Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2832/2018 law/fes
Urteil v o m 2 2 . Januar 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Z.________, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 11. April 2018 / N (…).
D-2832/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige, arabischer Ethnie aus H._______, verliessen mit ihren vier älteren Kindern ihren Heimatstaat legal im August 2015 auf dem Luftweg via Ägypten und von dort mit dem Schiff nach Italien. Am 19. August 2015 reisten sie mit dem Zug in die Schweiz ein, wo sie gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchten. B. Am 31. August 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sog. Befragung zur Person, BzP). C. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin den jüngsten Sohn. D. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2017 einlässlich zu den Asylgründen an. Am 4. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gaben die Beschwerdeführenden an, im Jahr 2006 seien bewaffnete Milizen in ihr Haus in I._______ eingedrungen. Es habe damals Krieg zwischen den Religionen gegeben und ein grosser Teil der Sunniten sei aus ihrem Quartier I._______, welches sich im (…) H._______ befinde und gut situiert sei, vertrieben oder getötet worden. Die Milizen hätten bereits ihr Auto beschlagnahmt und sie hätten es auch auf ihr Haus abgesehen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen und beschimpft, weil er Sunnit sei, und ihm gedroht, sie würden ihn töten. Ausserdem sei ihre Tochter, welche damals noch ein Baby gewesen sei, von Milizionären herumgeworfen worden; sie habe dadurch eine Kopfverletzung erlitten. Er (der Beschwerdeführer) habe bereits damals die Polizei um Hilfe gebeten, welche ihm aber mitgeteilt habe, gegen die Milizen könnten sie nichts machen. Sie seien daraufhin für mehrere Monate nach Syrien gegangen, wo ihre Tochter medizinisch behandelt worden sei. Als sich die Lage beruhigt habe, seien sie nach H._______ zurückgekehrt und hätten eine Zeit lang keine Probleme gehabt. Ab dem Jahr 2010 beziehungsweise 2015 seien sie jedoch wieder belästigt worden. Insbesondere zwischen dem Jahr 2014 und ihrer Ausreise im Juli 2015 hätten wieder
D-2832/2018 mehrfach bewaffnete Gruppen, schiitische Milizen ihr Haus gestürmt. Schiitische Gruppen, wie die Asa’ib Ahl al-Haqq, würden heute al-Haschd asch- Schaʿbī (Volksmobilmachungskräfte) genannt und vom Staat unterstützt. Diese Leute hätten den Beschwerdeführer beschimpft, weil er Sunnit sei, und weil die beiden Mütter der Beschwerdeführenden bei der Ba’ath Partei gewesen seien. Sie hätten von ihnen Geld verlangt mit der Begründung, sie würden sie vor dem Islamischen Staat (IS) und anderen sunnitischen Gruppen verteidigen und sie würden dafür ansonsten keinen Lohn bekommen. Die Gruppe sei im Irak bekannt und alle hätten Angst vor ihnen. Als sie kein Geld und Gold mehr gehabt hätten, habe die Gruppe sie aufgefordert, das Haus zu verlassen, ansonsten würden sie ihre Kinder töten. Ihr Auftreten sei immer schlimmer geworden. Das letzte Mal, bevor sie das Haus verlassen hätten, sei die Beschwerdeführerin von Milizionären von ihrer Familie getrennt und belästigt worden. Sie sei überall angefasst und gefragt worden, wo ihr Geld und ihr Schmuck sei. Einer dieser Männer habe ihr die Kleider ausgezogen, worauf sie angefangen habe, nach ihrem Mann zu rufen. Am folgenden Tag hätten sie (die Beschwerdeführenden) das Haus verlassen und sich zu Verwandten des Beschwerdeführers begeben. Der Beschwerdeführer habe ohne Erfolg eine Anzeige bei den irakischen Behörden eingereicht. Daraufhin seien sie nach J._______ gereist, von wo aus sie den Irak verlassen hätten. Nach der Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer von seinen ehemaligen Kollegen erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, weil er seinen Dienst bei der Polizei unerlaubt verlassen habe. Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene persönliche Ausweise (Nationalitätenausweise, Identitätskarten, Auszug aus dem Generalregister, Heiratsschein, Führerausweis), eine Anzeige vom 3. Juli 2015 und einen Gerichtsentscheid vom 5. Juli 2015 wegen der vorgebrachten Übergriffe gegen die Familie inklusive Übersetzung, einen Drohbrief, zwei Dienstausweise, zwei Ausbildungsdiplome, drei Verwaltungsbefehle betreffend Beförderung, drei Haftbefehle wegen des Verlassens des Polizeidienstes, einen Verwaltungsbefehl betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie verschiedene ärztliche Berichte ein. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
