Mal pro Woche vor ihrem Haus und auf dem Markt. Insgesamt enthielten seine Schilderungen zahlreiche Details (vgl. Akten des BFM A8 F53), Schilderungen von wechselseitigen Gesprächen (vgl. A8 S. 8 und F58), Gefühle (z. B. A8 F35 "faszinierte mich"; F40 "ich war sehr niedergeschlagen", F53 "ich war sehr überrascht") und Bezüge zu früher Erwähntem (z. B. A8 F41 "wie ich vorher sagte"). Angesichts der Tatsache, dass Blutrache in Afghanistan und gerade in ländlichen Gebieten wie der Provinz Faryab verbreitet sei, müsse er bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Gefährdung befürchten. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen richtigerweise vor dem Hintergrund des afghanischen Kontextes als realitätsfremd bezeichnet hat. Dass sie dabei diesen Kontext nicht näher ausführte, ist entgegen der
D-2839/2011 Meinung in der Beschwerde nicht zu beanstanden, da die Zustände in Afghanistan allgemein bekannt sind. 5.1 Das BFM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass einem jungen Mädchen in Afghanistan wohl nicht derart viele Freiheiten zugestanden würden, wie dies der Beschwerdeführer im Fall von B._______ beschrieb. So entstehen angesichts der Behauptung, dass sie mit ihrem eigene Mobiltelefon anrufen konnte, wen sie wollte, insbesondere auch einen fremden jungen Mann, erste Zweifel. Zudem wären die ständigen Telefonate ihrem Vater doch aufgefallen und er hätte sie darauf angesprochen, sodass das blosse Löschen der jeweiligen Nummern als Vorsichtsmassnahme nicht genügt hätte. Dies insbesondere nachdem ihr Vater einen fremden jungen Mann (den Beschwerdeführer) ein paar Mal vor seinem Haus dabei erwischt haben soll, wie dieser mit seiner Tochter gesprochen habe. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei jeweils nur vor dem Tor mit dem Motorrad ganz langsam vorbeigefahren, sodass sie nur einige Worte hätten wechseln können, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung, B._______ habe auf dem Markt mit dem Beschwerdeführer sprechen können – wenn auch nur fünf Minuten –, vermag nicht zu überzeugen, wäre doch das Risiko zu gross gewesen, dass sie jemand beobachten könnte. Dass B._______ bei diesen Gesprächen auch noch ihre kleine Schwester dabeigehabt haben soll, hätte die Sache sogar noch gefährlicher gemacht. Dass sie eine gute Beziehung zu ihr gehabt habe und sie ihr Süssigkeiten gegeben hätten, damit sie zu Hause nichts erzähle, vermag nicht zu überzeugen. Handelt es sich bei der Schwester doch um ein kleines Mädchen, das sich trotz der Süssigkeiten unabsichtlich hätte verplappern können. Zudem erscheint schon zweifelhaft, dass sich B._______ ohne familiäre männliche Begleitung auf dem Markt frei bewegen durfte. 5.2 Eher allgemein fielen gemäss den richtigen Erwägungen des BFM auch die Beschreibungen des Beschwerdeführers von B._______ aus. So vermag die Aussage: "Sie ist nicht gross; sie reichte mir bis zur Mitte des Oberarms. Sie war nicht dick, sie war eher mager. Ihr Wesen war fröhlich. Diese Fröhlichkeit von ihr faszinierte mich. Das war auch der Grund, warum ich mich so in sie verliebte." (vgl. A8 F35) der behaupteten Person B._______ tatsächlich keine Kontur zu geben. Dass dabei, wie in der Beschwerde behauptet, die Gefühle des Beschwerdeführers zum Vorschein kommen, kann nicht bestätigt werden. Unter den gegebenen Umständen wäre zu erwarten, dass er mehr als nur ein paar allgemeine Sätze über B._______ aussagen könnte. Doch auch als er auf seine all-
D-2839/2011 gemeinen Aussagen hin noch einmal aufgefordert wurde, mehr über B._______ zu erzählen, sagte er lediglich: "Wie gesagt, sie war ein sehr aufgeweckter, fröhlicher Mensch" und kam dann gleich wieder auf andere Dinge als ihre Wesensart zu sprechen (vgl. A8 F37). Die Floskel "wie gesagt" scheint hier mehr ein Ausdruck dessen zu sein, dass er nicht mehr über die erfundene Person aussagen konnte, und ist nicht, wie in der Beschwerde behauptet, als Realitätskennzeichen zu werten. 5.3 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit der Behauptung, seine Eltern hätten bei den Eltern von B._______ um deren Hand angehalten. Dass die Eltern dies aufgrund seiner Liebe zu B._______ getan hätten, scheint insbesondere vor dem ländlich geprägten Hintergrund schon zweifelhaft, wenn der Beschwerdeführer auch zu Recht darauf hinweist, dass nicht alle Hochzeiten in Afghanistan arrangiert sind. Insbesondere fällt aber auf, dass B._______ bereits eine Woche, nachdem um ihre Hand angehalten worden war, mit einem anderen Mann verlobt wurde. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass B._______ davon zuvor nichts gewusst haben will, sondern es lediglich befürchtet habe, unglaubhaft, wird doch so eine Verlobung sicherlich lange und früh geplant und darüber im Hause auch gesprochen. 5.4 Gewichtige Zweifel entstehen sodann im Zusammenhang mit den Ereignissen nach der Verlobung von B._______. So soll diese auch nach der Verlobung noch die Freiheit gehabt haben, nur in Begleitung ihrer kleinen Schwester das Haus zu verlassen und einen fremden jungen Mann zu besuchen. Der Einwand, sie habe vorgegeben, zum Markt zu gehen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Dass die Eltern des Beschwerdeführers beim Anblick B._______s wiederum lediglich überrascht reagiert und gesagt hätten, was wohl ihre Eltern dazu sagen würden, sich dann aber einfach mit ihnen zusammen ins Wohnzimmer gesetzt hätten, ist ebensowenig plausibel. Auch die Antwort des Beschwerdeführers, "das müssten sie B._______ sagen, nicht ihm", scheint befremdlich, zumal er sich doch mehr um die Konsequenzen für B._______ hätte sorgen müssen. Ferner sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Schilderungen der Ereignisse, als der Vater von B._______ auftauchte, keineswegs detailliert ausgefallen, beschränkte er sich doch auf eine äusserst kurze Wiedergabe des Ganzen. Auch seine Gefühle beschreibt er äusserst pauschal, indem er zum Beispiel lediglich sagt, er sei erschrocken. Auch die Beschreibung der Gespräche fiel äusserst kurz aus. So wäre der Vater von B._______ sicher sehr aufgebracht gewesen und hätte mehr gesagt als nur: "Wo ist B._______?". Das Gleiche gilt für die
