Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2815/2011 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Senegal, vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N _______.
D-2815/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine senegalesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (…), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 23. März 2011 auf dem Luftweg in Richtung Frankreich verliess und am 24. März 2011 im Zug von Frankreich her kommend illegal in die Schweiz einreiste, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 11. April 2011 summarisch befragt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 29. April 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater habe sie mit einem seiner Freunde verheiraten wollen, einem alten Mann, welcher bereits zwei Ehefrauen habe, dass es deswegen ungefähr drei Wochen vor der Ausreise zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen ihr und ihren Brüdern gekommen sei, dass sie sich geweigert habe, den alten Mann zu heiraten, worauf ihre Brüder sie geschlagen und zur Heirat hätten zwingen wollen, um die Ehre der Familie zu wahren, dass ihr Bruder M. ihr vorgehalten habe, er wisse, dass sie eine Beziehung zu einer Frau habe, dass sie tatsächlich seit ungefähr eineinhalb Jahren eine Liebesbeziehung zu einer Frau namens N. unterhalte, dass sie dies ihren Brüdern gegenüber unter dem Eindruck der erhaltenen Schläge schliesslich zugegeben habe, worauf ihre Brüder und der Vater ihr mit dem Tod gedroht hätten, dies mit der Begründung, im Islam seien lesbische Beziehungen verboten,
D-2815/2011 dass ihre Brüder von ihr verlangt hätten, den Namen ihrer Freundin zu verraten, was sie jedoch nicht getan habe, dass sie aus diesen Gründen noch in derselben Nacht zu N. geflüchtet sei, diese sie jedoch aus Angst um ihre eigene Sicherheit nicht bei sich habe beherbergen wollen, dass N. sie daher umgehend in eine andere Wohnung gebracht habe, wo sie sich in der Folge ungefähr drei Wochen lang aufgehalten habe, während N. die Ausreise organisiert habe, dass ihre Familie ihre Homosexualität nicht akzeptieren könne und sie auch im Quartier Probleme bekommen hätte, wenn dies alle erfahren hätten, dass sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland von ihrer Familie umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Mai 2011 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Nichtabgabe ihrer Identitätspapiere seien nicht glaubhaft, dass sie unsubstanziierte, realitätsfremde und stereotype Angaben zu ihren Reiseumständen gemacht habe, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe ein gültiges Reisedokument mit sich geführt, welches sie den Asylbehörden nun absichtlich vorenthalte, um ihre Identität zu verschleiern beziehungsweise eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren,
D-2815/2011 dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass es der Beschwerdeführerin im Weiteren nicht gelungen sei, die geltend gemachten Todesdrohungen glaubhaft darzulegen, zumal ihre diesbezüglichen Ausführungen konstruiert und realitätsfern wirkten, dass im Übrigen ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten lesbischen Beziehung äusserst vage und rudimentär ausgefallen seien, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe zukünftig in ihrem Heimatland eine Verfolgung wegen ihrer angeblichen Homosexualität zu befürchten, dass sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Mai 2011 (Poststempel) anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an das BFM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Ausrichtung einer Parteientschädigung im Falle des Obsiegens ersucht wurde, dass der Beschwerdeeingabe ein Identitätsausweis der Beschwerdeführerin sowie ein Internetartikel vom 14. Mai 2011 von ferloo.com beilagen, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
D-2815/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (Poststempel) auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom 24. Mai 2011 hin eine Vollmacht nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-2815/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
