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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2011 D-2826/2011

8 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,396 parole·~7 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2826/2011 Urteil vom 8. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, Kolumbien, c/o schweizerische Botschaft in Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (…).

D-2826/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit in spanischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 29. Juni 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Kolumbien um Asyl nachsuchte, dass die Botschaft das Asylgesuch am 9. Juli 2007 an das BFM weiterleitete, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______, Departement C._______, wohnhaft gewesen, von wo er durch die Guerilla-Gruppierung FARC vertrieben worden sei, dass er sich nach Bogotá begeben habe, wo er telefonisch bedroht worden sei, dass er diese Drohungen verschiedenen Behörden und Institutionen gemeldet habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2010 mitteilte, es beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu den Ausführungen des BFM äusserte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 2. Mai 2011 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, dass die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpft würden, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, weshalb nicht anzunehmen sei, die Verfolger könnten ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen,

D-2826/2011 dass es ihm zumutbar sei, sich an einen anderen Ort Kolumbiens zu begeben, wo er nicht leicht ausfindig gemacht werden und sich der Verfolgung zumindest mittelfristig entziehen könne, dass er demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sei und nicht des Schutzes der Schweiz bedürfe, dass sein Gesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könne, da es ihm zugemutet werden könne, in einem anderen südamerikanischen Staat um Schutz nachzusuchen, dass das BFM diese Auffassung ausführlich begründet, weshalb diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 – Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Kolumbien am 3. Mai 2011 – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter das BFM mit Schreiben vom 19. Mai 2011 aufforderte, dem Bundesverwaltungsgericht die in der Verfügung erwähnten Beweismittel zu übermitteln und ein Aktenverzeichnis anzufertigen, dass das BFM am 1. Juni 2011 die Akten mit einem Aktenverzeichnis retournierte und mitteilte, bei den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Asylgesuch Beweismittel beigelegen hätten, handle es sich offensichtlich um einen Fehler, habe doch auch eine Nachfrage bei der schweizerischen Botschaft in Bogotá ergeben, dass keine Beweismittel eingereicht worden seien, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,

D-2826/2011 SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass aufgrund der Ausführungen des BFM in seinem Schreiben vom 1. Juni 2011 davon auszugehen ist, dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers seien keine Beweismittel beigelegen, dass dies jedoch entgegen der Angaben des BFM nicht feststand, wurde doch in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 7. September 2010 von einer dem Asylgesuch beigelegten ausführlichen Dokumentation und in der angefochtenen Verfügung von diversen Dokumenten gesprochen, die als Beweismittel zu den Akten gegeben worden seien,

D-2826/2011 dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in Kolumbien verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme vom 7. September 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E 5.6 und 5.7), dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geographisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Gründe vorbringt, welche gegen die faktische Möglichkeit eines Schutzersuchens in einem südamerikanischen Staat sprechen würden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, welcher sich über die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den kolumbianischen Nachbarstaaten ausspricht),

D-2826/2011 dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, er könne mit Staaten wie Venezuela, Ecuador, Peru und Brasilien nicht kooperieren, da diese Verbindungen zur kolumbianischen Guerilla hätten, dass dieses Vorbringen aber nicht zu überzeugen vermag, zumal aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen durch die FARC zu rechnen hätte, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt, welches auch als zumutbar zu erkennen ist, dass das BFM zudem berechtigterweise davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne auch innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen der FARC Schutz finden, indem er seinen Wohnsitz verlegt und die zuständigen Behörden um (weitere) Schutzgewährung ersucht, dass an dieser Würdigung des Sachverhalts auch das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei am 29. April 2011 in Bogotá von zwei Männern beschossen worden, nichts zu ändern vermag, dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

D-2826/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Kolumbien und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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