Abtei lung IV D-2819/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ unbekannter Herkunft, angeblich Sudan, B.______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-2819/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C.______ am 25. Juni 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 11. Juli 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Gule an, dass er aufgrund einer Adoption schottischer Abstammung sei und aus diesem Grund englisch spreche, dass er sich von Geburt an bis zum 18. Dezember 2003 in D._______Portfarm aufgehalten und dort von seiner Grossmutter Page 2
D-2819/2009 aufgezogen worden sei, welche sich auf einer Farm einer schottischen Familie aufgehalten habe, dass Staatsangehörige der arabischen Emirate dieses Land in der Absicht, dort Öl zu finden, hätten kaufen wollen, sich indessen die dortigen Bewohner, nachdem der Besitzer seine Farm aufgegeben habe, gegen diese Besitznahme gewehrt hätten, dass im Dezember 2003 Helikopter das Grundstück beschossen hätten und er auf der Flucht von zwei Männern angegriffen und dabei an der Hand verletzt worden sei, dass er sich in der Folge in der Elfenbeinküste niedergelassen habe, dass er am 26. Oktober 2007 die Elfenbeinküste verlassen habe und nach Frankreich gelangt sei, wo er sich bis zu seiner illegalen Einreise in die Schweiz bis zum 21. Mai 2008 aufgehalten habe, dass ein Fingerabdruckvergleich ergab, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Mai 2008 unter Vorweisung eines gestohlenen, verfälschten Reisepasses als E._______ ausgegeben hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 11. Juli 2008 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine geltend gemachte sudanesische Herkunft bezweifelt werde und er mit Schreiben vom 4. März 2009 Gelegenheit erhielt, sich zur allfälligen Wegweisung in einen anderen Staat als den Sudan zu äussern, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. März 2008 (Eingang BFM) an seinen Angaben festhielt, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, er habe ausser einem Zertifikat als Schweisser, das auch seine Fotografie und seine Unterschrift enthalte, nie Identitätspapiere besessen (vgl. A5, S. 5; A10, S.4), Page 3
D-2819/2009 dass das BFM mit - am 25. April 2009 eröffnetem - Entscheid vom 23. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- Page 4
D-2819/2009 gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat mit der Begründung, er habe ausser einem Zertifikat als Schweisser, das auch seine Fotografie und seine Unterschrift enthalte, nie Identitätspapiere besessen (vgl. A5, S. 5; A10, S.4), dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Behörden gegenüber mit einem gefälschten Reisepass unter einer anderen Identität aufgetreten ist, die Vermutung nahelegt, der Beschwerdeführer wolle den Behörden seine wahre Identität verheimlichen, dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort und dem Reiseweg auffallend unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine ernsthaften Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, Page 5
D-2819/2009 dass der Beschwerdeführer nämlich in der Beschwerdeschrift lediglich behauptet, in der Zwischenzeit vom F.______ ein - nicht näher bezeichnetes - Dokument erhalten zu haben, dass im Weiteren die nochmalige - auch auf Beschwerdeebene wenig substanziierte - Schilderung des angeblichen Reisewegs an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwerdeführers hierzu stereotyp ausgefallen seien, nichts zu ändern vermag, dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen, im Jahr 2003 Behelligungen durch Unbekannte ausgesetzt gewesen zu sein, angesichts der teils widersprüchlichen, teils unsubstanziierten Angaben zu seiner angeblichen Herkunft und den damit verbundenen Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet hat, dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal es sich beim von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch bezüglich des angegebenen Zeitpunktes der Abreise des Farmbesitzers nicht, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, um ein blosses Detail handelt, dass der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Hinweis, er habe den Fehler gemacht, nicht in Frankreich um Schutz nachzusuchen, nicht erklären kann, weshalb er erst nach vierjährigem Aufenthalt in der Elfenbeinküste nach Frankreich beziehungsweise in die Schweiz reiste, um dort um Asyl nachzusuchen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), Page 6
D-2819/2009 dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die beschwerdeführende Person - wie vorliegend durch die fehlende Offenlegung von Identitätsdokumenten - ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Page 7
D-2819/2009 Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Page 8
D-2819/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am: Page 9
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