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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 D-2816/2009

7 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,085 parole·~15 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-2816/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2816/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember 2006 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 14. August 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 28. August 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum R._______ sowie der direkten Anhörung vom 5. Oktober 2007 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Herkunft und stamme aus S._______, dass er aus ethnischen Gründen diskriminiert, verschiedentlich festgenommen und einvernommen worden sei, dass er sich während seines Militärdienstes am 22. März 2004 handgreiflich gegen einen vorgesetzten Offizier zur Wehr gesetzt und dabei diesen sowie den Staatspräsidenten beschimpft habe, weshalb ihn die Behörden bis am 23. September 2004 in Haft behalten hätten, dass er sich am 15. Dezember 2006 an einer Aktion von Kurden beteiligt habe, in deren Verlauf es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei, die für einen Polizisten tödlich ausgegangen seien, dass ausserdem zahlreiche weitere Personen verletzt worden seien, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge zu einer Tante in T._______ geflüchtet habe und alsbald vom Nachrichtendienst zu Hause gesucht worden sei, dass das BFM am 17. September 2008 die Schweizerische Vertretung in Damaskus mit Abklärungen in Syrien betraute und mit Schreiben vom 25. November 2008 den Beschwerdeführer mit den entsprechenden Erkenntnissen konfrontierte, dass der Beschwerdeführer hierzu in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2008 gegenüber dem BFM Stellung bezog, dass das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-2816/2009 dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert ausgefallen und liessen jegliche Realkennzeichen vermissen, dass Beleidigungen gegen den Staatspräsidenten in Syrien schwerwiegende Konsequenzen wie langjährige Haftstrafen in den bekanntberüchtigten Haftanstalten und oft auch Strafverfahren vor Staatssicherheitsgerichten nach sich zögen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entlassung aus der Haft bereits nach einem halben Jahr wirklichkeitsfremd erscheine, dies umso mehr, als er aufgrund der von ihm geschaffenen Beweislage nicht wie behauptet als Unschuldiger hätte freigelassen werden können, dass die Tötung eines Polizisten in Syrien einen wesentlich anderen als denjenigen Geschehensablauf nach sich gezogen hätte, den der Beschwerdeführer geschildert habe, dass Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben hätten, es liege gegen ihn in Syrien nichts vor, und er werde seitens der Behörden nicht gesucht, dass diese Einschätzung insoweit bestätigt werde, als der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat mit seinem Reisepass im Dezember 2006 behördlich kontrolliert verlassen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Januar 2009 mit Urteil vom 9. März 2009 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 8. April 2009 eine als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe einreichen liess, die er mit exilpolitischen Aktivitäten begründete, dass er nämlich am (...) 2009 an einer Kundgebung vor (...) in (...) teilgenommen und sich auch schon vor dem 9. März 2009 fotographisch dokumentiert - an Demonstrationen beteiligt habe, dass er zudem einen im Internet veröffentlichten regimekritischen Text verfasst habe, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet sei, D-2816/2009 dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Ausdruck aus dem Internet betreffend die Kundgebung vom (...) 2009 sowie den Ausdruck eines von ihm verfassten Textes (Beilage 3) zu den Akten reichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 – eröffnet am 24. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Verfolgungsmuster syrischer Geheimdienstorgane scheine Personen zu erfassen, welche im Ausland in führender Stellung und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" vorgingen und als für die Existenz des syrischen Staates gefährlich eingestuft würden, dass Angehörige des Sicherheitsdienstes unterhalb dieser Schwelle Rückkehrer bei der Einreise zwar befragten, jedoch in aller Regel keinen Massnahmen aussetzten, welche bezüglich ihrer Intensität asylbeachtliches Ausmass annähmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2009 an einer Kundgebung vor (...) in (...) teilgenommen und sich schon früher an verschiedenen Demonstrationen beteiligt habe, doch gebe es keinerlei Hinweise auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers in führender Funktion, weshalb auch die Erwartung nicht gerechtfertigt sei, der Beschwerdeführer könnte damit das Interesse des syrischen Geheimdienstes auf sich gezogen haben, dass der Beschwerdeführer des Weiteren am 6. April 2009 einen regimekritischen Text im Internet veröffentlicht habe, doch sei angesichts der riesigen Datenmenge und des vergleichsweise unauffälligen politischen Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, es entstünden ihm wegen des Internettextes Probleme seitens der syrischen Behörden, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben D-2816/2009 und dabei unter anderem die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Einsicht in die Akte A23 beantragen liess, dass er zudem in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die deutsche Übersetzung seines Internetartikels, eine Bestätigung für sein politisches Engagement sowie ein Schreiben einer Menschenrechtsorganisation zu den Akten