Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2787/2014
Urteil v o m 1 0 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien
A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (…).
D-2787/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger, dessen Schwester (B._______, N (…)) seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt – mit Eingabe vom 26. September 2012 beim BFM ein Asyl- und Einreisegesuch beziehungsweise ein Gesuch um Gewährung eines humanitären Visums einreichen liess, dass er sich – durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingaben vom 27. November 2012, 13. August 2013 und 24. Januar 2014 erneut an das BFM wandte, dass er in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei bei Kämpfen in Mogadischu im Jahr 2008 von mehreren Kugeln in den Bauch getroffen worden, dass seine Genesung nach einer rudimentär und unsorgfältig durchgeführten notfallmässigen Operation nur sehr zögerlich erfolgt sei, dass sich sein ohnehin schlechter Gesundheitszustand aufgrund eines Schlaganfalls im Jahr 2011 nochmals massiv verschlechtert habe, dass er seither halbseitig gelähmt und voll pflegebedürftig sei, dass er in Mogadischu beziehungsweise Somalia niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmern könne, dass er aber dringend auf medizinische Hilfe und Pflege angewiesen sei, welche vor Ort in Somalia nicht geleistet werden könne, dass im Asylgesuch sodann verschiedene Berichte (beispielsweise von Human Rights Watch) zur Sicherheitslage in Mogadischu zitiert wurden und diese als unhaltbar bezeichnet wurde, dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2014 mitteilte, es erwäge sein Gesuch abzulehnen, weil darin keine gezielte Verfolgung aufgrund eines asylrelevanten Merkmals zum Ausdruck gebracht werde,
D-2787/2014 dass es ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte, dass es den Beschwerdeführer zudem darauf hinwies, dass die Erteilung eines humanitären Visums eine persönliche Vorsprache bei der für Somalia zuständigen Auslandvertretung in Nairobi und in aller Regel ebenfalls eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) voraussetze, dass in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. März 2014 zunächst hervorgehoben wurde, dass seine Verletzungen durch Kampfhandlungen in Mogadischu verursacht worden seien, dass sodann weitere Berichte zur anhaltend instabilen Lage in Mogadischu zitiert sowie erneut auf seine vollkommene Hilflosigkeit und Abhängigkeit von der Pflege anderer verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel zu den Akten reichte, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2014 – frühestens am 22. April 2014 eröffnet – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch mit seiner gesundheitlichen Situation respektive mit seiner akuten Pflegebedürftigkeit, dass vorab festzustellen sei, dass – angesichts der traditionellen Grossfamilien sowie der Clanstrukturen in Somalia – Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens bestünden, wonach der Beschwerdeführer in Mogadischu völlig auf sich alleine gestellt sei, dass sich der Beschwerdeführer ungeachtet dessen jedoch zweifellos in einer ausserordentlich schwierigen Lage befinde, die in keiner Weise unterschätzt werde, dass Gegenstand des Auslandverfahrens indessen ausschliesslich die Frage bilde, ob es der asylsuchenden Person gelinge, eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft darzulegen,
D-2787/2014 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hervorhebe, dass seine Verletzungen durch die Kampfhandlungen in Mogadischu verursacht worden seien, dass jedoch – ohne die Intensität der geschilderten Kampfhandlungen und deren tragische Auswirkungen für den Beschwerdeführer zu verkennen – festzustellen sei, dass sich dieser Vorfall im Jahr 2008 zugetragen habe, dass es sich dabei mithin um einen abgeschlossenen und damit asylrechtlich unbeachtlichen Vorgang handle, diene doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Benachteiligungen, dass zudem im Rahmen der geschilderten Kampfhandlungen eine Vielzahl der Einwohner von Mogadischu verletzt worden seien, weshalb sich der Übergriff auch unter dem Gesichtspunkt der Gezieltheit als asylrechtlich unerheblich erweise, dass rein gesundheitlich bedingte Beschwerden im Inlandverfahren im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt würden und allenfalls zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führten, dass im Auslandverfahren für eine entsprechende Prüfung hingegen kein Raum bestehe, dass zu den Vorbringen, wonach angesichts der verschlechterten Sicherheitslage erneute Nachteile zu befürchten seien, festzuhalten sei, dass die Situation in Somalia zwar nicht bagatellisiert werden dürfe, so sei dem BFM doch bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien, dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse betreffe, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass gerade dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten,
D-2787/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter sei die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum zu erteilen und ihm die sofortigen Einreise in die Schweiz zu gestatten, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-2787/2014 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Frage der Erteilung eines humanitären Visums nicht Gegenstand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und somit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, nicht massgebend ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen),
D-2787/2014 dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher vom BFM zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen wurde, dass vorliegend auf eine Befragung durch eine Auslandvertretung verzichtet wurde, weil das BFM den Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erachtete, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme vom 12. Februar 2014 zum absehbaren negativen Entscheid den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer zweifellos in einer äusserst schwierigen Lage befindet, dass allerdings die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Abklärung des Sachverhalts (beziehungsweise zur Durchfüh-
D-2787/2014 rung des ordentlichen Asylverfahrens) in seinem Fall gemäss Gesetz und Praxis nicht erfüllt sind, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine ernsthaften Nachteile im Sinne von gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) zum Ausdruck gebracht hat, dass die (erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte) vom Beschwerdeführer angeblich zu befürchtende Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung in der Beschwerde nicht näher umschrieben wird, dass daher keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden, dass auch eine Kumulation der in der Beschwerde aufgezählten "Gefährdungsmerkmale" nicht das Erfordernis einer asylrelevanten Bedrohungslage erfüllt, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, insbesondere festzuhalten ist, dass "Flüchtling" nicht sein kann, wer sich noch in seinem Heimatland befindet (vgl. HANDBUCH ZUM ASYL- UND WEGWEISUNGSVERFAHREN, SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 170), dass das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdeverfahren nicht spruchreif sein könnte, weshalb der nicht weiter begründete Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
D-2787/2014 dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2787/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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