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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2008 D-2793/2008

8 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,903 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-2793/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), China, alias A._______, geb. (...), China, alias A._______, geboren (...), China, alias A._______, geboren (...), China, alias A._______, geboren (...), China, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2793/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz Ütsang) stammender chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Volkszugehörigkeit am 18. August 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er anlässlich der Befragung vom 4. September 2006 im (...) sowie der Anhörung vom 6. November 2006 durch (...) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 1989 an einer Demonstration teilgenommen und sei bei dieser Gelegenheit von der Polizei festgenommen worden, dass er im Anschluss an ein Verhör ein Dokument habe unterzeichnen müssen, in dem er sich verpflichtet habe, inskünftig auf jegliche politische Aktivitäten zu verzichten, dass ihn dies nicht davon abgehalten habe, sich am 10. März 2004 wiederum an einer Demonstration zu beteiligen, doch sei es ihm diesmal gelungen, sich mit einem Onkel dem drohenden Zugriff der Polizei zu entziehen, dass er via Nepal nach Europa gereist sei, dass sich der Beschwerdeführer – wie aufgrund daktyloskopischer Untersuchungen vom 16. November 2004 und 18. August 2006 feststeht – vor seiner Einreise in die Schweiz längere Zeit in Belgien aufhielt und dort um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2007 vorsorglich nach Belgien weggewiesen wurde, dass diese Wegweisung am 14. September 2007 vollzogen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2008 erneut in die Schweiz einreiste und am 19. März 2008 im (...) um Asyl ersuchte, D-2793/2008 dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2008 über die Wiederaufnahme seines am 3. Oktober 2007 abgeschriebenen Asylgesuchs in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 4. April 2008 im Empfangszentrum und der direkten Anhörung vom 17. April 2008 durch das BFM die gleichen Gründe wie anlässlich seines ersten Asylgesuchs geltend machte, dass die belgischen Behörden am 16. April 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Belgien aufgehalten und Belgien habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurück zu nehmen, dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Belgien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes im vorliegenden Fall widerlegen könnten, dass der Beschwerdeführer etwa geltend gemacht habe, er sehe seine Zukunft nicht in Belgien, sondern in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 seine heutige Freundin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel kennen gelernt habe, doch habe er diese Beziehung während seines Aufenthalts in Belgien nicht leben können, weshalb es sich nicht um eine Lebenspartnerin im Sinne eines nahen Angehörigen und auch nicht um eine Person handle, zu der eine enge Beziehung im Sinne von Art 34 Abs. 3 AsylG bestehe, D-2793/2008 dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zu Protokoll gegeben habe, seine Freundin sei nicht der Hauptgrund für seine Rückkehr in die Schweiz gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der wesentlichen asylrelevanten Ereignisse widersprüchlich geäussert habe, weshalb davon auszugehen sei, er habe eine Verfolgung in der von ihm geschilderten Art nicht erlebt, dass bei dieser Sachlage die Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei, dass schliesslich keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Belgien bestünden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2793/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Belgien erkennungsdienstlich erfasst worden ist, D-2793/2008 dass Belgien (wie alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Belgien als sicheren Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. A39/8 S. 6, A27/11 S. 3), dass sich der Beschwerdeführer – wie den Protokollen zu entnehmen ist - bezüglicher zahlreicher wesentlicher Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation widersprüchlich äusserte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich nicht die Flüchtlingseigenschaft, dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, es lägen bezüglich Belgien keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vor, dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-2793/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Belgien sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die belgischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb D-2793/2008 die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2793/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9

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