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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2018 D-2815/2016

3 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,006 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 4. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2815/2016 law/rep

Urteil v o m 3 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (…).

D-2815/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2013 mit einem von der Schweizer Botschaft in Beirut (Libanon) am 20. September 2013 ausgestellten Besuchervisum via Istanbul legal in die Schweiz einreiste, dass er am 20. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 15. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass ihn das SEM mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies, dass das SEM den Beschwerdeführer am 22. Juli 2015 sowie am 16. März 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, aramäischer Ethnie und stamme aus D._______, wo er zuletzt als (…) gearbeitet habe, dass er zwischen 2001 und dem 2. Oktober 2003 seinen ordentlichen Militärdienst abgeleistet habe, dass er Syrien aus drei Gründen (allgemeine Bürgerkriegslage, Aufgebot als Reservist und Mitgliedschaft im assyrischen kulturellen Verein) verlassen habe, dass er diesbezüglich im Einzelnen ausführte, er habe am 1. April 2011 während der Feierlichkeiten zum Akito-Fest (assyrisches Neujahr) aus Begeisterung die assyrische Flagge hochgehalten, worauf er verhaftet, etwa vier Stunden lang festgehalten und anschliessend auf Vermittlung angesehener Persönlichkeiten des kulturellen Vereins wieder freigelassen worden sei, dass er in diesem Zusammenhang später keine Probleme mehr gehabt habe, dass ihn die Militärbehörden seit Mitte August 2012 als Reservisten hätten aufbieten wollen, weshalb er sich bis zur Ausreise aus Syrien am 29. August 2012 vor diesen versteckt habe,

D-2815/2016 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seinen syrischen Reisepass vom 31. Oktober 2010, sein syrisches Militärbüchlein, ein Registration Certificate des UNHCR (Regional Office E._______) vom 9. Mai 2013 sowie je einen Zeitungsartikel aus dem (…) vom (…) beziehungsweise aus dem „(…)“ vom (…) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2016 – eröffnet am 11. April 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 6. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. April 2016 erhob, dass er dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Mai 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Juni 2016 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– einzuzahlen, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde ansonsten nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. Mai 2016 einzahlte, dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2016 ein Urteil des Einzelmilitärrichters in D._______ vom 20. Mai 2013 inklusive

D-2815/2016 deutscher Übersetzung nachreichte, wonach er wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie einer Busse von 50‘000 syrischen Lire verurteilt worden sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2815/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise als Reservist einberufen beziehungsweise gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er sei nicht schriftlich, sondern telefonisch zum Reservedienst aufgeboten worden (vgl. act. A5/12 S. 7 und 8, Ziff. 7.02, act. A12/14 S. 8 f. F46, F55 und F58 f. sowie act. A16/8 S. 2 F7), dass er dabei im Einzelnen ausführte, ein Unbekannter habe Mitte August 2012 seine Mutter auf Aramäisch angerufen, sich als seinen (des Beschwerdeführers) Freund ausgegeben und gefragt, ob er zuhause sei, dass seine Mutter ihm daraufhin laut zugerufen habe, sein Freund sei am Telefon, dass er seiner Mutter per Handzeichen signalisiert habe, kein Telefonat entgegennehmen zu wollen, worauf sie das Telefonat beendet habe, dass ungefähr fünf bis zehn Minuten später eine bewaffnete Einheit ihr Haus gestürmt habe, um ihn zwecks Einzugs in den Reservedienst festzunehmen, dass er just in diesem Moment die Treppe im Haus hochgerannt sei und alsdann über das Hausdach sowie über das Dach des Nachbarhauses habe entkommen können (vgl. zum Ganzen act. A16/8 S. 2 ff.),

D-2815/2016 dass am Sturm auf sein Haus zwischen vier und sechs Personen beteiligt gewesen seien (vgl. act. A5/12 S. 7 Ziff. 7.02 i.V.m. act. A12/14 S. 8 F53 f.), dass es indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb die syrische Armee generell Häuser von Reservisten stürmen sollte, um diese zwangsweise zu rekrutieren, bevor sie nicht zumindest versucht hätte, diese regulär aufzubieten, dass eine derartige Vorgehensweise im Falle des Beschwerdeführers umso weniger einleuchtet, als er seinen ordentlichen Militärdienst abgeleistet und selber zu Protokoll gegeben hat, ungefähr 80% der Christen stünden auf der Seite des Regimes (vgl. act. A16/8 S. 4 f. F22 bis 24), dass ein solches Vorgehen überdies unnötig Ressourcen binden und zusätzlich Ressentiments der Eingezogenen schüren würde, zumal die Rekrutierungsbehörden nicht wissen können, ob sich Reservisten ihrer Militärpflicht stellen werden oder nicht, dass der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Militärpolizei müsse unangekündigt handeln, um die Entziehung vom Wehrdienst zu verhindern (vgl. a.a.O. S. 2 Abs. 2), nicht zu überzeugen vermag, dass bereits aufgrund des Gesagten überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behördlichen Rekrutierungsversuchs am Beschwerdeführer beziehungsweise einer hierauf beruhenden behördlichen Suche bestehen, dass an dieser Einschätzung auch die im (…) vom (…) vermerkte Aussage des in der Schweiz lebenden Bruders F._______ des Beschwerdeführers, wonach letzterer als Reservist behördlich gesucht worden sei, nichts zu ändern vermag, zumal in der (…) vom (…) gänzlich anderslautend zu lesen ist, der Beschwerdeführer sei geflohen, nachdem die Rebellen in die Stadt eingefallen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 ein Urteil des Einzelmilitärrichters in D._______ vom 20. Mai 2013 einreichte, wonach er wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei, dass er jedoch in seinem Begleitschreiben vom 12. Oktober 2016 keinerlei Ausführungen dazu machte, wie und durch wen er in den Besitz dieses Urteils gelangt sei,

D-2815/2016 dass ferner auch kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb er das angeblich bereits im Mai 2013 gegen ihn ausgesprochene Urteil erst mehr als drei Jahre später einreicht, dass es besagtem Urteil überdies an einer gesetzlichen Grundlage fehlen dürfte, wurde der Beschwerdeführer doch – wie obenstehend ausgeführt – eigenen Angaben zufolge gar nie regulär – also mittels schriftlichem Einberufungsbefehl – zum Reservedienst aufgeboten, dass vor diesem Hintergrund auch an der Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten syrischen Urteils vom 20. Mai 2013 zu zweifeln ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM am 4. April 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 26. Mai 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– Kostenvorschuss diesem Betrag anzurechnen und dem Beschwerdeführer der Restbetrag von Fr. 150. – in Rechnung zu stellen ist.

D-2815/2016 (Dispositiv nächste Seite)

D-2815/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 150.- hat der Beschwerdeführer innert dreissig Tagen zu bezahlen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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