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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 D-2822/2009

8 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,400 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-2822/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2822/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger aus A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. November 2008 verliess und am 14. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 19. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 30. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die NIA (National Intelligence Agency) habe seinen Bruder C._______, welcher Berufssoldat gewesen sei, der Teilnahme am Staatsstreich vom April 2006 verdächtigt und in diesem Zusammenhang im Jahre 2006 festgenommen, dass er im Jahre 2007 von einem Freund seines Bruders von dessen Tod erfahren habe, worauf er diese auf Band aufgenommene Mitteilung der in Gambia erscheinenden Zeitung "The Point" – für welche er seit dem Jahre 2004 gearbeitet habe – übermittelt habe, dass die Zeitung einen Artikel über den Tod seines Bruders publiziert habe, worauf er im Frühjahr 2007 dreimal vom NIA festgenommen und dabei einmal für vier sowie zweimal für zwei Wochen inhaftiert worden sei, dass man von ihm die Herausgabe von Bandaufnahmen in Bezug auf den Tod seines Bruders verlangt und ihm im Zuge der Freilassung nach der dritten Inhaftierung mit dem Tode beziehungsweise lebenslangem Freiheitsentzug gedroht habe, falls er die eingeforderten Unterlagen nicht abliefere oder weiter nach den Umständen des Verschwindens seines Bruders forschen würde, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen und Gambia schliesslich auf dem Seeweg verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen Presseausweis sowie einen von der Zeitung "The Point" und dem Präsidenten der gambischen Pressevereinigung verfassten Bericht vom D-2822/2009 15. November 2008 über die Situation der gambischen Medien und die Verfolgung von Journalisten einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. März 2009 – welche eine erste, an eine nicht mehr aktuelle Adresse des Beschwerdeführers verschickte Verfügung vom 13. März 2009 ersetzte – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen keinerlei Beweismittel für den Beleg seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem angeblichen Bruder C._______ vorgelegt habe, dass er namentlich keine eigenen Identitätsdokumente eingereicht habe und diese den schweizerischen Asylbehörden angesichts der Umstände seiner Reise hierher offensichtlich vorenthalte, dass ferner seine Aussagen betreffend seinen angeblichen Bruder – insbesondere zu dessen Alter, dem militärischen Grad und dem Zeitpunkt, in welchem sein Bruder verhaftet worden beziehungsweise in welchem er von dessen Tod erfahren habe – vage geblieben seien, was angesichts der engen verwandtschaftlichen Beziehung realitätsfremd wirke, dass sich der Beschwerdeführer sodann undifferenziert und stereotyp zu den ihn selber betreffenden Inhaftierungen geäussert habe und er auch nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben über die Zeitung "The Point" im Allgemeinen – namentlich zur Person des Direktors dieser Zeitung – sowie über den angeblich auf seine Veranlassung hin publizierten Artikel betreffend seinen Bruder zu machen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren aus den von ihm eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass zunächst dem angeblichen Presseausweis kein Beweiswert zukomme, da ein solches Dokument problemlos eigenhändig hergestellt werden könne, D-2822/2009 dass sodann der Bericht vom 15. November 2008 ebensowenig als Beleg für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten bei der Zeitung "The Point" beziehungsweise die auf seine Person verübten Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte tauge, zumal er in der eingereichten Form ohne weiteres vom Beschwerdeführer selber zusammengestellt und kopiert worden sein könne, dass zudem inhaltliche Ungereimtheiten zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden gemachten Aussagen bestünden, so etwa bezüglich des Ortes seiner Inhaftierungen, dass schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Freilassung aus der dritten Inhaftierung, mithin der weitere Verbleib in Gambia während über eineinhalb Jahren, angesichts der ihm angeblich drohenden Gefährdung realitätsfremd erscheine, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch demnach abzuweisen sei, dass bei dieser Sachlage die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen sei und sich aufgrund der politischen Lage in seinem Heimatstaat sowie seiner