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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2015 D-2824/2014

14 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,061 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2824/2014

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2015 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2014 / N (…).

D-2824/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. März 2012 und reiste mit dem Flugzeug über ihm unbekannte Länder am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 14. August 2012 wurde er durch das BFM zu seinen Asylgründen befragt und am 11. April 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er in der Befragung im Wesentlichen geltend, er habe mit einigen Freunden im Bezirkshauptort an einer Demonstration teilnehmen wollen. Bevor sie aber angekommen seien, habe sein Vater erfahren, dass bereits Leute festgenommen worden seien. Er habe sich danach versteckt und abgewartet, bis sich die Situation wieder beruhigt hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb er in der Folge geflohen sei. In der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 10. März 2012 zum Gedenktag des Volksaufstandes mit Freunden im Bezirkshauptort demonstriert. Zu den bereits von Beginn weg anwesenden Soldaten seien plötzlich weitere dazugekommen, welche auf die Demonstranten eingeschlagen und einige festgenommen hätten. Daher seien alle Leute – auch er – geflohen. Seit Vater habe ihn anschliessend zu Verwandten gebracht, wo er sich einige Tage versteckt habe, bevor er ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 30. April 2014 (eröffnet am 6. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um eine

D-2824/2014 (eventualiter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat und eventualiter um eine diesbezügliche Information mittels Verfügung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere den Jahresbericht über Menschenrechtsverletzungen in Tibet 2004 des Tibetan Centre for Human Rights and Democracy, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich "China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China" vom 4. März 2013, eine Einsatzbestätigung eines freiwilligen Arbeitseinsatzes und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates ab. Ferner forderte sie die Vorinstanz auf, sich zur Sache vernehmen zu lassen. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. G. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist zu den im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 niedergelegten Erwägungen nochmals Stellung zu nehmen. H. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 ersuchte das SEM um Fristerstreckung zur adäquaten Umsetzung des Koordinationsurteils vom 6. Mai 2015. Dieses Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2015 gutgeheissen.

D-2824/2014 I. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 legte die Vorinstanz ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher einzugehen sein wird. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Stellungnahme in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs jedoch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als

D-2824/2014 "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Verfügung führte das BFM zur Hauptsache aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. Denn obwohl er angegeben habe, von Geburt bis zur Ausreise stets im gleichen Dorf gewohnt zu haben, sei sein Wissen über dieses Dorf und dessen Umgebung sehr gering gewesen. Er habe kaum Informationen zur Gegend liefern können. Er sei in den Befragungen den Fragen zu seiner Herkunftsregion ausgewichen, habe nur zögernd Auskunft gegeben und habe lediglich vage Angaben zu seinem Alltag in seiner Herkunftsregion machen können. Seine Aussagen über die geographische Lage seines Dorfes seien wirr und widersprüchlich gewesen. Seine Kenntnisse über den Feldbau allein reichten keinesfalls aus, um glaubhaft zu machen, dass er wirklich in der von ihm angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden

D-2824/2014 sei. Nicht schlüssig sei zudem, dass er mit seinen Eltern auf dem Feld gearbeitet haben wolle. Er sei auch nicht in der Lage gewesen zu beschreiben, wie er seine Identitätskarte ausgestellt erhalten habe. Genau so habe er den in Tibet gebräuchlichen Begriff für Familienbüchlein nicht gekannt und habe nicht gewusst, was in diesem alles eingetragen sei. Überdies habe er angegeben, nie die Schule besucht zu haben und kein Wort Chinesisch zu können, was für einen chinesischen Staatsbürger tibetischer Ethnie höchst ungewöhnlich sei. Zudem könne er die tibetische Schrift, welche nur schwer erlernbar und somit ein zusätzlicher Hinweis für seine Sozialisierung ausserhalb Tibets sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er mit an höchster Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Durch diese Feststellung werde den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich äusserst widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen in den Befragungen bestätigt. Ferner sei er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, seine Staatsangehörigkeit offen zu legen, wobei er die Folgen der Beweislosigkeit trage. Seine Aussagen seien nicht geeignet, die angebliche Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Es sei ihm nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. 5.2 Zur Hauptsache brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, die Übersetzerin habe in der Anhörung mehrere Male die Frage auf Deutsch nicht richtig übersetzt und er habe nie frei sprechen können. Er sei immer wieder unterbrochen, aber nie aufgefordert worden, weiterzuerzählen. Zudem habe sie nicht alles notiert und ihn falsch verstanden. So seien auch die unterschiedlichen Aussagen zu Stande gekommen. Er habe nie die Schule besucht, weshalb er kein Chinesisch spreche. Er habe nicht gewusst, dass die Schule obligatorisch sei. Ihn nicht zur Schule zu schicken, sei der Entscheid seiner Eltern gewesen. Diese hätten ihm zuhause tibetisch Lesen und Schreiben beigebracht. Er habe das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt. Die Schriftart auf dem Personalienblatt beherrsche er auch nicht. Bezüglich der Identitätskarte habe er das Ausstellungsdatum in der Befragung nur ungefähr angegeben. Die Identitätskarte sei in Chinesisch und Tibetisch gewesen. Auch diesbezüglich müsse ein Übersetzungsfehler vorliegen. Er habe nicht gewusst, welches Dokument er auf der Reise dabei gehabt habe. Da seine Eltern immer tibetisch gesprochen