D-2832/2018 füllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 19. August 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden je ein Auszug aus Wikipedia, aus www.globalsecurity.org und aus www.rawabetcenter.com zur al-Haschd asch- Schaʿbī, je eine Kopie des Aufenthaltstitels der Mutter und der beiden Halbschwestern der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge in der Schweiz sowie eine Fürsorgebestätigung vom 2. Mai 2018 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H. In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 hielt das SEM fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Am 28. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-2832/2018 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Akten der Mutter (N […]) und der beiden Halbschwestern (N […], N […]) der Beschwerdeführerin wurden beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2832/2018 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden im Jahr 2006 ein erstes Mal ihre Heimat verlassen hätten, nachdem ihre Tochter bei einem Übergriff durch Milizen verletzt worden sei, vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. So hätten beide zu Protokoll gegeben, sie hätten sich etwa sechs (vgl. Akte A9/14 Ziff. 2.04) beziehungsweise sieben oder acht Monate (vgl. Akte A10/14 Ziff. 2.04) in Syrien aufgehalten und seien dann nach H._______ zurückgekehrt. Dort hätten sie in der Folge bis ins Jahr 2010 (vgl. Akte A36/20 F115 f.) beziehungsweise 2015 (vgl. Akte A46/23 F54) ohne weitere Probleme gelebt. Zwar seien sie gemäss ihren Angaben da-
D-2832/2018 nach wieder von Milizen aufgesucht worden. Jedoch lasse sich weder aufgrund ihrer Angaben noch aus den Akten ein direkter Zusammenhang zwischen den von ihnen vorgebrachten Geschehnissen in den Jahren 2006 und den angeblichen Ereignissen vor ihrer Ausreise erkennen. Einen solchen Zusammenhang hätten sie im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Aufgrund des Umstandes, dass zwischen ihrer Rückkehr aus Syrien und ihrer endgültigen Ausreise aus dem Irak rund acht Jahre vergangen seien, sei nicht davon auszugehen, dass die von ihnen vorgebrachten Übergriffe im Jahre 2006 einen direkten Einfluss auf ihre Ausreise im Juli 2015 gehabt hätten. Daraus folge, dass ihre früheren Probleme im Jahr 2006 infolge fehlenden Kausalzusammenhangs nicht als asylrelevant einzustufen seien. Die Beschwerdeführenden hätten Probleme gehabt, weil ihre Mütter bei der Ba’ath Partei gewesen seien und weil der Beschwerdeführer Sunnit sei. Die religiöse Zugehörigkeit und die damit verbundenen Anfeindungen und Diskriminierungen vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. So seien die hohen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Kollektivverfolgung gegeben sein müssen, im Falle von Sunniten und ehemaligen Ba’athisten im Irak nicht erfüllt. Darauf angesprochen, inwiefern die Parteizugehörigkeit der Mütter und die Besuche der Gruppe miteinander zusammenhängen würden, habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, dass sie als Tochter eines Mitglieds der Partei bezeichnet worden sei. Dies sei ihr als Beleidigung vorgeworfen worden (vgl. Akte A36/20 F106-108). Eine solche Vorhaltung möge schikanös sein, sie sei jedoch bei Weitem nicht als genügend intensiv zu werten, um einen asylrelevanten Nachteil zu begründen. Vielmehr seien solche Machtdemonstrationen vor dem Hintergrund der anhaltenden Konflikte in ihrer Heimatregion zu sehen. Darauf angesprochen, inwiefern die Besuche dieser Gruppe mit der Konfession des Beschwerdeführers zu tun gehabt hätten, habe die Beschwerdeführerin angegeben, diese Leute hätten Geld verlangt, weil sie die Gegend verteidigen würden, ohne dafür einen Lohn zu erhalten. Wie das mit der Konfession des Beschwerdeführers zusammenhänge, habe sie indes nicht beantwortet (vgl. Akte A36/20 F109 f.). Auch der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei unter Druck geraten, weil diese Gruppierung für ihren Kampf gegen den IS Geld von ihm verlangt habe. Ihm sei zuletzt fast nichts mehr geblieben. Schliesslich hätten diese Leute ihr Haus verlangt (vgl. Akte A46/23 F48, F69). Insgesamt sei