D-2839/2011 Behauptung, am Abend sei auch noch C._______ bei ihnen aufgetaucht und habe ihm vorgeworfen, er habe B._______ entehrt. Auch hier fiel die Beschreibung äusserst undetaillert aus, sodass nicht der Eindruck entsteht, die Ereignisse hätten sich tatsächlich zugetragen. Insbesondere fällt hierbei auf, dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei selber nicht dabei gewesen, da er am Fussball spielen gewesen sei. Es ist nicht verständlich, dass er am Abend nach dem Streit mit dem Vater von B._______ einfach zum Fussballspielen ging, als wäre nichts geschehen. Auch dass C._______ ihn in Kabul gesucht haben soll, scheint nicht plausibel. Der Beschwerdeführer macht hierzu widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung sagte, C._______ sei nach Kabul gekommen und habe auf dem Bazar bei den Kindern seiner Verwandten nach ihm gefragt (vgl. A5 S. 6), während er an der Anhörung behauptete, in der (...), wo die Kinder seiner Verwandten arbeiteten und wo hauptsächlich Usbeken einkauften, hätten die Leute untereinander nach seinem Namen gefragt (vgl. A8 F68). 5.5 Bestätigt werden die dargelegten Zweifel durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Befragung nach einem kurzen Hinweis auf seine Probleme zunächst ausführte, er sei hierhergekommen, um frei zu leben und sich weiterzubilden; er wolle aus seinem Leben etwas machen und hier vielleicht studieren, um eine bessere Zukunft zu haben. Die Frage, ob er jetzt alle Asylgründe genannte habe, bejahte er anschliessend. Erst als der Befrager ihn aufforderte, ein paar der eingangs erwähnten Probleme zu beschreiben, kam der Beschwerdeführer auf die Ereignisse rund um seine angebliche Liebe zu B._______ zu sprechen (vgl. A5 S. 5). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen aus Afghanistan ausgereist. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
D-2839/2011 chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-2839/2011 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nach der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul – wohin der Beschwerdeführer wie nachfolgend dargelegt zurückkehren kann – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus BVGE 2011/7. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im erwähnten BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten –
D-2839/2011 eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
D-2839/2011 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann, der über eine fundierte zwölfjährige Schulbildung und über etwas Englischkenntnisse verfügt. Er gibt an, dass er nach seinem Schulabschluss keinen Beruf erlernt und auch nicht gearbeitet habe. Zwar ist er in der Provinz Faryab – wohin der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist – aufgewachsen und seine Familie lebt weiterhin dort. Den Akten ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise drei Monate in Kabul bei entfernten Verwandten mütterlicherseits leben konnte, welche seit 15 Jahren dort leben sollen. Die Kinder dieser Verwandten arbeiten in einer (...), wo vorwiegend Usbeken einkaufen. Es ist demnach davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne zumindest in einer ersten Zeit wieder bei diesen Verwandten unterkommen und diese könnten ihm mit ihren Beziehungen beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein, ihm – als Usbeke – beispielsweise eine Arbeit in der usbekischen (...) vermitteln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat noch nicht vor allzu langer Zeit verlassen hat und ihm die Reintegration auch aus dieser Sicht keine Schwierigkeiten bereiten dürfte. Es ist damit insgesamt von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen. Dass seine gesamte Familie, wie in der Beschwerde ausgeführt, seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu den Verwandten in Kabul habe, ist eine blosse Behauptung, die durch nichts belegt wurde, und kann angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer immerhin drei Monate bei diesen leben konnte, nicht geglaubt werden. Zudem scheint auch die Familie des Beschwerdeführers in Faryab über gewisse ökonomische Lebensgrundlagen und Beziehungen zu verfügen. So konnte dem Beschwerdeführer die Ausreise in den Westen organisiert werden und der Vater war in der Lage, dafür 15'000 Dollar zu bezahlen, wenn er auch dafür ein Grundstück verkaufen musste. Schliesslich leidet der Beschwerdeführer offenbar nicht an gravierenden behandlungsbedürftigen Krankheiten. Auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt erscheint der Vollzug nach Kabul im vorliegenden Einzelfall mithin als zumutbar. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Dies dürfte dem Beschwerdeführer insbesondere deshalb möglich sein, weil er über eine afghanische Identi-
D-2839/2011 tätskarte verfügt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. Mai 2011 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2839/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: