Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.05.2009 D-2799/2009

11 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,316 parole·~17 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2799/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Mongolei, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2799/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2009 die Mongolei mit dem Zug Richtung D._______ verliess, von dort ihre Reise in die Schweiz in einem Minibus via ihr unbekannte Länder fortsetzte und am 9. März 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Freund E._______ in die Schweiz einreiste, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere abgab, dass sie am 19. März 2009 im F._______ befragt und am 1. April 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie zu ihren asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, als Waisenkind sei sie zunächst bei ihrer Grossmutter aufgewachsen und nach deren Tod im Alter von zwölf Jahren von der Nachbarsfamilie aufgenommen worden, wo sie von ihrer Pflegemutter N. wiederholt zur Prostitution mit chinesischen Geschäftsleuten gezwungen worden sei, dass sie von N. im Alter von 16 Jahren an einen Chinesen verkauft worden sei, dass sie im Januar 2007 von N. in ein Hotel gebracht worden sei, wo sich der Chinese sowie dessen Freunde aufgehalten und von ihr sexuelle Handlungen gefordert hätten, dass ihr die Flucht gelungen sei, sie jedoch am darauffolgenden Tag wieder zu N. zurückgekehrt sei, dass einer der Söhne von N. sie im Jahre 2003 vor dem Ertrinken gerettet habe und dabei gestorben sei, weshalb sie aus Schuldgefühlen gegenüber N. deren Forderungen nachgekommen sei, dass im März 2007 die Zwangsheirat mit dem Chinesen stattgefunden habe, worauf sie während dreier Monate bei diesem gewohnt habe, D-2799/2009 dass sie am 24. Juni 2007 zu ihrem Freund, den sie im Januar 2007 kennengelernt habe, geflüchtet sei, fortan bei ihm gelebt habe und im Dezember 2007 von ihm schwanger geworden sei, dass sie im April 2008 von N. und zwei Polizisten bei ihrem Freund aufgespürt worden sei, worauf man ihren Freund vorübergehend verhaftet und sie zu N. zurückgebracht habe, dass sie zwei Tage später von N. gewaltsam in ein Privatspital gebracht worden sei, wo eine Zwangsabtreibung ihres ungeborenen Kindes durchgeführt worden sei, dass man sie zu ihrem Ehemann gebracht habe, worauf sie am 28. Dezember 2008 erneut zu ihrem Freund geflüchtet sei und sie sich bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise am 27. Februar 2009 bei einer Tante ihres Freundes aufgehalten hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nie einen Pass beantragt und auch nie einen besessen habe, ihr Schlepper jedoch nach Abgabe ihrer Identitätskarte für sie einen echten Pass beschafft habe, jedoch sowohl der Pass als auch die Identitätskarte beim Schlepper geblieben seien, nicht zu überzeugen vermöchten, zumal es sich bei der angeblichen Abgabe von Reisepapieren an den Schlepper um ein Standardvorbringen handle, welches dem BFM immer wieder und formelhaft vorgetragen werde, dass nicht einsichtig sei, weshalb die Beschwerdeführerin dem Schlepper ihren Pass und ihre Identitätskarte aushändigen sollte, zumal der Schlepper habe bezahlt werden müssen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin dem Schlepper ihren Pass und ihre Identitätskarte überlassen sollte, D-2799/2009 dass ihr zudem zwischenzeitlich genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, ihren Pass und die Identitätskarte nachsenden zu lassen, was sie aber bis dato unterlassen habe, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe niemanden, mit dem sie in ihrem Heimatland Kontakt aufnehmen könne, nicht gehört werden könne und aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptung und Ausrede zu qualifizieren sei, dass sie auch nicht in der Lage sei, überzeugende Angaben zum Reiseweg zu machen, und angebe, nie kontrolliert worden zu sein, was jedoch angesichts der rigorosen Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen als erfahrungswidrig zu qualifizieren sei, dass aus diesen Gründen davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin wolle ihre Reisepapiere dem BFM vorenthalten, um ihren Reiseweg oder allfällige Aufenthalte in Drittstaaten sowie allenfalls ihre wahre Identität zu verschleiern, dass das BFM betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den asylbegründenden Vorbringen festhielt, bei den geltend gemachten unmenschlichen Behandlungen seitens ihrer Pflegemutter N., wie der Zwang zur Prostitution, der Verkauf der Beschwerdeführerin an einen Chinesen, die Zwangsheirat und die erlittene Zwangsabtreibung, handle es sich offensichtlich um Übergriffe Dritter, die aber von den mongolischen Behörden geahndet würden, dass derartige Misshandlungen in der Mongolei grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen würden, welche nach Erkenntnisssen des BFM von den zuständigen mongolischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass es sich bei den geltend gemachten Misshandlungen offensichtlich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen handle, sondern um Übergriffe privater Dritter, welche indes nur dann asylbeachtlich seien, wenn der Staat die erforderliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit vermissen lasse, was jedoch in casu nicht der Fall sei, dass das mongolische Parlament am 13. Mai 2004 das Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet habe, welches anfangs 2005 in Kraft getreten sei, und daneben zivile Einrichtungen zur Durchsetzung dieses Gesetzes