D-2824/2014 hätten, habe er "Hokou" nicht verstanden, da sie immer von "them-do" gesprochen hätten. Dies gelte auch für Z._____. Er stamme aus "Y._______". X._______ sei die Gemeinde. Im Bezirkshauptort sei er nicht oft gewesen und es habe nicht immer gleich lange gedauert, um dorthin zu gehen. Im Dorf seien die Strassen verbessert und Brücken sowie Bürogebäude gebaut worden. Er habe jahrelang auf dem Feld mitgeholfen. Wenn die chinesische Polizei erfahre, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, werde seine Familie Probleme bekommen, weshalb eine Kontaktaufnahme kaum möglich sei. Seine Gefährdung sei in Bezug auf Tibet zu prüfen. Er verfüge nur über die chinesische Staatsangehörigkeit. Alleine aus der Tatsache, dass er keine gültigen Reisepapiere vorlegen könne, könne nicht geschlossen werden, dass er aus Nepal oder Indien komme. Es sei schwierig, unter diesen Umständen neue Ausweispapiere zu erhalten. Er sei ein Tibeter aus China und durch seine Flucht zum Flüchtling geworden. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnete das BFM, der Beschwerdeführer habe das Vorbringen, er fühle sich von der Übersetzerin ungerecht behandelt, nie in der Anhörung oder während der Rückübersetzung vorgebracht und habe am Ende die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Dolmetscherin sei zudem sehr erfahren und ihre Fachkompetenz sei abermals vom BFM geprüft worden. Auch die Hilfswerksvertreterin habe diesbezüglich keine Einwände gehabt. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seine Aussagen der Anhörung nicht überprüfen können, da sie auf Deutsch geschrieben gewesen seien. Er habe das Protokoll einfach unterschrieben. Dass es Übersetzungsprobleme gegeben habe, zeige deutlich, dass die Fragen und Antworten offensichtlich nicht übereinstimmen würden. Darauf sei das BFM nicht eingegangen. 5.5 In der zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz insbesondere aus, der Beschwerdeführer weise relativ gute Kenntnisse im Bereich Landwirtschaft auf. Diese müssten aber nicht unbedingt auf eine Sozialisation in der angegebenen Region zurückzuführen sein, sondern könnten auch ausserhalb Tibets erworben worden sein oder/und sich auch durch einen kürzeren Aufenthalt in Tibet erklären. Insbesondere in den Teilbereichen Identitätskarte, Familienbüchlein und administrative Einordnung seines Dorfes habe er grosse und unentschuldbare Wissenslücken aufgewiesen. Seine Antworten seien teilweise falsch, ausweichend und äusserst vage gewesen. Chinesisch werde in der geltend gemachten Region im Alltag oft

D-2824/2014 gebraucht. Daher seien rudimentäre Chinesischkenntnisse für einen in Tibet sozialisierten Tibeter Voraussetzung und in seinem Wortschatz müssten chinesische Lehnwörter sein. Er sei denn auch auf Fragen bewusst ausgewichen, indem er mit Wissen geantwortet habe, welches für jedermann auf dem Internet zugänglich sei. Es sei davon auszugehen, dass er sich das geographische Wissen extra für die Anhörung angeeignet habe. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). 6.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten

D-2824/2014 beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 6.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 6.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1 f.). 7. 7.1 Im vorliegenden Verfahren reichte die Vorinstanz bezüglich der ersten Mindestanforderung auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf vier der gestellte Fragebereiche und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche

D-2824/2014 Informationen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Standards für COI mit dem Hinweis auf Wikipedia für die Validierung der Existenz einer Gemeinde nicht eingehalten sind. So ist insbesondere im Tibet-Kontext anzumerken, dass eine zielführende Suche nach von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten aus verschiedenen Gründen schwierig sein kann. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen Sprache und sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für eine seriöse Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten dürfte mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein. Einzig aus der Tatsache, dass die genannte Gemeinde bei Wikipedia nicht aufgeführt ist, kann nicht als erstellt erachtet werden, dass es diesen Ort nicht gibt. Auch der Hinweis auf die beiden genannten offenbar nicht neutralen Internetseiten für die Belegung der Schulpflicht in China erscheint fraglich. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung von COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; zum Ganzen auch RAINER MAT- TERN, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.). 7.2 Darüber hinaus ist das vorliegende Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" als äusserst kurz zu bezeichnen. So evaluiert die Vorinstanz dabei lediglich auf knapp einer Seite vier Themenbereiche (Angaben zu den Verwaltungseinheiten, Ausstellung der Identitätskarte, Beschrieb Familienbüchlein, Schulbesuch) und lässt dabei die unbestritten plausibel beschriebenen Vorbringen unter anderem zur Feldarbeit, zur Verarbeitung der Produkte aber auch zur Umgebung und zu den Nach-

D-2824/2014 barorten unerwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese in die Würdigung nicht eingeflossen sind. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht völlig unsubstantiierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat und mit der Beurteilung der Sozialisierung respektive der Herkunft schwerwiegende rechtliche Konsequenzen verbunden sind, ist eine sorgfältigere Auseinandersetzung mit den sowohl dafür als auch dagegen sprechenden Vorbringen zu erwarten. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es nicht sachgerecht erscheint, die guten Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Feldanbau pauschal und ohne weitere Ausführungen als extra für das Asylverfahren angelernt zu bezeichnen. Bei dieser Argumentation der Vorinstanz wird die Glaubhaftmachung des Sozialisierungsortes für die betroffene Partei zusätzlich ungerechtfertigt erschwert. 7.3 Somit kann im Sinne eines Zwischenfazits bezüglich der ersten Mindestanforderung gesagt werden, dass das vorliegende Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zum einen aufgrund der Missachtung der COI-Standards und zum anderen aufgrund der Kürze und der damit verbundenen Unvollständigkeit der Würdigung der Vorbringen den Ansprüchen des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu genügen vermag. 7.4 Weiter ist auch die zweite Mindestanforderung aus dem Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht als erfüllt zu betrachten. Zwar hat das SEM den Beschwerdeführer zwar gegen Ende der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass davon ausgegangen werde, er sei ausserhalb der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden. Diese Schlussfolgerung wurde aufgrund von rund zehn Argumenten gestützt, welche dem Beschwerdeführer in derselben Frage aneinandergereiht dargelegt wurden (vgl. Akten SEM A13/20 F137 f.). Bezüglich eines Grossteils seiner Angaben wurde er von der sachbearbeitenden Person jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die von ihm gelieferten Informationen nicht den Informationen beziehungsweise Ländererkenntnissen des SEM entsprechen würden. Dies gilt unter anderem für die Schilderungen betreffend den Hokou und dessen Eintragungen (vgl. A13/20 F18-25), für die Auskünfte bezüglich der Veränderungen seines Heimatortes (vgl. A13/20 F110-114) und auch bezüglich seiner Chinesischkenntnisse (vgl. A13/20 F26-29). Zudem sind die Unstimmigkeiten bei der mündlichen Aufforderung zur Stellungnahme nur in allgemeiner und pauschaler Weise aufgeführt. Dem Beschwerdeführer wurden die konkret vorgeworfenen Falschangaben somit nicht in geeigneter Weise erkennbar gemacht, weshalb ihm nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, zu seinen von der

D-2824/2014 Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch, vage oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände im Sinne seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen. 7.5 Zudem wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensablaufs auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen das Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.2.3). 7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – im Sinne der vorangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. 9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 30. April 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs.

D-2824/2014 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 10. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2824/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 30. April 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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