Abtei lung IV D-2822/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Angola, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Wiedererwägung) ; Zwischenverfügung des BFM vom 1. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2822/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben angolanischer Staatsangehöriger aus der Provinz (...), stellte am 4. April 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) mit Verfügung vom 15. April 2003 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Juni 2003 nicht ein. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin bei der ARK ein Revisionsgesuch, auf welches mit Urteil vom 24. Juli 2003 ebenfalls nicht eingetreten wurde. Für den Inhalt dieser Verfahren wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es sehe keine Veranlassung, auf den früheren Entscheid zurückzukommen. Mit Verfügung vom 4. April 2005 kam das BFM auf seinen Entscheid vom 21. Januar 2005 zurück und wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Die ARK trat mit Urteil vom 13. Juni 2005 auf die gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 4. April 2005 erhobene Beschwerde nicht ein. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wies das (... [kantonales Amt]) das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Dabei hielt die kantonale Behörde unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch sein eigenes Verhalten verursacht, indem er sich geweigert habe, sich um ein Reisedokument zu bemühen und der Pflicht zur Ausreise nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe wohl mittels angolanischer Identitätskarte versucht, seine Identität zu belegen. Abklärungen seitens einer angolanischen Delegation in Bezug auf die eingereichte Identitätskarte und die Abklärungen über die Behörden in Luanda hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerde- D-2822/2008 führer kein angolanischer Staatsangehöriger sei. Das (anders lautende) Resultat der durchgeführten Herkunftsbefragung mit einem Sprachexperten könne nicht höher gewertet werden, als die Ergebnisse der angolanischen Behörden. Für den Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. D. Mit Schreiben vom 28. März 2008 richtete der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch an das BFM unter anderem mit den Anträgen, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer machte geltend, es gehe nicht an, dass die kantonale Behörde im Rahmen des Vollzugsverfahrens – entgegen der Auskunft eines Sprachexperten und obschon in den bisherigen Asylverfahren keine Zweifel an der angolanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers geäussert worden seien – gestützt auf die Angaben einer Delegation des Verfolgerstaates Angola davon ausgehe, es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen angolanischen Staatsangehörigen, eher stamme er aus der Demokratischen Republik Kongo. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 entschied das BFM, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und hielt in den Erwägungen im Wesentlichen fest, das Bundesamt gehe in Gesamtwürdigung der ihm vorliegenden Akten – und im Gegensatz zum Fazit des Ländertests – davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger aus Angola sei und er seine wahre Herkunft absichtlich verheimliche. Deshalb sei das öffentliche Interesse am fristgerechten Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, sich während des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch im Ausland abzuwarten. F. Mit Verfügung des BFM vom 14. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer teilweise Akteneinsicht in seine Personendaten gewährt. D-2822/2008 G. Mit Beschwerdeeingabe vom 30. April 2008 (Faxeingang 30. April 2008; Poststempel 1. Mai 2008) sowie Folgeeingabe vom 24. Juni 2008 (Faxeingang) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen, und es sei die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens beziehungsweise vorerst für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihn bis anhin als Bürger von Angola betrachtet und entsprechend auch den Wegweisungsvollzug nach Angola geprüft. Das BFM habe weder im ersten Asyl- noch im ersten Wiedererwägungsverfahren Zweifel an der angolanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers geäussert. Die angolanische Herkunft sei durch eine sachverständige Person bestätigt worden. Eine Auseinandersetzung der Vollzugsbehörde mit dieser Bestätigung sei nicht erfolgt. Wenn Angola die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneine, so handle es sich um ein durchsichtiges Manöver. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie unvermittelt von der Vollziehbarkeit des Wegweisungsvollzuges in ein Drittland ausgehen wolle und die Vollzugssistierung für das Wiedererwägungsverfahren verweigere. Zudem sei es unsinnig, vom Beschwerdeführer die Beschaffung angolanischer Reisepapiere zu verlangen, und gleichzeitig davon auszugehen, Angola stelle die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers in Abrede. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen zwei kirchliche Dokumente in Kopie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und D-2822/2008 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Unter die selbstständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Zwischenverfügungen fallen gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorgliche Massnahmen des BFM, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Beim Entscheid, den Vollzug einer Wegweisung nicht auszusetzen, handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Damit stellt die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde dar, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist und über welche das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5573) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Da es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung handelt, wäre grundsätzlich von einer 10-tägigen Beschwerdefrist auszugehen. Die am 30. April 2008 eingegangene Beschwerde gegen die – nach Angaben des Rechtsvertreters – am 4. April 2008 eröffnete Verfügung des BFM erwiese sich demnach als verspätet. Die Vorinstanz führte allerdings in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung eine 30-tägige statt der 10tägigen Beschwerdefrist an. Da einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung, beispielsweise in Form einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), ist die am 30. April 2008 eingegangene Beschwerde als rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Frist eingereicht zu betrachten. 1.3 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-2822/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist ( Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) wird angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner summarischen Befragung vom 17. April 2002 eine angolanische Identitätskarte ab (A2/7 S. 3). Diese befindet sich noch heute bei den Akten. Wie in der Beschwerde dargelegt, ging die Vorinstanz (und mit ihr die ARK) in den bisherigen Verfahren davon aus, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen angolanischen Staatsangehörigen (vgl. insbesondere B9/4 und A6/6). Entsprechend wurde jeweils geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise deren Vollzuges bezüglich Angola als Heimatstaat vorlagen. Im Rahmen des Vollzugsverfahrens wurden sodann mutmasslich angolanische Staatsangehörige, darunter auch der Beschwerdeführer, am 13. und 14. November 2003 in Bern von Vertretern der angolanischen Botschaft angehört. Im Anschluss daran erfolgte eine provisorische Mitteilung eines Botschaftsvertreters, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen Angolaner (V6/1). Mit Schreiben vom 2. März 2004 teilte die Botschaft mit, der Beschwerdeführer sei (definitiv) nicht angolanischer Staatsangehöriger (V11/2). Eine Begründung dieser Schlussfolgerung findet sich im Schreiben der angolanischen Botschaft nicht. In der Folge wurde von den kantonalen Behörden eine D-2822/2008 Sprach- und Herkunftsbefragung durchgeführt, wobei der Sachverständige zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei Angolaner (V16/5). 5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Zwischenverfügung betreffend Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges – wie vorstehend bereits erwähnt – einzig fest, das Bundesamt gehe in Gesamtwürdigung der ihm vorliegenden Akten – und im Gegensatz zum Fazit des erwähnten Ländertests – davon aus, der Beschwerdeführer sei kein Staatsangehöriger aus Angola und er verheimliche seine wahre Herkunft absichtlich. 6. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörde. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38, E. 6.3.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.). 6.2 Die vorstehend wiedergegebene vorinstanzliche Erwägung verletzt angesichts der unter Ziffer 5.1 dargelegten Sachlage die Grundsätze der Begründungspflicht. Der angefochtenen Zwischenverfügung lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen das Bundesamt zum Schluss gelangte, die Auskunft der angolanischen Botschaft sei überzeugender als das Ergebnis des Ländertests. Die Vorinstanz äussert sich auch nicht zu der vom Beschwerdeführer abgegebenen Identitätskarte. Damit lassen sich die vorinstanzlichen Überlegungen weder sachgerecht anfechten, noch lassen sich diese D-2822/2008 auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Die angefochtene Zwischenverfügung ist deshalb infolge Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer die Identitätskarte in Kopie zuzustellen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 7.3 Angesichts des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2822/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Zwischenverfügung des BFM vom 1. April 2008 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Sektion Asylverfahren 06, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9