D-2832/2018 daher festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Belästigungen nach ihrer Rückkehr aus Syrien aus finanziellen Motiven erfolgt seien. Damit seien ihre Vorbringen nicht als asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Da ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, könne an dieser Stelle auf eine ausführliche Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Es sei jedoch angemerkt, dass diesbezüglich unter anderem aufgrund ihrer stereotypen Angaben und wegen mehrerer Ungereimtheiten erhebliche Zweifel anzubringen seien. Vor diesem Hintergrund könne auch auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es sei jedoch anzufügen, dass Dokumente wie die von ihnen beigebrachten, käuflich erwerbbar und aufgrund mangelnder Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar seien. Der Beschwerdeführer mache geltend, nach seiner Ausreise sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, weil er seine Arbeitsstelle bei der Polizei unerlaubt verlassen habe. Laut seinen Angaben würden Personen, die ihren Dienst bei den Behörden ohne Kündigung verlassen, gemäss den irakischen Gesetzen verfolgt. Solche Personen würden festgenommen und mit einer Freiheitsstrafe belegt (vgl. Akte A46/23 F111). Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bilde grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gelte auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten oder Delikten im Zusammenhang mit einer Dienstpflicht bei den Sicherheitskräften. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, Schiiten würden bei einer Verurteilung eher begnadigt als Sunniten (vgl. Akte A46/23 F124). Seinen Angaben liesse sich jedoch nicht entnehmen, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit Nachteile zu befürchten hätte, die über die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen hinausgehen würden. Es lägen somit keine Hinweise vor, dass die dem Beschwerdeführer angedrohte Strafverfolgung illegitim wäre, weil die Tatbegehung untergeschoben worden, die Strafe nicht verhältnismässig sei oder, weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchte beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würde. Insofern die ihm angedrohte Haftstrafe demnach einem rechtsstaatlichen legitimen Zweck diene, vermöge sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten. Auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit könne daher verzichtet werden. Es sei jedoch angemerkt, dass diesbezüglich unter anderem Zweifel bestünden, weil er seine angebliche Ausbildung und den jahrelangen Dienst bei
D-2832/2018 der Polizei bei der BzP nicht erwähnt habe, obwohl er zu seiner Arbeitstätigkeit und seiner Ausbildung befragt worden sei. Ausserdem seien aufgrund der Beschaffenheit der eingereichten Beweismittel Vorbehalte bezüglich der Authentizität anzubringen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, die al-Haschd asch-Schaʿbī sei immer ein Teil der irakischen Sicherheitskräfte gewesen. Es handle sich um eine der wichtigsten Sicherheitstruppen des irakischen Staates, welche militärische Aufgaben mit Erfolg ausgeführt habe, wie die Vertreibung des IS aus dem irakischen Staatsgebiet. Sie bestehe aus 40 fast ausschliesslich schiitischen Milizen, welche sehr gut ausgerüstet seien und vom Staat ein offizielles Budget und monatlich gut bezahlte Einkommen und Entschädigungen erhielten. Gemäss Amnesty International hätten die schiitischen Milizen mehrere Sunniten entführt, gefoltert und getötet. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei al-Haschd asch-Schaʿbī um staatliche Sicherheitstruppen handle. Es habe damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Mutter sowie die beiden Halbschwestern der Beschwerdeführerin hätten aus denselben Gründen, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht würden, einen positiven Asylentscheid erhalten. Im Irak herrsche zwischen Schiiten und Sunniten ein Konfessionskrieg. Die al-Haschd asch- Schaʿbī versuche, die Sunniten aus dem Irak zu vertreiben. Insbesondere versuche sie, das von wohlhabenden Personen bewohnte, im Herzen von H._______ gelegene Quartier I._______ von Sunniten zu befreien. Sie hätten schon seit 2006 versucht, die Beschwerdeführenden von dort zu vertreiben. Ohne die im Jahr 2006 versuchte Tötung des Kindes durch die schiitischen Milizen und die weiteren Drohungen wie die damit verbundene Lebensgefahr für die