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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2020 D-2837/2018

6 aprile 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,669 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2837/2018

Urteil v o m 6 . April 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2018.

D-2837/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 4. August 2015 gab der Beschwerdeführer an, aufgrund familiärer Probleme sein Land verlassen zu haben. Sein Vater sei invalid und habe keiner Arbeit nachgehen können. Als er Ende 2014 ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, sei er geflohen, worauf man ihn in B._______ festgenommen und inhaftiert habe. Im April 2015 sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Anlässlich der Anhörung vom 1. März 2016, welche im Beisein der dem Beschwerdeführer beigeordneten Vertrauensperson stattfand, machte er geltend, im Sommer auf einer Rekrutierungsliste aufgeführt gewesen zu sein. Einige Wochen oder Monate später habe er dann ein schriftliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Wiederum einige Wochen später sei er festgenommen worden, nachdem er einen Fluchtversuch unternommen habe. In der Folge sei er nach B._______ gebracht worden, wo er während vier Monaten in Haft gewesen sei. Im April habe man ihn zur militärischen Ausbildung gebracht, wobei ihm die Flucht gelungen sei. B. Mit Entscheid vom 17. April 2018 – eröffnet am 19. April 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-2837/2018 D. Am 17. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der Einwohnergemeinde C._______ (datiert vom 14. Mai 2018) zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich

D-2837/2018 nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen hinsichtlich des Aufgebots zum Militärdienst erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht und die übrigen Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Aufgebot zum Militärdienst habe er anlässlich der BzP zumindest teilweise anders als im Rahmen der Anhörung geschildert. So habe er beispielsweise bei der BzP die Rekrutierungsliste, auf welcher er aufgeführt gewesen sein soll, nicht erwähnt und den Ort der Festnahme unterschiedlich geschildert. Einerseits habe er erklärt, auf dem Fluchtversuch in B._______ selbst festgenommen und dann inhaftiert worden zu sein, andererseits aber berichtet, dass er für die Haft nach B._______ gebracht worden sei. Weiter habe er bei der BzP angegeben, aus der Haft in B._______ geflohen zu sein und im Rahmen der Anhörung erklärt, dass man ihn nach der Haft in die militärische Ausbildung habe bringen wollen, wobei er auf dem Weg dorthin aus dem Fahrzeug gesprungen sei. Auf Vorhalt der abweichenden Angaben habe er zunächst

D-2837/2018 bestritten, divergierende Aussagen gemacht zu haben, dann jedoch pauschal vorgebracht, bei der BzP aufgefordert worden zu sein, sich kurz zu fassen. Aufgrund der widersprüchlich ausgefallenen Aussagen und der fehlenden plausiblen Erklärung, würden seine Antworten nicht überzeugen. Sodann sei es ihm nicht gelungen, zu einprägsamen, angeblich selbst erlebten Ereignissen im Zusammenhang mit seinem Aufgebot zum Militärdienst oder seiner Flucht, substanziierte Aussagen zu machen. So habe er beispielsweise trotz mehrfachem Nachfragen nicht nachvollziehbar erklären können, wie er davon erfahren habe, dass sein Name auf einer Rekrutierungsliste gewesen sein soll. Seine Antworten seien vage und wirr ausgefallen. Schliesslich habe er angegeben, sich heimlich in der Nacht zur Liste geschlichen und dort seinen Namen gesehen zu haben. Diese Antwort erscheine konstruiert, da er diesen simplen Ablauf erst nach mehrmaligem Nachfragen offenbart habe. Sodann seien seine Ausführungen trotz mehrmaliger Aufforderung, ein einzelnes Erlebnis seiner Wahl während der geltend gemachten Haft genauer zu schildern, knapp, platt und oberflächlich ausgefallen. So habe er beispielsweise angegeben, dem Tod nur knapp entkommen zu sein und dass er hätte behandelt werden müssen. Auf Nachfrage hin habe er lediglich pauschal Schläge als Ursache angegeben und in Bezug auf die Behandlung habe er nur das Waschen des Körpers mit Salz angegeben. Die Schilderungen zur Flucht würden zwar eine gewisse Länge sowie die Erwähnung einzelner Details aufweisen, insgesamt sei jedoch der Ablauf der angeblichen Mitnahme schemaartig geschildert worden und die Einzelheiten seien stereotyp ausgefallen. Die Erklärungen, wie ihm die Flucht gelungen sein soll, sei trotz mehrfacher Nachfrage schwer nachvollziehbar geblieben. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Aussagen im Zusammenhang mit dem Aufgebot zum Militärdienst aufgrund von Widersprüchen und mangels Substanz als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien. Schliesslich seien seine Ausführungen, wonach er Eritrea auch deshalb verlassen habe, weil er aufgrund seines invaliden Vaters neben der Schule habe arbeiten müssen und in der Folge sitzen geblieben sei, als nicht asylrelevant zu werten. Die Vorinstanz erachtet die Wegweisung für rechtmässig und den Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung kann auf die Akten verwiesen werden. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei, stringent, in sich schlüssig, mit Real- und Detailkenntnissen ausgestaltet

D-2837/2018 und somit insgesamt authentisch. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zur Aufforderung zum Militärdienst und der Flucht sei darauf hinzuweisen, dass die BzP sehr kurz gehalten sei und insgesamt lediglich vierzig Minuten gedauert habe. Dem Beschwerdeführer sei nur eine Frage zur Vorladung gestellt worden. Hinsichtlich der umfangreichen Antwort, welche der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf diese Frage habe geben können, sei kein wesentlicher Widerspruch zu erkennen. Bezüglich der Ortsangaben seiner Flucht handle es sich zwar tatsächlich um einen Widerspruch, der aber auf die Knappheit der BzP zurückzuführen sei und deshalb nicht dermassen ins Gewicht fallen sollte. Bezüglich der vom SEM zitierten Unstimmigkeit in Bezug zur geltend gemachten Flucht (in der BzP habe er erklärt, er sei aus der Haft in B._______ geflüchtet und anlässlich der Anhörung habe er angegeben, beim Transport zur militärischen Ausbildung geflüchtet zu sein), sei ebenfalls auf die Kürze und die Knappheit der BzP zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe damals nur sehr wenig Zeit zur Darlegung der Eckdaten seiner Gesuchsgründe gehabt. Zum Einwand, wonach der Beschwerdeführer die widersprüchlichen Aussagen nicht plausibel habe auflösen können, sei noch einmal zu betonen, dass es sich bei den ungleichen Aussagen nicht um Widersprüche, sondern um unterschiedlich ausführliche Aussagen handle. Die vierzig Minuten dauernde BzP habe kein Raum für längere Ausführungen geboten, weshalb die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen dementsprechend knapp ausgefallen seien. Unter Aufführung der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers wird sodann ausgeführt, dass die Schilderungen zur Haft und zur Flucht – entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung – plausibel, ausführlich und mit Realkennzeichen geprägt ausgefallen seien. 6. 6.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als teilweise unglaubhaft und teilweise als nicht asylrelevant qualifiziert. Bezüglich der geltend gemachten Invalidität seines Vaters sowie des Umstands, dass er neben der Schule habe arbeiten müssen und wegen nachlassender Leistung in der Schule sitzengeblieben sei, ist festzuhalten, dass den daraus resultierenden Problemen kein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt, weshalb sie als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung hat die Vorinstanz sodann zu Recht zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt. So hat er sowohl divergierende Angaben zur behaupteten Flucht als auch zur angeblichen Inhaftierung gemacht. Dies wird denn auch

D-2837/2018 in der Beschwerde nicht bestritten. Vielmehr wird darin lediglich geltend gemacht, die festgestellten Widersprüche seien auf die Knappheit der BzP zurückzuführen. Mit dieser Argumentation wird indessen das abweichende Aussageverhalten nicht plausibel erklärt, geht es doch vorliegend nicht darum, ob der Beschwerdeführer weitere Angaben hätte machen können müssen, sondern um die Feststellung, dass die gemachten Aussagen teils voneinander abweichen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer – entgegen der nicht weiter substanziierten Rüge auf Beschwerdeebene – hinreichend Gelegenheit gegeben, sich abschliessend zu seinen Gesuchsgründen zu äussern. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, alles erzählt beziehungsweise alle Gesuchsgründe dargelegt zu haben (vgl. A7/10 S. 6). Indessen lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers die notwendige Tiefe vermissen und enthalten wenig Realkennzeichen, so insbesondere hinsichtlich der viermonatigen Haft. Es ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass dieser fehlende Detailierungsgrad auf die Knappheit der BzP zurückzuführen wäre. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der Sekundarschule von D._______ – kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zu. Zudem fällt auf, dass das auf dem eingereichten Beweismittel aufgeführte Geburtsjahr (…) nicht mit dem angegebenen Geburtsjahr des Beschwerdeführers (…) übereinstimmt. Dieser machte anlässlich der Gesuchstellung geltend, am (…) geboren und damit minderjährig zu sein. Dem auf dem eingereichten Beweismittel angeführten Geburtsjahr zufolge, wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (23. Juli 2015) jedoch bereits volljährig gewesen, womit der Tatbestand der Täuschung über seine Identität erfüllt wäre. Die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen wird damit weiter bekräftigt. Es gelingt dem Beschwerdeführer demnach nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung

D-2837/2018 unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.3 Die Vorinstanz hat zu Recht die geltend gemachte Einberufung zum Militärdienst als nicht glaubhaft erachtet. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

D-2837/2018 6.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angebliche Einberufung in den Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den

D-2837/2018 Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 8.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4). 9.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil

D-2837/2018 der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte), guter Schulbildung und Berufserfahrung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 24. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt

D-2837/2018 wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, die amtliche Rechtsbeiständin zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern. Dieser wird deshalb zu Lasten der Gerichtskasse und unter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 mitgeteilten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2837/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal

Regula Frey

Versand:

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