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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2022 D-2793/2022

22 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,651 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2793/2022

Urteil v o m 2 2 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), und die Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Thomas Grossen, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022 / N (…).

D-2793/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihre beiden älteren Kinder am 31. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Sie mandatierte am 8. April 2021 den rubrizierten Rechtsvertreter. A.a Am 6. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person befragt und am 3. September 2021 zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei irakische Staatsangehörige (…) Ethnie und stamme aus E._______. Sie habe dort mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt, die Schulen besucht und anschliessend (…) studiert. Im Jahr (…) habe sie den schon damals in der Schweiz lebenden (…) F._______ im Irak geheiratet. Sie hätten sich im selben Jahre kennengelernt und über das Internet Kontakt gepflegt. Bei der Eheschliessung sei ihr Mann nicht persönlich anwesend gewesen, sondern von seinem (…) vertreten worden. Zwecks Zusammenlebens mit ihrem Mann habe sie den Irak nach Abschluss ihres Universitätsstudiums im Jahr (…) legal verlassen und sei via die G._______ im (…) in die Schweiz gereist. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie im Heimatland keinerlei Probleme gehabt. (…) sei gegen ihren Mann in der Schweiz ein Strafverfahren eingeleitet worden. Seit dem gegen ihn gefällten Urteil des (…) vom (…) gelte er als (…). Da dies zu einem grossen Medienecho geführt habe, hätten sie, nachdem ihr Mann die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüsst habe, im Jahr (…) versucht, in die G._______ zu gelangen, um dort ein neues Leben aufzubauen. Die G._______ habe ihnen aber die Einreise verweigert. Nachdem sie von den (…) Behörden daktyloskopisch erfasst worden seien, seien sie in die Schweiz zurückgeschickt worden. Wenige Monate später hätten sich die irakischen Behörden bei der Familie ihres Mannes in H._______ nach dem Aufenthaltsort von ihm und ihr erkundigt; offenbar hätten diese Kenntnis von der Verurteilung ihres Mannes erlangt. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte sie sich deshalb vor einer Festnahme. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ihres Mannes drohe ihr als Ehefrau dort Reflexverfolgung, auch wenn sie mit dem (…) nichts zu tun habe und weder im Irak noch in der Schweiz mit Personen in Kontakt gekommen sei, die (…). Sie habe deshalb nun beschlossen, ein Asylgesuch zu stellen. Ihre in E._______ lebende Familie, der es gut gehe, sei nicht von den irakischen Behörden kontaktiert worden. Seit (…) sei auch sonst im Irak nichts mehr vorgefallen.

D-2793/2022 A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten […]-14 und […]-36 [nachfolgend SEM-act. 14 beziehungsweise SEM-act. 36). B. Am 14. September 2021 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) und es teilte die Beschwerdeführenden dem Kanton I._______ zu. C. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind zur Welt. Dieses wurde in das Asylverfahren einbezogen. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 – eröffnet am 27. Mai 2022 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllten, es verfügte aber den Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters. Die Asylgesuche lehnte es ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte, mit deren Umsetzung es den Kanton I._______ beauftragte. Des Weiteren händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich relevanter Verfolgung ihrer Person durch die heimatlichen Behörden vor. Ihre Vorbringen vermöchten daher den Anforderungen an die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Nachdem aber ihr Ehemann in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, seien sie und die Kinder gestützt auf den Grundsatz der Familieneinheit in dessen Status einzubeziehen und vorläufig aufzunehmen. Für die detaillierte Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sei ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung

D-2793/2022 und um Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. Juni 2022, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführerin würden als Ehefrau die gleichen Sanktionen wie ihrem Mann seitens der irakischen Behörden drohen (Haft und/oder Todesstrafe), auch wenn sie selbst mit der Sache, für die ihr Gatte hierzulande verurteilt worden sei, nichts zu tun habe. Ihr würde von den irakischen Behörden keine eigenständige politische oder religiöse Gesinnung zugestanden und auch wenn der Fokus auf ihrem Mann liegen würde, würde sie sicherlich nicht von Verfolgung verschont bleiben. Für die detaillierte Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Juni 2022 den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführenden lagen dem Gericht am 28. Juni 2022 vor, die Akten des Ehemannes/Vaters wurden antragsgemäss beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-2793/2022 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen

D-2793/2022 konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte keine Vorfluchtgründe geltend. Laut ihren Angaben hat sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak, welche im Jahr (…) auf legalem Weg erfolgt sei, nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Sie begründete ihr Asylgesuch vom 31. März 2021 einzig mit der Furcht vor einer Reflexverfolgung seitens der irakischen Behörden aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ihres Mannes. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der bereits seit (…) in der Schweiz weilt, wurde mit Urteil des (…) vom (…) unter anderem wegen (…) ([…]) – (…) – schuldig gesprochen. Er hat die ihm auferlegte Freiheitsstrafe verbüsst. Am (…) hat er ein Asylgesuch gestellt und geltend gemacht, dass die irakischen Behörden, die offenbar von seiner strafrechtlichen Verurteilung Kenntnis erlangt hätten, bei seiner Familie in H._______ nach ihm gefragt und einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten; im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte er sich in diesem Zusammenhang vor einer

D-2793/2022 Inhaftierung und einem mit Misshandlung verbundenen Verfahren seitens der heimatlichen Behörden. Das SEM erkannte ihm mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom (…) die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund objektiver Nachfluchtgründe zu, lehnte aber das Asylgesuch infolge Asylunwürdigkeit des Ehemannes ab. In der Folge verfügte das SEM auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil BVGer […]) die vorläufige Aufnahme. 5.4 Nach Durchsicht sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Auch wenn die subjektiv empfundene Angst der Beschwerdeführerin verständlich ist, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass ihre Furcht, sie würde im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland seitens der irakischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise (reflex-)verfolgt, auch aus objektivierter Sicht begründet ist. Gemäss ihren Angaben hatte sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr (…) nie Probleme mit den heimatlichen Behörden. Selbst wenn sich die irakischen Behörden im Jahr (…) bei der Familie des Ehemannes in H._______ auch nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt haben sollten, lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass sie persönlich wegen der hierzulande erfolgten Verurteilung ihres Mannes im heutigen Zeitpunkt im Visier der irakischen Behörden stehen würde, und dass diese die Absicht hätten, sie in asylrelevanter Weise zu verfolgen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor, zumal Behördenvertreter nie bei der Familie der Beschwerdeführerin in E._______ vorstellig geworden seien oder anderweitig nach ihr gefragt worden sei und auch sonst seit dem einen Behördenbesuch bei der Familie des Mannes vor (…) Jahren im Irak nichts mehr vorgefallen sei. Der pauschale Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2022, dass (Ehe-)Frauen im Irak keine Unabhängigkeit zugestanden werde und Ehefrauen per se das gleiche juristische Schicksal erleiden würden wie ihre Ehemänner, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin konnte im Irak ein universitäres Studium der (…) absolvieren und hätte ihren Angaben zufolge im Irak auf diesem Gebiet auch eine Anstellung gefunden (vgl. SEM-act. 36 S. 7 F51), was ihre Eigenständigkeit zeigt. Auch wenn ihre Ehe im Irak registriert ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr im heutigen Zeitpunkt einzig aufgrund des Ehestands Reflexverfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden drohen würden. 5.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende flüchtlingsrechtlich

D-2793/2022 relevante (Reflex-)Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie (und ihre Kinder, für welche keine eigenen Asylgründe geltend gemacht wurden) erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht originär. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglich weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2022 näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zutreffend verneint und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.3 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2022 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der in die Flüchtlingseigenschaft des Mannes respektive Vaters einbezogenen Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

D-2793/2022 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2793/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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