reichen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 die Akte A23 zukommen liess und ihm Gelegenheit einräumte, bis zum 25. Mai 2009 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 25. Mai 2009 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2009 ein als "Bestätigung für Sympathisanten" bezeichnetes Dokument vom 18. Mai 2009 der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien (Schweizer Sektion) zu den Akten reichte, wonach sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz für die Rechte der kurdischen Bevölkerung in Syrien einsetze, dass er in einer weiteren Eingabe vom 10. Juni 2009 eine Bestätigung vom 30. Mai 2009 der Demokratischen Einheitspartei PYD (Sektion Europa) zu den Akten reichte, wonach der Beschwerdeführer Mitglied / Sympathisant der PYD sei und sich aktiv für die Demokratie und Freiheit einsetze, D-2816/2009 dass er zudem einen Internetauszug einreichte, der unter anderem einige Fotos von Versammlungen der PYD enthält, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe und jeweils mit einem gelben Punkt als Teilnehmer kenntlich gemacht worden sei, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 den Rechtsvertreter aufforderte, bis zum 25. Juni 2009 den Aufenthaltsort beziehungsweise die genaue Postanschrift des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juni 2009 die genaue Adresse des Beschwerdeführers bekanntgab und eine Fotokopie des Asylausweises sowie das Original der aktuellen Erklärung des Beschwerdeführers zu seinem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-2816/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seines zweiten Asylgesuchs nicht aus seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, weshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung seitens des BFM bestand (Art. 36 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (feh- D-2816/2009 lende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sein früherer Rechtsvertreter habe es unterlassen, bestimmte Beweismittel, welche seine Teilnahme an Demonstrationen schon vor dem 9. März 2009 unter Beweis stellten, zu den Akten zu reichen, dass es bei dieser Rüge um das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem früheren Rechtsvertreter geht, weshalb er sich dessen Unterlassungen als eigene anrechnen lassen muss, dass der Beschwerdeführer, soweit er in seiner Eingabe vom 8. April 2009 eine Teilnahme an gegen das Regime in Damaskus gerichteten Kundgebungen schon vor dem 9. März 2009 geltend macht und hierzu Beweismittel präsentiert, sich schon deshalb nicht auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG berufen kann, weil die Kundgebungen vor dem – die Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 besiegelnden – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2009 stattgefunden haben, dass er oder sein Rechtsvertreter diese Beweismittel und die darauf abgestützten Tatsachen mit der gebotenen Umsicht bereits in das ordentliche Beschwerdeverfahren hätten einbringen können, weshalb der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer damit auch keine Gründe vorbringt, welche zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Dezember 2008 führen würden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver- D-2816/2009 waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.), dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben – weiten – Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf solche Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass mit anderen Worten der klassische ("enge") Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass vorliegend vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 9. März 2009 die Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2009 vor (...) in (...) sowie die Publikation eines Artikels im Internet geltend gemacht werden, dass für das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den syrischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken, was es angesichts restriktiver Immigrationsbestimmungen in Europa unumgänglich erscheinen lässt, bei der zuständigen ausländischen Behörde wenigstens den Eindruck zu erwecken, es liege ein exilpolitisches Engagement vor, D-2816/2009 dass die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer abgelichtet ist, die Bestätigungen, wonach er sich aktiv für die Demokratie und die Freiheit einsetze, an Demonstrationen teilnehme, sowie der angeblich regimekritische Internetartikel keine genügenden Hinweise auf Sachverhaltsbestandteile enthalten, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass von ihm nicht in genügendem Masse substanziiert wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.), inwiefern ein objektiv erhebliches Risiko bestehen sollte, dass eine - pointierte und ernst zu nehmende - politische Stellungnahme seinerseits zu den Verhältnissen in seinem Heimatstaat die Aufmerksamkeit der dortigen Behörden finden und überdies eine die Begriffselemente von Art. 3 AsylG umfassende Reaktion auslösen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-2816/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass dem jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführer im Heimatstaat insbesondere ein ausgedehntes soziales Netz zur Verfügung steht, weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in existenzielle Not geraten, dies umso weniger, als anzunehmen sein dürfte, er könne in Zukunft seinen Lebensunterhalt wieder im Familienbetrieb als Innendekorateur verdienen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-2816/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 25. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2816/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 13

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