bestehen würden, D-2799/2009 dass ferner mindestens drei Frauenhäuser bestehen würden, wo sich gefährdete Frauen zumindest vorübergehend in Schutz bringen könnten, womit es Frauen, welche Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, effektiv möglich sei, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, so dass vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin die erlittenen Nachteile bei der Polizei gar nie zur Anzeige gebracht habe, weshalb den mongolischen Behörden denn auch in casu kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden könne, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Sicherheitsbehörden durch ihren Verzicht einer Anzeige die Möglichkeit genommen habe, gegen die Täter vorzugehen, womit die geltend gemachten Übergriffe sofern sie sich in der geschilderten Weise tatsächlich ereignet hätten auch nicht dem mongolischen Staat angelastet werden könnten, dass daher die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Nachteile darstellen würden, weshalb die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen gelassen werden könne, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, D-2799/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso- D-2799/2009 weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie bitte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und des Umstandes, dass ihr im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe und sie innert Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen Anwälten habe, sich bei der Beurteilung der Beschwerde auf die Akten und insbesondere die Protokolle der Befragungen zu stützen und den Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung stehen, der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 7), D-2799/2009 dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf ihre Person nicht eingehalten, dass sie auch nicht darlegt, aus welchen Gründen sie trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht per Post in einem Umschlag zugestellt wurde, auf welchem der Adressstempel der Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende angebracht war, dass dies den Schluss nahe legt, der Beschwerdeführerin sei es entgegen der standardisierten Einwände in der Beschwerde sehr wohl möglich gewesen, mit einer Rechtsberatungsstelle in Kontakt zu treten, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass die Beschwerdeführerin sich zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt D-2799/2009 wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, sie habe keine Papiere und niemand könne ihr bei der Beschaffung behilflich sein (vgl. A 1/10, S. 5), dass sie ihre Identitätskarte dem Schlepper ausgehändigt habe, welcher ihr für die Reise einen Pass beschafft habe, den sie als echt erachte, da dieser auf ihren Namen gelautet und ihr Foto enthalten habe (vgl. A 1/10, S. 4 und 6), dass auch dieser Pass beim Schlepper geblieben sei (vgl. A 1/10, S. 6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich angeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass sie eine äusserst beschwerliche Flucht aus ihrem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich habe, welche naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei, und sie auf die bereits geltend gemachten Gründe verweise, welche sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, dass sie keine Papiere vorlegen könne, D-2799/2009 dass diese pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es die Beschwerdeführerin unterlässt, sich mit den entsprechenden Erwägungen des BFM konkret auseinanderzusetzen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt, dass in casu der Zugang der Beschwerdeführerin zur Schutz-Infrastruktur vorhanden war und es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, diese in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, nie Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt zu haben (vgl. A 1/10, S. 5), dass ihr ebenfalls die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an eine in der Mongolei vorhandene Schutzorganisationen zu wenden, welche sich für die Belange von Gewaltopfern einsetzt, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende Schritte einzuleiten, dass es die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe vollständig unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich auf das in Kopie eingereichte fremdsprachige Beweismittel hinweist und anführt, damit werde die Existenz eines D-2799/2009 Heiratsscheins bestätigt, beziehungsweise werde belegt, dass sie mit dem Chinesen G._______ verheiratet gewesen sei, dass aufgrund der unbelegten Identität der Beschwerdeführerin das eingereichte Beweismittel - unabhängig dessen Echtheit - nicht eindeutig der Beschwerdeführerin zugeordnet werden kann, weshalb diesem in casu kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann und sich das Einverlangen einer Übersetzung erübrigt, dass - selbst wenn dieses Dokument im Original vorliegen würde und die Beschwerdeführerin darin aufgeführt wäre - lediglich das Vorliegen eines Heiratsscheins, nicht jedoch die angebliche Zwangsheirat dokumentiert würde, dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), D-2799/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihr in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, D-2799/2009 dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2799/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - den H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 14

D-2799/2009 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2009 D-2799/2009 — Swissrulings