D-2815/2011 dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass zwar auf Beschwerdeebene eine Identitätskarte nachgereicht wurde, dieser Umstand per se jedoch nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheids führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa), dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung geltend machte, ihre Identitätskarte befinde sich zuhause (vgl. A6 S. 4), dass sie noch anlässlich der Direktanhörung vom 29. April 2011 zu Protokoll gab, sie habe nichts unternommen, um ihre Ausweispapiere zu besorgen (vgl. A9 S. 2), dass sie nunmehr auf Beschwerdeebene einen Identitätsausweis einreicht und dazu vorbringt, sie habe ihre Freundin N. kontaktiert, welche den Identitätsausweis beschafft und einem in die Schweiz reisenden Senegalesen mitgegeben habe, dass dieses Vorbringen indessen nicht plausibel erscheint, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie N. den angeblich im Elternhaus der Beschwerdeführerin zurückgelassenen Ausweis hat beschaffen können, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nach Erlass des negativen vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Mai 2011 erstaunlich schnell ihre Identitätskarte einreichen konnte, weshalb davon auszugehen ist, es wäre ihr bei entsprechenden Bemühungen ohne weiteres auch möglich gewesen, diese umgehend nach ihrem Eintreffen in der Schweiz zu organisieren, nachdem sie vom BFM bereits am 24. März 2011 schriftlich dazu aufgefordert worden war (vgl. A2), dass aufgrund der Aktenlage insgesamt Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden ihre Identitätspapiere zunächst bewusst vorenthalten, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.),
D-2815/2011 dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, entschuldbare Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aus dem Heimatland geflüchtet, weil ihre Familie sie zur Heirat mit einem alten Mann habe zwingen wollen und sie zudem wegen ihrer Beziehung zu einer Frau mit dem Tod bedroht habe, dass das BFM jedoch zur Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen geäussert hat, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Bruder der Beschwerdeführerin von der Art ihrer Beziehung zu N. erfahren konnte, dass der Bruder zudem zwar angeblich von der intimen Beziehung der Beschwerdeführerin zu N. wusste, jedoch deren Namen nicht kannte, was wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin nur rudimentäre Angaben zur Person von N. und zu ihrer intimen Beziehung machen konnte, dass die geltend gemachte Homosexualität insgesamt nicht glaubhaft gemacht wurde und demzufolge auch die damit zusammenhängenden Todesdrohungen nicht geglaubt werden können, dass die Beschwerdeführerin den fluchtauslösenden Vorfall unsubstanziiert und stereotyp schilderte, dass sie des Weiteren erklärte, sie habe sich nie telefonisch bei ihrer Cousine erkundigt, ob nach ihr gesucht werde (vgl. A9 S. 11), dass dieses Desinteresse als realitätsfremd bezeichnet werden muss, dass die geltend gemachte Verfolgung durch ihre Familienangehörigen daher als unglaubhaft zu bezeichnen ist,
D-2815/2011 dass im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei im Heimatland in asylrelevanter Weise gefährdet gewesen, dass ihre Brüder ihr zwar drohten, ihr aber keine ernsthaften Verletzungen zufügten, obwohl sie dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Heimatland ausreiste, anstatt sich in einem anderen Stadtteil der Millionenstadt (…) oder gegebenenfalls auch einer anderen Region ihres Heimatlandes niederzulassen und so der Verfolgung durch ihre Familie zu entgehen, zumal sie dabei gewiss auf die Hilfe ihrer reichen (vgl. A1 S. 6, A9 S. 9) Freundin hätte zählen können, dass ihr bezeichnenderweise eigenen Angaben zufolge während der drei Wochen in (…) nichts geschehen ist, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie den eingereichten Internetartikel einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D-2815/2011 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Senegal droht,
D-2815/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Senegal keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist, dass in der Beschwerde zwar zutreffend ausgeführt wird, praktizierte Homosexualität sei in Senegal grundsätzlich strafbar und auch gesellschaftlich geächtet, dass jedoch die von der Beschwerdeführerin behauptete lesbische Beziehung zu N. - wie erwähnt - unglaubhaft ist, weshalb vorliegend bereits aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, sie werde bei einer Rückkehr nach Senegal in diesem Zusammenhang Probleme bekommen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin den Akten zufolge um eine junge Frau ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, welche über eine solide Ausbildung verfügt und vor der Ausreise als Verkäuferin gearbeitet hat, dass es ihr bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass sie bei Bedarf die Unterstützung durch ihre in Senegal wohnhaften Verwandten in Anspruch nehmen könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Senegal in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
D-2815/2011 gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2815/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: