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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2009 D-2800/2009

11 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,058 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2800/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Mongolei, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2800/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2009 die Mongolei mit dem Zug Richtung D._______ verliess, von dort seine Reise in die Schweiz in einem Minibus via ihm unbekannte Länder fortsetzte und am 9. März 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Freundin E._______ in die Schweiz einreiste, dass er keine Identitätspapiere abgab, dass er am 19. März 2009 im F._______ befragt und am 1. April 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen der Probleme seiner Freundin E._______ aus der Mongolei ausgereist und habe sonst keine Gründe für ein Asylgesuch, dass er seine Freundin im Januar 2007 kennengelernt, seither aber nicht mehr gesehen und überall gesucht habe, worauf sie eines Tages - am 24. Juni 2007 - bei ihm zu Hause aufgetaucht sei und ihm erzählt habe, dass sie von ihrer Pflegemutter unter Druck gesetzt werde, weshalb sie fortan bei ihm gelebt habe, dass seine Freundin ein Kind von ihm erwartet habe, dass am 20. April 2008 die Pflegemutter in Begleitung von zwei Polizisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei, dass ihm die Pflegemutter vorgeworfen habe, eine Familie zerstört und eine fremde Frau zu sich genommen zu haben, worauf er von der Polizei festgenommen und während dreier Tage inhaftiert worden sei, dass seine Freundin zurück zu ihrer Pflegemutter gebracht worden sei, D-2800/2009 dass er nach seiner Freilassung die Adresse der Pflegefamilie habe ausfindig machen können, um seine Freundin wieder zu sich nach Hause zu holen, dass ihm die Pflegemutter erklärt habe, seine Freundin befinde sich nicht mehr im Haus, sondern bei ihrem Mann, was jedoch eine Lüge gewesen sei, wie er später erfahren habe, dass seine Freundin am 28. Dezember 2008 bei ihm zu Hause erschienen sei und ihm ihre ganze Geschichte, insbesondere von den Übergriffen ihrer Pflegemutter N. erzählt habe, dass man sie unter Druck gesetzt, zur Prostitution mit chinesischen Geschäftsmännern gezwungen und schliesslich an einen Chinesen verkauft und am 12. März 2007 zwangsverheiratet habe, dass N. auch für die Zwangsabtreibung ihres gemeinsamen Kindes verantwortlich sei, dass er aufgrund der Probleme seiner Freundin die Mongolei verlassen habe und im Ausland habe studieren wollen, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm der Schlepper seinen echten Pass sowie seine Identitätskarte abgenommen habe, nicht zu überzeugen vermöchten, zumal es sich bei der angeblichen Abgabe von Reisepapieren an den Schlepper um ein Standardvorbringen handle, welches dem BFM immer wieder und formelhaft vorgetragen werde, dass nicht einsichtig sei, weshalb der Beschwerdeführer dem Schlepper seinen Pass und seine Identitätskarte aushändigen sollte, zumal er D-2800/2009 dem Schlepper für seine Dienste 7'000 Euro bezahlt habe, womit nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer als Auftraggeber dem Schlepper seinen Pass und seine Identitätskarte überlassen sollte, dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Schlepper habe ihm versprochen, die Papiere seiner Tante zurückzubringen, nicht gehört werden könne, zumal es dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass er im Ausland auf seine Identitätspapiere angewiesen sei, und somit diese nicht einfach dem Schlepper überlassen hätte, dass er auch nicht in der Lage sei, überzeugende Angaben zum Reiseweg zu machen und angebe, nie kontrolliert worden zu sein, was jedoch angesichts der rigorosen Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen als erfahrungswidrig zu qualifizieren sei, dass aus diesen Gründen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wolle seine Reisepapiere dem BFM vorenthalten, um seinen Reiseweg oder allfällige Aufenthalte in Drittstaaten sowie allenfalls seine wahre Identität zu verschleiern, dass das BFM betreffend die asylbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers festhielt, seine Vorbringen, wonach er die Mongolei wegen der Probleme seiner Freundin verlassen habe und im Ausland einen Beruf habe erlernen wollen, indessen persönlich ausser der dreitägigen Haft nie Probleme in seinem Heimatland gehabt habe, seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer dabei keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erlitten habe, dass es sich bei der geltend gemachten dreitägigen Haft um eine staatliche Massnahme handle, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene, da gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erhoben worden sei, dass die Behörden bei einer Anzeige verpflichtet seien, geeignete Massnahmen, wie beispielsweise eine kurzfristige Untersuchungshaft, zu treffen, um ein allfälliges strafrechtliches Vergehen feststellen zu können, D-2800/2009 dass der Beschwerdeführer nebst der dreitägigen Haft und der Bezahlung einer Busse keine weiteren Nachteile erlitten habe und es bei der erwähnten dreitägigen Haft an der erforderlichen Intensität fehle, dass die Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien und infolgedessen die Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts offen gelassen werden könne, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2800/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-2800/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und des Umstandes, dass ihm im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe und er innert Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen Anwälten habe, sich bei der Beurteilung der Beschwerde auf die Akten und insbesondere die Protokolle der Befragungen zu stützen und den Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung stehen, der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 7), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht per Post in einem Umschlag zugestellt wurde, auf welchem der Adressstempel der Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende angebracht war, dass dies den Schluss nahe legt, dem Beschwerdeführer sei es entgegen der standardisierten Einwände in der Beschwerde sehr wohl möglich gewesen, mit einer Rechtsberatungsstelle in Kontakt zu treten, D-2800/2009 dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, den Pass sowie seine Identitätskarte habe ihm der Schlepper abgenommen (vgl. A 1/10, S. 4 und 6), dass der Schlepper versprochen habe, die Identitätsdokumente seiner Tante zukommen zu lassen, dass er seine Tante telefonisch kontaktiert habe, diese jedoch keine Papiere erhalten habe (vgl. A 8/10, S. 3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - D-2800/2009 überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich angeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich habe, welche naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei, und er auf die bereits geltend gemachten Gründe verweise, welche sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, dass er keine Papiere vorlegen könne, dass diese pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den entsprechenden Erwägungen des BFM konkret auseinanderzusetzen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich auf das von seiner Freundin in Kopie ein- D-2800/2009 gereichte Beweismittel hinweist und anführt, damit werde die Wahrheit ihrer Geschichte bestätigt, dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom E._______ zu verweisen und ergänzend anzuführen ist, dass gemäss Erläuterungen in der Beschwerde die Bestätigung betreffend die Zwangsheirat mit einem Chinesen über die Schwester des Beschwerdeführers beschafft worden sei, dass diese Behauptung zumindest ungereimt ist, weil der Beschwerdeführer im Empfangszentrum aussagte, er sei Einzelkind und habe keine Geschwister (vgl. A 1/10, S. 3, Ziff. 12), dass er zwar bei der direkten Anhörung zu Protokoll gab, er habe seine Schwester in der Mongolei zwecks Beschaffung seiner Identitätskarte angerufen, und auf Nachfrage erklärte, es sei die Schwester seines Vaters (vgl. A 8/10, S. 3), dass indessen mit dieser Präzisierung die erwähnte Ungereimtheit nicht ausgeräumt wird, da zwischen den Bezeichnungen „Schwester“ und „Tante“ klare Unterschiede bestehen, dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein- D-2800/2009 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-2800/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2800/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - den G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13

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