Abtei lung IV D-2801/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2801/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – seinen Heimatstaat Ende Februar 2008 und reiste nach vorerst zwei gescheiterten Ausreiseversuchen schliesslich mit einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 18. Juni 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 26. Juni 2008 und der Anhörung vom 8. Juli 2008 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, er habe in seiner Heimat als Musiker und Geschäftsmann gearbeitet. Weil er an Anlässen der pro-kurdisch Demokratischen Volkspartei (DEHAP) und an Hochzeitsfeiern kurdische Lieder gesungen habe, sei er unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund und wegen wirtschaftlicher Probleme habe der Beschwerdeführer die Türkei verlassen und sei in die Schweiz geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 30. März 2009 (eröffnet am 2. April 2009) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei ab 2006 auf Anlässen der DEHAP als Musiker aufgetreten, das letzte Mal im Sommer 2007. Die DEHAP habe sich jedoch am 19. November 2005 selbst aufgelöst. Ihre Mitglieder seien grösstenteils in die, aus der Bewegung für eine demokratische Gesellschaft (DHT) hervorgegangene, Partei für eine demokratische Gesellschaft (DTP) übergetreten. Die Behauptung des Beschwerdeführers erweise sich somit als tatsachenwidrig. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bei seiner letzten Festnahme im Sommer 2007 sei er für ungefähr zwei bis drei Stunden festgehalten worden (A1, S. 4 f.). Während der Anhörung vom 8. Juli 2008 habe er hingegen behauptet, bei der letzten Festnahme im Sommer 2007 sei er nur zirka eine halbe Stunde festgehalten worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Festnahmen seien insgesamt wenig D-2801/2009 konkret und detailliert. So bringe er bezüglich der letzten Festnahme lediglich vor, die Soldaten seien gekommen, hätten ihn mitgenommen und anschliessend bedroht. Danach hätten sie ihn wieder losgelassen. Auch an das Datum und den Namen des Bräutigams anlässlich der letzten Hochzeit, an welcher er festgehalten und mit dem Tod bedroht worden sei, könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern (A11, S. 8 [recte: A10, S. 8]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, tatsachenwidrig, nicht substanziiert und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Auf die Ausführung von weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers werde an dieser Stelle verzichtet. Die Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 30. April 2009 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer eine DVD ein, welche ein Video über seine Aktivitäten als kurdischer Volksmusiker enthalte. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 25. Mai 2009 aufgefordert. D-2801/2009 F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 19. Mai 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-2801/2009 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A1) und/oder Anhörungsprotokoll (A10) ausführlich die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.M. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5.2 Für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person spricht namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen D-2801/2009 (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149). Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei im Sommer 2007 während einem seiner Auftritte an einer Hochzeit abgeführt und etwa zwei bis drei Stunden festgehalten worden (vgl. A 1, S. 4 f.). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, Soldaten hätten ihn auf einen Posten mitgenommen, dort während einer halben Stunde festgehalten und ihm gedroht, sie würden ihn erschiessen, falls er noch einmal kurdisch singen sollte (vgl. A10, S. 8 f.). Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wann genau es zu diesem Vorfall gekommen sei (vgl. A10, S. 8). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen jeweils dieselbe Dauer der Festnahme angegeben hätte, falls er tatsächlich festgenommen worden wäre. Es ist umso mehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte sich diesbezüglich widerspruchsfrei geäussert und das genaue Datum des Vorfalls angeben können, zumal sich ihm – bei Wahrunterstellung der Vorbringen – die angebliche Todesdrohung angesichts ihrer Tragweite tief eingeprägt hätte. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, die Festnahme während einer halben Stunde betreffe eine andere als diejenige anlässlich der Hochzeit seines Freundes während zwei bis drei Stunden (vgl. A10, S. 10). Das diesbezügliche Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe die verschiedenen Mitnahmen durcheinander gebracht, vermag die fragliche Unstimmigkeit jedoch nicht zu klären und ist nicht zu hören, zumal er die Hochzeit seines Freundes erst bei der Bundesanhörung erwähnte, nicht aber bereits anlässlich der Kurzbefragung. Überdies war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, den Nachnamen des Bräutigams zu nennen, obwohl es sich dabei um einen Freund gehandelt haben soll (vgl. A10, S. 10). Darüber hinaus ist das Verhalten des Beschwerdeführers, nach der Festnahme weitergesungen zu haben, nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass er das Interesse am Leben höher gewichtet hätte als dasjenige am Lohn, wäre er tatsächlich mit dem Tode bedroht worden. Dies umso mehr als er in seiner Beschwerdeeingabe explizit erwähnt hat, angesichts seiner günstigen finanziellen Verhältnisse erscheine ein ökonomisches Fluchtmotiv äusserst unwahrscheinlich. Er hätte also den entsprechenden Lohn nicht gebraucht. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) gewesen. Er hat jedoch nicht über die Auflösung dieser D-2801/2009 Partei im Jahr 2005 Bescheid gewusst, weshalb auch dieses Vorbringen wie der gesamte Sachvortrag des Beschwerdeführers unglaubhaft ist. 5.3 Die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt grundsätzlich. Daran vermag auch die mit Schreiben vom 4. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte DVD, welche eine Aufzeichnung der Aktivitäten des Beschwerdeführers als kurdischer Volksmusiker enthält, nichts zu ändern. Die anderen zumeist allgemein gehaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, ein asylrechtlich beachtliches Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden glaubhaft zu machen. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Vorbringen mit stichhaltigen Beweisakten zu untermauern. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-2801/2009 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen D-2801/2009 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, dort eine fünfjährige Schulbildung absolviert, als Musiker und Geschäftsmann beziehungsweise Kaufmann gearbeitet, sowie eigenen Angaben zufolge in der Türkei in günstigen finanziellen Verhältnissen gelebt, verfügt über ein gefestigtes familiäres und soziales Beziehungsnetz und ist mit den Lebensumständen in seinem Heimatland bestens vertraut. Es ist ihm aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei ohnehin unbenommen, sich irgendwo in der Türkei aufzuhalten, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. D-2801/2009 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2801/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 11