Beschwerdeführenden hätten sie kein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Folglich sei ein adäquater Sachverhalt zur Flucht schon seit 2006 gegeben. Der irakische Staat habe die Beschwerdeführenden durch die schiitischen Milizen massiv verfolgt. Die Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die schiitischen Milizen sei von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden. Diesen gehe es nicht um die finanziellen Vorteile, weil sie vom irakischen Staat vorfinanziert und Löhne und Entschädigungen erhalten würden. Es sei ihnen um das Vertreiben, Drohen, Töten und Verfolgen von Sunniten gegangen. Die Beschwerdeführenden würden zu jener Konfession gehören und zudem in Mitten von H._______ in einem sehr angesehenen Quartier wohnen. Die eingereichten Dokumente seien echt. Die Vorinstanz behaupte, es handle sich um
D-2832/2018 Fälschungen, liefere dafür aber keinen Beweis. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner sunnitischen Konfession vom irakischen Staat verfolgt worden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz mit den eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers und seiner Position bei der Polizei gar nicht auseinandergesetzt habe. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es werde in der Beschwerde bemängelt, das SEM habe sich im Entscheid vom 11. April 2018 nicht damit befasst, dass die al-Haschd asch-Schaʿbī als Teil des irakischen Staatsapparates anzusehen seien. In diesem Zusammenhang seien mehrere Ausdrucke aus dem Internet beigelegt worden. Das SEM bestreite nicht, dass die mehrheitlich – aber nicht ausschliesslich – schiitischen Milizen der Volksmobilmachungskräfte von der irakischen Regierung unterstützt würden. Der Beschwerde und den genannten Artikeln sei jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern dieser Umstand begründen solle, dass die Handlungen dieser Gruppierung aus asylrelevanten Motiven erfolgen würden. Es sei vielmehr festzuhalten, dass die Beiträge keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von Sunniten durch die genannten Gruppierungen liefern würden. Ebenso vermöchten diese Artikel keine konkrete asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu belegen. Insofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht werde, es seien vor der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2015 im Quartier I._______ vor allem Sunniten belästigt und verfolgt worden, stelle dies eine nachträgliche Behauptung dar, die sich aufgrund der Angaben in den Bundesanhörungen nicht nachvollziehen lasse. Ausserdem werde in der Beschwerde aufgeworfen, dass die Mutter sowie die beiden Halbschwestern der Beschwerdeführerin aufgrund des gleichen Sachverhalts positive Asylentscheide erhalten hätten. Dazu sei festzuhalten, dass sowohl die Mutter als auch eine der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin (N […]) bereits im Jahr 2011 in die Schweiz eingereist und gemäss Art. 56 AsylG als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ihre Anerkennung sei damals in Folge eines UN- HCR-Kontingents ohne Prüfung der Asylgründe in der Schweiz erfolgt. Die Akten würden zudem keine Hinweise darauf enthalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten der Mutter der Beschwerdeführerin konkrete Probleme zu gewärtigen gehabt hätten. Zu den eingereichten Dokumenten sei festzuhalten, dass es sich überwiegend um Kopien handle, deren Echtheit naturgemäss nicht überprüft werden könne. Ihnen komme daher kein beachtlicher Beweiswert zu. Zur eingereichten Anzeige vom 3. Juli 2015 sei anzumerken, dass das Dokument Auffälligkeiten aufweise. So enthalte dieses angeblich amtliche Dokument beispielsweise keine Nassstempel. Bei den beiden blauen Stempeln
D-2832/2018 handle es sich vielmehr offensichtlich um eine gedruckte Vorlage. Grundsätzlich sei zudem anzumerken, dass es logisch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer angeblich wegen seiner sunnitischen Konfession durch den Staat in jeder Hinsicht benachteiligt oder gar verfolgt worden sei, es ihm jedoch möglich gewesen sein soll, genau wegen dieser Verfolgung eine Anzeige einzureichen und die entsprechenden Dokumente ausgehändigt zu bekommen. Hinsichtlich der in der Verfügung vom 11. April 2018 angemerkten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei Folgendes zu präzisieren: Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Übergriffen bei ihnen zuhause seien insgesamt wenig substantiiert ausgefallen. So seien beispielsweise die Angaben zu den Männern, die mehrfach vorbeigekommen seien, lediglich stereotyp ausgefallen und würden eine Ungereimtheit aufweisen (vgl. Akte A36/20 F111-F114, F149; A46/23 F49-F53). Die Schilderungen der Übergriffe würden nur wenige Realkennzeichen enthalten und sich weitgehend in der Wiedergabe von Handlungsabfolgen erschöpfen. Ausserdem würden die Aussagen mehrere Ungereimtheiten aufweisen. