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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 D-2836/2011

10 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,228 parole·~16 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2836/2011/sed

Urteil v o m 1 0 . April 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2011.

D-2836/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte – nachdem er sich am 30. März 2009 auf der B._______ gemeldet und wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für eine Nacht in Polizeihaft genommen worden war – am 1. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 6. April 2009 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Am 8. April 2012 wurde er – ebenfalls noch in C._______ – gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Vor seiner Ausreise sei er jedoch in Teheran wohnhaft gewesen, wo er für das Metallwarengeschäft seiner Familie auf dem Bazar als Verkäufer gearbeitet habe.

Im Frühjahr 2008 habe er im E._______ in Teheran eine junge Frau namens F._______ kennengelernt, deren Vater ein "Mullah" beziehungsweise ein einflussreicher Richter im Justizministerium sei. In der Folge hätten die beiden eine intime Beziehung unterhalten, die sie aber vor anderen Leuten und insbesondere vor F.______ Familie geheim gehalten hätten. Dennoch hätten sie sich mehrere Male bei F._______ zu Hause getroffen.

Anfangs Februar 2009 habe er mit F._______ in deren Zimmer einen Film angeschaut, als unerwartet ihr Vater nach Hause gekommen sei und ihn – den Beschwerdeführer – beschimpft sowie geschlagen habe. Es sei ihm jedoch gelungen, aus dem Haus zu entkommen. Doch sei er danach fast täglich von F._______ Vater telefonisch bedroht worden. Auch habe dieser gegen ihn ein Ausreiseverbot erwirkt, weshalb er sich nicht nach Thailand, wo er schon zweimal in den Ferien gewesen sei und wo er eine Beruhigung der Situation hätte abwarten wollen, habe begeben können. Er habe sich daher entschlossen, sein Heimatland am 20. März 2009 illegal zu verlassen. Er sei im Laderaum eines Lastwagens versteckt durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.

D-2836/2011 Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.

A.c Der Beschwerdeführer wurde für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.

A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seinen Militärausweis, seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde ("Shenasnameh") sowie einen weiteren Identitätsausweis im Original zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 15. April 2011 – eröffnet am 20. April 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 17. Mai 2011 (Poststempel: 18. Mai 2011) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2011.

C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann stellte es fest, die Eingabe vom 17. Mai 2011 (Poststempel: 18. Mai 2011) sei in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache eingereicht worden, weshalb sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

C.c Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am 31. Mai 2011 neu bevollmächtigte Vertreterin mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (Poststempel: 3. Juni 2011) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. April 2011 – die Gewährung des Asyls, sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche

D-2836/2011 Prozessführung zu bewilligen und die bis anhin nicht übermittelten geraden Seiten des Protokolls der Anhörung vom 8. April 2009 vollständig zuzustellen. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.d Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die fristgemässe Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift und liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin das Protokoll der Anhörung vom 8. April 2009 vollständig in Kopie zukommen. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde – wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Juni 2011 aufgefordert.

Am 15. Juni 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 14. Juni 2011 vom Sozialamt der Gemeinde H._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. In der Folge verzichtete das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sondern – unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten.

D. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 18. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-2836/2011 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-

D-2836/2011 nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So gab der Beschwerdeführer etwa in der Erstbefragung zu Protokoll, er habe die Tochter eines Mullahs "sozusagen nach Brauch" zu sich nach Hause gebracht; sie hätten zusammengelebt (vgl. Vorakten A1 S. 6). Demgegenüber behauptete er in der direkten Bundesanhörung, er habe nicht bei sich zu Hause mit seiner Freundin Zeynab zusammensein können, da dort noch zwei unverheiratete Schwestern lebten (vgl. A12 S. 5). In seiner Eingabe vom 17. Mai 2011 (vgl. S. 2 f.) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nie gesagt, seine Freundin zu sich nach Hause gebracht zu haben, da dies im Iran gar nicht möglich gewesen wäre; seine in der Erstbefragungen gemachten Angaben seien offensichtlich falsch übersetzt worden. Der Umstand, dass er das Protokoll mit den falsch übersetzten Aussagen (dennoch) unterschrieben habe, sei auf seine Ermüdung und Verwirrtheit nach der langen Flucht zurückzuführen. Auch in der Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2011 (vgl. S. 3) ist von Missverständnissen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Übersetzer die Rede. Diese Darstellung vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer die anlässlich der Befragungen erstellten Protokolle rückübersetzt worden waren und er nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigt, sondern beide Male auch ausdrücklich erklärt hatte, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben (vgl. A1 S. 10 und A12 S. 14); im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer anlässlich der (ersten) Befragung oder auch bei der (zweiten) Anhörung ermüdet oder gar verwirrt gewesen sein könnte.

D-2836/2011 4.2. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werden dadurch erhärtet, dass diese in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprechen. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vater von F._______ habe auf dem Handy seiner Tochter seine Telefonnummer gefunden und ihn in der Folge wiederholt telefonisch bedroht. Zudem habe der Vater seiner Freundin über Geschäftsnachbarn im Basar die Adresse des seiner Familie gehörenden Geschäfts in Erfahrung gebracht und sich daraufhin dort bei seinem Bruder Ali nach seinem Aufenthaltsort erkundigt (vgl. A1 S. 7 und A12 S. 14). Hingegen habe der "Mullah" seine Privatdresse nicht gekannt, weshalb er – der Beschwerdeführer – sich nur noch in seinem Elternhaus sicher gefühlt habe (vgl. A12 S. 10 und 14). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, entbehren diese Aussagen jeglicher Logik, wäre es doch für den Vater von F._______ – wäre er tatsächlich ein einflussreicher "Mullah" gewesen, der sogar in der Lage gewesen sein soll, ein Ausreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erwirken (vgl. A12 S. 3) – ohne weiteres möglich gewesen, dessen Wohnadresse herauszufinden. Mit dem Hinweis, dem Beschwerdeführer sei es klar gewesen, dass der Vater von F._______ "früher oder später seine Wohnsitzadresse herausgefunden und ihn dort auch gesucht hätte" (vgl. Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2011 S. 3) lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen. 4.3. Schliesslich vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers – selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden – auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen, handelt es sich doch bei den geschilderten Vorwürfen seitens des Vaters seiner Freundin F._______ (Verletzung seiner Ehre) um rein innerfamiliäre Probleme. Zum Schutz vor den angeblich darauf gründenden Nachstellungen (telefonische Drohungen mit dem Tod) könnte sich der Beschwerdeführer an die Behörden seines Heimatlandes wenden, und es ist davon auszugehen, dass er – selbst wenn der Vater von F._______ tatsächlich ein "Mullah" wäre – den angeforderten Schutz auch erhalten würde. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf zusätzlich aufgeführte Ungereimtheiten) und auf die weiteren Darlegungen in der Be-

D-2836/2011 schwerdeschrift (etwa auf die auf Beschwerdeebene erstmals angebrachte Bemerkung, sowohl der Vater als auch zwei Brüder des Beschwerdeführers seien praktizierende Muslime und hätten sich daher auch gegen ihn gewendet [vgl. Beschwerdeschrift S. 3]) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG]). 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der

D-2836/2011 Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. 6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum

D-2836/2011 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.

6.2.2. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch relativ jung, soweit aktenkundig gesund und verfügt über eine sehr gute Schulbildung (Gymnasium mit Abschluss in naturwissenschaftlicher Richtung) sowie über Berufserfahrung (Mitarbeit im Metallwarengeschäft seiner Familie). Zudem spricht er neben Azeri und Farsi auch etwas Englisch (vgl. A1 S. 3), und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften nächsten Angehörigen (Vater und zahlreiche Geschwister [vgl. A1 S. 4]) ihm bei der Integration behilflich sein werden.

6.2.3. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 die unentgeltliche Prozessführung

D-2836/2011 (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter dem Vorbehalt seiner dannzumaligen finanziellen Verhältnisse. Die finanziellen Verhältnisse haben sich indessen in der Zwischenzeit massgeblich verändert: Der Beschwerdeführer geht seit einem halben Jahr einer Beschäftigung als Raumpfleger nach, weshalb nicht mehr von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher – in Wiedererwägung der besagten Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 – dem Beschwerdeführer die Kosten desselben aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2836/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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