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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2014 D-2806/2014

3 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,298 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2806/2014

Urteil v o m 3 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A.______, geboren (…), und deren Kind, B.______, geboren (…), Türkei, beide vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, (…), Beschwerdeführende,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (…).

D-2806/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) am 23. März 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte und das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2010 feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen mit Eingabe vom 26. Februar 2010 (Poststempel) erhobene Beschwerde mit Urteil D-1210/2010 vom 5. März 2010 abwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Schilderungen der angeblich erlittenen Misshandlungen durch den Vater seien wenig substantiiert ausgefallen, insbesondere der Schlussfolgerung der Vorinstanz beizupflichten sei, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Zwangsheirat und zur angeblichen Unterstützung der Terroristen unglaubhaft seien, dass auch keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. März 2010 bei den schweizerischen Asylbehörden als vermisst galt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2012 erneut aus ihrem Heimatstaat ausreiste und am 27. Juni 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein zweites Mal um Asyl ersuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.______ vom 13. Juli 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Januar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie sei im März 2010 Inanspruchnahme desselben Schleppers, mit welchem sie damals in die Schweiz gereist sie, in ihren Heimatstaat zurückgekehrt und habe sich in D.______ aufgehalten, wo sie mit C.B. eine Liebesbeziehung geführt habe, dass sie sich bei den Behörden nicht habe registrieren lassen und selten in der Öffentlichkeit unterwegs gewesen sei, aber schon ab und zu als (Beruf) oder (Beruf) gearbeitet und zudem auch Einkäufe erledigt habe,

D-2806/2014 dass sie schwanger geworden sei, wobei die Beziehung – aufgrund der nach wie vor anhaltenden Todesdrohungen durch ihre Familie – mittlerweile zerbrochen sei, respektive, dass C.B. sie aufgrund der Schwangerschaft verlassen habe, dass sie seit ihrer Ausreise im Jahr 2009 fast keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie habe und diese sie aufgrund des unehelichen Kindes sowieso auf der Stelle töten würde, zumal sie von ihren Freundinnen und ihrer Tante väterlicherseits darüber informiert worden sei, dass ihre Familie sie nach wie vor suche, respektive diese ihr zur Flucht geraten hätten, dass sie unter Inanspruchnahme desselben Schleppers im Juni 2012 erneut ihren Heimatstaat verlassen habe, dass sie am (…) ein Kind gebar, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden (Mutter und Kind) mit Verfügung vom 25. April 2014 – eröffnet am 7. Mai 2014 – ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin dreimal in der genau gleichen Art und Weise aus der Türkei in die Schweiz und zurückgereist sei, es zudem auch nicht zu überzeugen vermöge, wenn sie – angesichts ihres zweijährigen Aufenthalts in ihrem Heimatstaat – aussage, es gebe vermutlich keinen Beweis für ihre Rückkehr, womit insgesamt erhebliche Zweifel an ihrer Rückkehr in die Türkei bestünden, dass es zudem befremdlich wirke, dass Freundinnen und später auch eine Tante ihr immer noch von Drohungen und der Suche nach ihr durch ihre Familie zu berichten wissen, obwohl die Familie angeblich nicht über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen sei, dass sie sich zudem zum Verschwinden von C.B. widersprüchlich geäussert habe, als dass er aus Angst vor den Drohungen ihrer Familie respektive weil er mit der Schwangerschaft nicht einverstanden gewesen sei, gegangen sei, dass ihre Vorbringen damit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten,

D-2806/2014 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, verfüge die Beschwerdeführerin doch über eine überdurchschnittliche Schulbildung und ein tragfähiges soziales Netz, wobei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht von der Unzumutbarkeit auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Mai 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ablehnte und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 verlangte Kostenvorschuss am 21. Juni 2014 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-2806/2014 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-2806/2014 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind, da diese in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, unlogisch und widersprüchlich ausgefallen sind, dass diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass es auch für das Gericht nur schwer nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin es 2010 vorgezogen haben will, ohne Rückkehrhilfe und in Anspruchnahme eines Schleppers in ihren Heimatstaat zurückzukehren, zumal sich auch ihre Angaben hinsichtlich der angeblich im Juni 2012 getätigten erneuten Flucht aus ihrem Heimatstaat in pauschalen und unsubstantiierten Aussagen erschöpfen, dass auch für das Gericht erhebliche Zweifel an der angeblichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat bestehen, wobei es realitätsfremd erscheint, dass sie – bei einem angeblich zweijährigen Aufenthalt – nicht in der Lage ist, irgendeinen Beweis für ihren Aufenthalt einzureichen, dass es insbesondere auch für das Gericht befremdlich ist, dass Freundinnen und eine Tante der Beschwerdeführerin von Drohungen und der Suche durch die Familie zu erzählen wissen, obwohl die Familie über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin keinerlei Angaben gehabt haben will, dass sie sich sodann auch zu den Gründen für das Beziehungsende mit dem Kindsvater widersprüchlich äusserte, als dass einmal die Bedrohungslage (B 9/9 S. 7) und später die Schwangerschaft (B 23/14 S. 9) den Ausschlag gegeben haben soll, dass auch die in der Beschwerde gemachten Ausführungen nicht geeignet sind, die vorstehenden Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,

D-2806/2014 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,

D-2806/2014 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass der Vollzug der Wegweisung im Einklang mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) steht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-2806/2014 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 21. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-2806/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Der am 21. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-2806/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2014 D-2806/2014 — Swissrulings