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angegeben, die Milizen seien ab dem Jahr 2010, vor allem aber in den Jahren 2014 bis 2015 vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, die Familie sei erst im dritten oder vierten Monat des Jahres 2015 belästigt worden, davor sei nichts geschehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dem Jahr 2010 etwas durcheinandergebracht hätte, erkläre dies nicht die grosse Abweichung der Angaben (vgl. Akte A46/23 F144). Auch bezüglich der letzten Tage, die die Familie in H._______ verbracht habe, lägen unterschiedliche Angaben vor. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, die ganze Familie habe sich vor der Ausreise einen Tag bei einem Onkel des Beschwerdeführers aufgehalten. Der Beschwerdeführer hingegen habe angegeben, er sei acht oder neun Tage bei seinem Onkel gewesen. Insofern sich der Erklärungsversuch für diese unterschiedlichen Angaben lediglich darin erschöpfe, das Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin anzuzweifeln, vermöge er nicht zu überzeugen (vgl. Akte A46/23 F143). 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, im Irak herrsche ein Religionskrieg zwischen Sunniten und Schiiten, der vom Iran und Saudi-Arabien angeleitet und finanziert werde. Erst bei der Entstehung des IS im Irak und Syrien sei der Druck auf die irakische Regierung erhöht worden, damit die Verfolgung der Sunniten ein Ende habe und der Zulauf zum IS gedrosselt werde. Die Beschwerdeführenden hätten in H._______ in I._______ gewohnt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die schiitischen Milizen in ihnen
D-2832/2018 das ideale Opfer gesehen hätten. Deshalb seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden glaubhaft und lebensnah. Die Beschwerdeführenden hätten nicht gewusst, dass das SEM keine Akten über ihre Verwandten führe. Fakt sei, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten hätten, weil die Mutter der Beschwerdeführerin in der Ba’ath-Partei sei. Die Asylgründe des Beschwerdeführers seien dieselben wie jene der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin. Eine Gleichbehandlung sei somit erforderlich. Die eingereichten Dokumente seien echt und die Zahl der eingereichten Dokumente zeige, dass eine Fälschung auszuschliessen sei. Das SEM hätte auch die Schweizer Botschaft in Jordanien beauftragen können, die Angaben der Beschwerdeführenden abzuklären, zumal es die Echtheit der Dokumente in Frage stelle. Der Onkel des Beschwerdeführers wohne in H._______. Die Beschwerdeführenden seien einen Tag bei ihm gewesen, dann habe die Reise von H._______ nach Kurdistan ungefähr acht Tage gedauert, weil an vielen Stellen Sicherheitskräfte stationiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer beklage sodann, dass bei der zweiten Anhörung eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei, die aus Marokko stamme. Während der Anhörung habe die Dolmetscherin mehrfach mit dem Beschwerdeführer über Begriffe diskutieren müssen. Die Beschwerdeführerin sei am Tag der Anhörung zudem frisch operiert und erschöpft gewesen. Die Anhörung habe mehrfach unterbrochen werden müssen, damit die Beschwerdeführerin das Neugeborene habe stillen können, und habe vom Morgen bis am Abend gedauert, was merkwürdig sei. 6. 6.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass sich die Behörde mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Be-
D-2832/2018 gründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 6.2 In der Beschwerde wird gerügt, bei der Anhörung sei eine Dolmetscherin anwesend gewesen, mit welcher über Begriffe habe diskutiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei schöpft gewesen, habe das Baby stillen müssen und die Anhörung habe den ganzen Tag gedauert. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin (…) Tage nach der Geburt des jüngsten Kindes angehört worden ist. Sie wurde jedoch anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2017 zu ihrem Befinden befragt und auch danach, ob sie sich für die Anhörung genug fit fühle, was sie bejahte (vgl. Akte A36/20 F7-F14). Die Anhörung der Beschwerdeführerin dauerte von 10:00 bis 15:15 Uhr wobei es eine Pause von 15 Minuten und eine Mittagspause von 45 Minuten gegeben hat. Dass es dabei zu Missverständnissen aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten gekommen ist, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Auch die Hilfswerkvertretung hat keine Beobachtungen oder Einwände zur Anhörung zu Protokoll gegeben (vgl. Akte A36/20 S. 20). Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, dass das ihr rückübersetzte Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche. Bezüglich der Anhörung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Die Anhörung des Beschwerdeführers fand im Anschluss an die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungsschwierigkeiten lässt sich zwar aus der ersten Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach dem Verstehen der Dolmetscherin erahnen, dass diese nicht denselben Dialekt spricht wie dieser (vgl. Akte A37/14 F1). Aus dem Protokoll geht jedoch nicht hervor, dass es Probleme bei der Verständigung gegeben hat. Auch die Hilfswerkvertretung stellte nichts dergleichen fest. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. Akte A37/14 S. 13). Er wurde sodann auch nach seinem Befinden als frischgebackener Vater befragt und danach, ob er für die Anhörung genügend fit sei (vgl. Akte A37/14 F8-F10). Die Hilfswerkvertretung stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Wartezeit während der Anhörung seiner Frau und der schlaflosen Nächte sichtlich müde gewesen sei und gefragt habe, wie lange die Anhörung noch http://links.weblaw.ch/BGE-136-I-87 http://links.weblaw.ch/BGE-126-I-97
D-2832/2018 daure. Aus zeitlichen Gründen wurde die Anhörung um 18:35 Uhr abgebrochen. Zu den Fluchtgründen und der Ausreise wurde der Beschwerdeführer erst an der ergänzenden Anhörung eingehend befragt, weshalb sein ermüdeter Zustand keinen Einfluss auf seine Schilderung hinsichtlich der Asylvorbringen hatte. Anlässlich der ergänzenden Anhörung hatte der Beschwerdeführer angegeben, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut, und die Hilfswerkvertretung brachte keine Beobachtungen oder Einwände an (vgl. Akte A46/23 F1 und S. 23). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch in Bezug auf die Anhörung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. 6.3 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei al-Haschd asch-Schaʿbī um einen staatlichen Akteur handle. Das SEM bezweifelt jedoch nicht, dass die schiitischen Milizen der Volksverteidigungseinheiten von der irakischen Regierung unterstützt werden und hat den Sachverhalt insofern richtig festgestellt. Es sprach jedoch dem Vorbringen die Asylrelevanz mit der Begründung ab, die schiitischen Milizen hätten aus finanziellen Motiven gehandelt. 6.4 Weiter wird gerügt, das SEM habe den Wohnort I._______ und die Tatsache, dass die Sunniten aus dem Quartier vertrieben worden seien, unberücksichtigt gelassen. Dies trifft nicht zu. Das SEM erwähnte im Sachverhalt, dass die Beschwerdeführenden in I._______ gewohnt hätten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 2), und hielt in der Begründung fest, dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, dass in jenem Quartier reiche Leute wohnen würden (vgl. ebenda S. 6). Dass es sich hinsichtlich der Vertreibung der Sunniten aus dem Quartier um eine – wie vom SEM in der Vernehmlassung festgehalten – nachträgliche Behauptung handelt, trifft zwar nicht zu, denn der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen aus, dass ein Ziel der Milizen auch gewesen sei, die Sunniten aus dem Quartier zu vertreiben (vgl. Akte A46/23 F23). Das SEM stellte aber in der Verfügung einerseits fest, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung bezüglich der Sunniten im Irak nicht erfüllt seien, und andererseits, dass die Beschwerdeführenden aus finanziellen und nicht religiösen Motiven von den Milizen aufgesucht worden seien. Alleine im Umstand, dass das SEM die Gründe für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung anders würdigte als die Beschwerdeführenden, ist weder eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken.
D-2832/2018 6.5 6.5.1 Ferner wird eingewendet, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass die Mutter und die beiden Halbschwestern der Beschwerdeführerin positive Asylentscheide erhalten hätten, obwohl sie dieselben Asylgründe geltend gemacht hätten wie die Beschwerdeführenden. 6.5.2 In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) in der Tat, dass zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind (vgl. BGE 137 V E. 5.3). 6.5.3 Es trifft zu, dass das SEM in der Verfügung keinen Bezug zu den Asylgewährungen der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin genommen hat. Es hat aber die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen aufgrund der Zugehörigkeit ihrer Mutter zur Ba’ath-Partei als zu wenig intensiv erachtet, um einen asylrelevanten Nachteil zu begründen. Aus den Akten der Mutter (N […]) und der einen Halbschwester (N […]) der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese ab dem Jahr 2006 in Syrien lebten, bis im Jahr 2011 gelegentlich im Irak in K._______ gewesen sind und am 10. August 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie als Kontingentsflüchtlinge Asyl erhalten haben. Es hat deshalb keine Anhörung zu den Fluchtgründen stattgefunden. Die andere Halbschwester (N […]) hat die Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 14. November 2016 derivativ von ihrem Ehemann erhalten. Jene Verfahren sind deshalb nicht mit demjenigen der Beschwerdeführenden vergleichbar. Das Gebot der Gleichbehandlung ist mithin nicht verletzt. 6.6 Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel und die Position des Beschwerdeführers als Polizist konkret zu würdigen, ist festzustellen, dass das SEM die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Ferner hat es sich zu den eingereichten Dokumenten dahingehend geäussert, dass diese käuflich erwerbbar und aufgrund mangelnder Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar seien. Zu seiner Position als Polizist und dem erlassenen Haftbefehl gegen ihn, weil er den Dienst ohne Kündigung verlassen habe, führte das SEM aus, weshalb dem Beschwerdeführer im Irak keine illegitime Strafverfolgung drohe. Zudem äusserte es diesbezüglich erhebliche Zweifel am Vorbringen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 Ziff. 3). Die Begründungspflicht ist damit auch in diesem Punkt nicht verletzt worden.
D-2832/2018 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden fürchten sich einerseits vor einer Verfolgung durch die schiitischen Milizen, weil der Beschwerdeführer Sunnit sei und weil die beiden Mütter der Beschwerdeführenden bei der Ba’ath-Partei gewesen seien. Andererseits fürchten sie sich vor einer Verfolgung durch die irakischen Behörden, weil der Beschwerdeführer seinen Dienst als Polizist ohne Kündigung verlassen habe. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen einen ersten Übergriff schiitischer Milizen im Jahre 2006 geltend, wobei ihre Tochter schwer verletzt worden sei. Das SEM hat diesbezüglich – entgegen der anderslautenden Auffassung in der Beschwerde – zu Recht ausgeführt, dass dieser Vorfall für die Ausreise im Jahre 2015 nicht kausal gewesen ist. Die Beschwerdeführenden reisten aufgrund dieses Vorfalls zwar nach Syrien, sie kehrten im Jahre 2007 aber in den Irak zurück, nachdem sich dort die Lage wieder beruhigt habe. Nachdem die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre ohne Probleme in ihrem Haus wohnten, bis es zu erneuten Vorfällen kurz vor der Ausreise gekommen sei (vgl. Akte A9/14 Ziff.7.02, A36/20 F115 f., A46/23 F54, F144), ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahre 2006 und der Ausreise im Jahre 2015 offensichtlich weder zeitlich noch sachlich gegeben. Dieses Vorbringen ist deshalb asylrechtlich nicht relevant. 7.3 Das SEM hat in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, die Schilderungen der Belästigungen durch die Milizen im Jahr 2014 beziehungsweise 2015 würden nur wenige Realkennzeichen und darüber hinaus auch Ungereimtheiten aufweisen, insbesondere die zeitliche Situierung der geltend gemachten Behelligungen durch schiitische Milizen betreffend sowie auch in Bezug auf die Schilderungen der letzten Tage, die die Familie in H._______ verbracht habe (vgl. E. 5.3). Darüber hinaus liegen auch divergierende Schilderungen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Übergriff der Milizen auf die Beschwerdeführerin in einem Zimmer vor. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung an, nachdem sie nach ihrem Mann gerufen habe, habe dieser an die Milizen appelliert und gesagt, er sei bereit, ihnen Geld zu geben und alles, was sie wollten – sie sollen nur seine Frau in Ruhe lassen (vgl. Akte A36/20 F73 S. 8 f.). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich
D-2832/2018 seiner ergänzenden Anhörung an, er habe ihr Schreien und Stimmen gehört, aber nichts machen können. Diese Leute seien bewaffnet gewesen. Deshalb habe er nichts machen können und versucht, ruhig zu bleiben (vgl. Akte A46/23 F59 und F65). Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist schliesslich, warum ausgerechnet die Familie des Beschwerdeführers von vom irakischen Staat unterstützten Milizen bedrängt worden sein soll, obschon der Beschwerdeführer als Polizist im Dienst des Staates stand. In diesem Zusammenhang sind auch seine Ausführungen bei der Anzeigeerstattung realitätsfremd. Das SEM weist sodann in der Vernehmlassung zu Recht auf Auffälligkeiten bezüglich der Beschaffenheit der eingereichten Anzeige vom 3. Juli 2015 hin (vgl. E. 5.3), welche gegen die Authentizität des Dokuments spreche. Der Einwand in der Replik, bereits die grosse Anzahl von eingereichten Dokumenten spreche gegen eine Fälschung, erklärt jedoch die festgestellten Auffälligkeiten keineswegs. Zudem handelt es sich beim Grossteil der eingereichten Dokumente um Kopien. Es ist deshalb zweifelhaft, dass sich die Belästigungen der Beschwerdeführenden durch schiitische Milizen im geltend gemachten Ausmass zugetragen haben. 7.4 Zudem ist beim Vorbringen, wonach die Milizen 2014 beziehungsweise 2015 die Beschwerdeführenden mehrmals unter Druck gesetzt und Geld gefordert haben, übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen, dass ihr Handeln nicht asylrechtlich motiviert war. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP geltend, die schiitischen Milizen hätten Geld von ihnen gefordert, weil sie die sunnitischen Zonen befreien würden (vgl. Akte A10/14 Ziff. 7.01). Die Beschwerdeführerin führte im Einklang mit dem Beschwerdeführer aus, die Milizen hätten Geld für ihren Kampf gefordert und auch für den Schutz der Beschwerdeführenden. Sie hätten zudem gewusst, dass sie die Tochter eines Ba’ath-Mitglieds und ihr Mann Sunnit sei, weshalb sie von ihnen Geld gefordert hätten (vgl. Akte A9/14 Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin gefragt, was denn das Ziel der Gruppen gewesen sei, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, sie hätten Geld gewollt (vgl. Akte A36/20 F90). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Milizen die Beschwerdeführenden aus finanziellen Motiven unter Druck gesetzt haben und nicht aus religiösen oder politischen Gründen. Die gegenteiligen Einwände in der Beschwerde vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 7.5 Auch die vom SEM erhobenen Zweifel bezüglich der jahrelangen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist sind berechtigt. Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der BzP weder seine Tätigkeit als Polizist
D-2832/2018 noch den Umstand, dass er für die Ausbildung im Jemen gewesen sei (vgl. Akte A10/14 Ziff.1.17.04 und 2.04). Insofern er ein Diplom der (…) im Jahre 2009 und ein Diplom eines (…) aus dem Jahre 2004 einreichte, steht dies im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der BzP, wonach er nie ein Diplom erhalten habe (vgl. Akte A10/14 Ziff. 1.17.04). Auffällig bezüglich des späten Vorbringens seiner Tätigkeit als Polizist ist sodann, dass dem Ehemann der Halbschwester und dessen Familie (N […]) zwei Monate vorher, am 14. November 2016 Asyl gewährt worden ist, weil dieser als Polizist von den irakischen Behörden verfolgt worden ist. Das SEM hat zudem zu Recht festgestellt, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln im Zusammenhang mit dem Verlassen des Dienstes ohne Kündigung betreffend den Beschwerdeführer um Kopien handelt, deren Echtheit nicht überprüft werden könne. Bezüglich des angeblichen Erhalts der Dokumente durch einen Kollegen namens L._______ ist schliesslich nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einerseits vier bis fünf Monate nach seiner Einreise in die Schweiz von diesem Kollegen erfahren haben will, dass er von den irakischen Behörden gesucht werde, andererseits aber erst rund ein Jahr später beim SEM die entsprechenden Dokumente in Kopie einreichte (vgl. Akte A46/23 F129). Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den irakischen Behörden verfolgt worden ist, weil er seinen Dienst als Polizist nicht kündigte. Im Übrigen hat das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass keine Hinweise auf eine illegitime Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-2832/2018 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 30. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2832/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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