konkreten Situation der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. und 1. Mai 2009 Poststempel) gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er in der Folge mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Poststempel) eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde und am 6. Mai 2009 per Telefax erneut Kopien seiner Beschwerde- und Verbesserungsschriften einreichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2009 unter anderem auf das Erheben eines Kostenvorschusses D-2822/2009 verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die angesichts der Aktenlage insgesamt form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-2822/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Auffassung des Bundesamtes, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermöchten, anschliesst, dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die oben erwähnten Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. April 2009 zwar zu einzelnen der vom Bundesamt angeführten Unglaubhaftigkeitselementen Erklärungen vorbringt, diese jedoch nicht zu überzeugen vermögen, dass zunächst sein Hinweis auf gewisse Aussagen in den Anhörungen vom 19. und 30. Januar 2009 nicht geeignet ist, die zutreffende Feststellung des BFM, wonach er keine näheren Angaben zum Alter und der militärischen Funktion seines Bruders habe machen können, umzustossen, konnte der Beschwerdeführer doch gerade die von ihm zitierten oberflächlichen Aussagen – so etwa bezüglich des militärischen Ranges seines Bruders – auf entsprechende Nachfragen jeweils in keiner Weise präzisieren, dass sodann sein Einwand, er habe erst bei der zweiten, einlässlichen Befragung die in der Haft erlittenen Schläge erwähnt, weil er bei der summarischen Befragung vom 19. Januar 2009 zur Kürze angehalten worden sei – weshalb ihm das Bundesamt diese Diskrepanz zu Unrecht vorhalte –, nicht gehört werden kann, D-2822/2009 dass er nämlich – wie das BFM im Übrigen in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – die angeblich erlittenen Schläge vielmehr im Rahmen der summarischen Befragung (vgl. A5, S. 6 ["ils m'ont beaucoup frappé là-bas"]), nicht mehr aber bei der einlässlichen Direktbefragung vom 30. Januar 2009 angegeben hat, dass er ferner die vom Bundesamt festgestellte Ungereimtheit hinsichtlich der Person des während seiner angeblichen journalistischen Tätigkeit aktiven Direktors der Zeitung "The Point" – der Beschwerdeführer gab den Namen eines bereits im Jahre 2004 umgebrachten Mannes an – mit dem blossen Hinweis auf Personen, mit welchen er zusammengearbeitet habe, nicht auszuräumen vermag, dass schliesslich die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte, mit einigen Stichworten versehene Skizze seiner angeblichen Haftzelle die ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgehaltenen vagen Angaben bezüglich der von ihm geltend gemachten Inhaftierungen nicht plausibler erscheinen lässt, dass in diesem Zusammenhang vielmehr über die Erwägungen des BFM hinaus festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung vom 19. Januar 2009 die erste Inhaftierung zeitlich auf Februar 2007 und die dritte auf April 2007 festlegte (vgl. A5, S. 7), währenddem er bereits bei der nur wenige Tage darauf erfolgten einlässlichen Anhörung nicht mehr in der Lage war, genauere Angaben als "2007" zu machen (vgl. A10, S. 3 Frage 10, und S. 7 Fragen 58-60), dass auch dieser Umstand – neben den von der Vorinstanz festgehaltenen Punkten – ohne weiteres auf eine lediglich oberflächlich auswendig gelernte Gesuchsbegründung schliessen lässt, dass nach dem Gesagten die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Ungereimtheiten in den wesentlichen Punkten der Asylgesuchsbegründung des Beschwerdeführers auch auf Beschwerdeebene nicht ausgeräumt werden, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 30. April 2009 näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, D-2822/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-2822/2009 dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer namentlich um einen jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben über ein verwandtschaftliches Netz und mehrjährige berufliche Erfahrung verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gambia schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Anbetracht seiner Rechtsbegehren, die – wie oben stehend aufgezeigt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, ungeachtet der mit Bestätigung vom 5. Mai 2009 ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2822/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Jürg Hünerwadel Versand: Seite 10

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